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RVG Entscheidungen

§ 61

Pflichtverteidigerbeiordnung nach dem 1. 7. 2004

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 22. 9. 2004 - (258 Ds) (110/04)

Eigener Leitsatz:

Der nach dem 1. 7. 2004 beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG und nicht nach der BRAGO, wenn er bereits vorher als Wahlanwalt tätig war.


Amtsgericht Tiergarten
Geschäftsnummer. (258 Ds) (110/04) In der Strafsache gegen,
geboren am
zur Zeit in der JVA Moabit zur Buch-N ,
wegen besonders schweren DiebstahIs
wird auf die als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung des Rechtsanwalt vom 02. September 2004 der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24. August 2004 aufgehoben und die dem Verteidiger auf seinen Antrag vom 22. Juli 2004 zu gewährende Vergütung mit 821,28 EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Verurteilte bevollmächtigte Rechtsanwalt am 07.05.2004 mit seiner Verteidigung. Im Hauptverhandlungstermin vom 01. Juli 2004 wurde Rechtsanwalt von der Berufungskammer als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Er beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 seine Vergütung nach dem seit 01. Juli 2004 geltenden RVG festzusetzen. Der Rechtspfleger teilte ihm mit Schreiben vom 04. August 2004 mit, dass sich seiner Auffassung nach der Antrag nach "altem" Recht richte und regte eine entsprechende Antragstellung an. Dies lehnte der Verteidiger ab und verblieb bei seinem Antrag. Der Rechtspfleger lehnte daraufhin durch den angefochtenen Beschluss eine Vergütung insgesamt mit der Begründung ab, "neues" Recht sei nicht anwendbar, ein Antrag nach "altem" Recht sei nicht gestellt.

Die Erinnerung gegen diesen Beschluss ist zulässig und begründet. Der Verteidiger hat zutreffend
seinen Antrag nicht umgestellt, da ihm die Vergütung nach neuem Recht zusteht. Nach den
Motiven zu §§ 60, 61 RVG (BT Drucksache 15/1971) ergibt sich eindeutig, dass sich die
Vergütung nachdem neuen Recht bemißt. Dort heißt es: "Legt jedoch der Wahlverteidiger sein - Wahlmandat nieder und wird er anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des § 60
Abs. 1 RVG vor: Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag, soll die Pflichtverteidigergebühr nach neuem Recht bemessen werden".
Dies hat hier zu erfolgen.

Auf die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts zur BRAGO kommt es in diesem Zusammenhang wegen des eindeutigen Willens des Gesetzgeberszur neuen Vergütungsanordnung nicht an.
Die Gebühr ist daher wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG 162,00 EUR
Verfahrensgebühr Nr. 4125 VV RVG 263,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 4127 VV RVG 263,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr 7002 VV RVG 20,OO EUR
Zwischensümme netto 708,00 EUR
16% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 113,28 EUR
Gesamtbetrag brutto 821,28 EUR.


Einsender: RA Klemm, Berlin

Anmerkung:


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