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RVG Entscheidungen

§ 58

Anrechnung von Vorschüssen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 18. 07. 2007, 3 Ws 37/07

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Anrechnung von an den Pflichtverteidiger gezahlten Vorschüssen auf die gesetzlichen Gebühren.


OLG Dresden
3. Strafsenat
Aktenzeichen: 3 Ws 37/07
Beschluss
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache gegen pp.

wegen Betruges
hier: Kostenfestsetzung
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Dresden, 15. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - vom 26. April 2007 aufgehoben.
2. Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2006 (15 KLs 112 Js 44223/Ol) wird zurückgewiesen,
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :
Nachdem Rechtsanwalt X. für die Verurteilte zunächst im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig geworden war, wurde er mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04. Juli 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt und war im weiteren Verfahren als solcher tätig. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.752,46 EUR geltend gemacht und angegeben, dass er einen Vorschuss für das Ermittlungsverfahren in Höhe von 5.045,85 EUR netto erhalten habe. Er mache daher für das Ermittlungsverfahren keine Pflichtverteidigergebühren geltend.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 hat die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Dresden die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 620,30 EUR festgesetzt und dabei lediglich die Auslagen des Verteidigers berücksichtigt. Im Hinblick auf die Pflichtverteidigergebühren sei ein Anspruch nicht gegeben, da der gezahlte Vorschuss gemäß 5 58 Abs. 3 RVG anzurechnen sei.
Auf die hiergegen vom Verteidiger eingelegte Erinnerung hat das Landgericht Dresden, 15. Große Strafkammer, mit Beschluss vom 26. April 2007 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger zu erstattende Pflichtverteidigervergütung auf brutto 1.752,46 EUR festgesetzt wird. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Dresden als Vertreterin der Staatskasse Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der für das Ermittlungsverfahren gezahlte Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren erster Instanz anzurechnen sei, was dazu führe, dass ein Anspruch nicht mehr bestehe.
Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Über sie entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, nachdem der Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tage die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat übertragen hat. In der Sache hat die Beschwerde vollen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts vom 26. April 2007 war aufzuheben und die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2006 zurückzuweisen, so dass es es bei diesem verbleibt.

1. Nach § 58 Abs. 3 RVG sind in Strafsachen Vorschüsse und Zahlungen, die der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Die Frage, ob vorliegend der dem Verteidiger für das Ermittlungsverfahren von der Verurteilten ausbezahlte Vorschuss in Höhe von 5.045,85 EUR netto gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf die zu gewährende Pflichtverteidigervergütung anzurechnen ist, hängt davon ab, was unter "Verfahrensabschnitt" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 26. April 2007 das Ermittlungsverfahren im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren als eigenen Verfahrensabschnitt angesehen und daher den Vorschuss nicht auf die dem Verteidiger für das gerichtliche Verfahren zu gewährende Pflichtverteidigervergütung angerechnet. Dieser Auslegung des Begriffes "Verfahrensabschnitt" kann jedoch nicht gefolgt werden.

Das Landgericht übersieht, dass § 58 Abs. 3 RVG an die Stelle der früheren Regelung von § 101 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO getreten ist. Hierfür war allgemein anerkannt, dass sich die dort angeordnete Anrechnung von Zahlungen für die anwaltliche "Tätigkeit in der Strafsache" auf alle Zahlungen für Tätigkeiten in einer Instanz des Strafverfahrens bezog. Anzurechnen waren insoweit auch Zahlungen, die für die Tätigkeit des Verteidigers im Vorverfahren gezahlt worden waren und zwar auch dann, wenn die Bestellung erst später erfolgt war (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19. Februar 2002, 1 Ws 117/O1 und 1 Ws 118/O1; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 537). Dem lag zugrunde, dass sich die gesetzliche Anrechnungsregelung ausdrücklich auch auf Zahlungen vor der Bestellung bezog, und fand seine sachliche Rechtfertigung insbesondere darin, dass der in der ersten Instanz bestellte Pflichtverteidiger nach § 97 Abs. 3 BRAGO unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung stets einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage besaß. Letztgenannte Regelung ist nunmehr inhaltsgleich in § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG enthalten. Die dargestellte Anrechnungsregelung hat durch das Inkrafttreten des RVG keine inhaltliche Änderung erfahren. Der im § 58 Abs. 3 RVG gebrauchte Begriff "Verfahrensabschnitt" ist im Sinne der früheren Regelung von § 101 Abs. 1 BRAGO zu verstehen, also als "Instanz des Strafverfahrens", was sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 58 Abs. 3 RVG ergibt. Dort heißt es zu § 58 RVG: "Absatz 3 übernimmt die Regelungen des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell angepasster Form" (BT-Drucksache 15/1971, S. 203). Eine inhaltliche Änderung im Sinne einer Einschränkung der Anrechenbarkeit war vom Gesetzgeber demnach gerade nicht beabsichtigt (so auch Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., S. 721; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., 58 Rdnr. 19; Schmahl in Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl., § 58 Rdnrn. 1, 26; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 58 Rdnr. 16). Eine Einschränkung der Anrechnungsregelung durch Ausklammern des Ermittlungsverfahrens, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, wäre auch mit Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung nicht vereinbar. Dies insbesondere deshalb, weil der erstinstanzlich bestellte Verteidiger auch nach der Neuregelung durch das R'vG unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung Gebühren für das Ermittlungsverfahren erhält (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). Einer zusätzlichen, zweiten Vergütung des schon anderweitig honorierten Pflichtverteidigers durch die Staatskasse ist insoweit nach wie vor durch die gesetzliche Anrechnungsregelung entgegenzutreten (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Mai 2007, 1 Ws 220/07, zitiert nach Juris; anderer Ansicht: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2006, 2 Ws 164/06, welcher jedoch angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers nicht zu überzeugen vermag).

2. Der Umstand, dass der Verteidiger für das Ermittlungsverfahren keine Gebührenfestsetzung beantragt hat, kann nicht dazu führen, dass von einer Anrechnung abzusehen wäre. Es kommt nämlich nicht darauf an, wofür der Verteidiger eine Erstattung beantragt oder nicht. Sonst könnte er durch bloßes teilweises Nichtbeantragen einer Erstattung erreichen, dass Zahlungen, die er für seine innerhalb einer Instanz erbrachte anwaltliche Tätigkeit erhalten hat, nicht auf sein Pflichtverteidigerhonorar angerechnet werden könnten. Das widerspräche dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Maßgeblich ist nicht, welche Gebühren vom Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden, sondern ob dem Pflichtverteidiger ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder nicht (OLG Oldenburg, a.a.0., m.w.N.).

Vorliegend führt die Höhe der erhaltenen und anzurechnenden Vorschusszahlungen dazu, dass dem Verteidiger keine Pflichtverteidigergebühren (mehr) zustehen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und die Erinnerung des Verteidigers zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


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