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Beratung; Beratungshilfe; Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts;
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 10.05.2007, 364 UR II 1713/06
Fundstellen:
Leitsatz: Vertritt der Rechtsanwalt, einen ausländischen JVA-Häftling und besucht er ihn in der Justizvollzugsanstalt, verrichtet er eine Geschäftstätigkeit, die über eine Beratung i.S. von 3 Abs. 2 BerHG RVG hinausgeht und einen Gebührenanspruch nach Nr. 2503 VV RVG auslöst.
364 UR 11 1713/06
AMTSGERICHT KÖLN BESCHLUSS In der Rechtsanwaltgebührensache betreffend Beratungshilfe für Herrn M., JVA Köln, Rochusstraße 246, 50827 Köln, Antragsteller, an der beteiligt sind l. Rechtsanwalt R., als beratender Rechtsanwalt und Erinnerungsführer, 2. Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Köln, 5601-364-1710, als Vertreter der Landeskasse und Erinnerungsgegner, hat das Amtsgericht Köln, Abt. 364 am 10. Mai 2007 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Dahlmann b ,e s c h 1 o s s e n : Auf die Erinnerung des Beteiligten zu l. wird der Absetzungsbeschluss vom 26. März 2007 aufgehoben und die zu ersetzenden Kosten auf 97,44 E: festgesetzt.
G r ü n d e Der Beteiligte zu 1. beantragt Beratungshilfe für eine Vertretung in einer Haftsache. Dem Antragsteller ist Beratungshilfe bewilligt worden, wobei in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2007 eine zu ersetzende Gebühr nebst Auslagen von 42,84 festgesetzt worden ist. Der weitergehende Antrag auf eine höhere Festsetzung ist mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass eine Gebühr in Strafsachen begrenzt ist auf die reine Beratung nach § 2 Abs. 2 BerHG, so dass nur eine Gebühr von 30,00 E: zu ersetzen ist. Die Erinnerung vom 7. April 2007 ist zulässig und hiergegen eingelegte begründet.
Zu Unrecht geht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle davon aus, dass lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 30,00 gemäß RVG VV 2601 in Ansatz gebracht werden könne. Der Beteiligte zu 1. wurde über den Notdienst des Kölner Anwaltsvereins in Strafsachen am 4. September 2006 vom Polizeipräsidium Köln beauftragt, Herrn M. in der Untersuchungshaft zu besuchen, wobei er bei einer richterlichen Anhörung in dem Verfahren AG Köln 505 Gs 1604/06 am gleichen Tag diesen vertreten hat. Weiter hat er am 5. September 2006 im selben Verfahren mit dem Amtsgericht und am 6. September 2006 mit der JVA Köln korrespondiert. Dem Beteiligten zu l. ist zuzugestehen, dass diese Tätigkeit im Umfang weit über eine Beratung im Sinne von RVG VV 2601 hinausgeht, da neben der Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe der Untersuchungsrichter auch ausdrücklich angeregt hat, dass der Beteiligte zu 1. den aufenthaltsrechtlichen Status des Herrn M. einer Klärung zuführe und zu prüfen sei, ob dieser aus gesundheitlichen Gründen die Stellung eines Asylantrags erwägen könne. Hierdurch ist nach Auffassung des Gerichts eine Geschäftstätigkeit im Sinne von RVG VV 2503 vorgenommen worden, da der Beteiligte zu l. auch gebietsübergreifend auch im Verwaltungsrecht tätig geworden ist. Somit sieht es das Gericht als gerechtfertigt an, die vom Beteiligten zu 1. beantragte Festsetzung, wie sie sich aus dem Schreiben vom 7.`April 2007 ergibt, vorzunehmen.
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