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Pflichtverteidigerbestellung; beschränkt auf einzelne HV-Tage; Abgrenzung zur Einzeltätigkeit
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 11.06.2007, 7 KLs 430 Js 51464/05
Fundstellen:
Leitsatz: Die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eines notwendigen Verteidigers auf bestimmte Hauptverhandlungstermine ist kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bestimmten Gebühren eines "Vollverteidigers" und den dort unter Abschnitt 3 geregelten Gebühren für die Wahrnehmung von Einzelaufgaben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beiordnung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkung erfolgte.
Landgericht Leipzig 7. Strafkammer Az.: 7 KLs 430 Js 51464/05 Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: weitere Beschwerde von Rechtsanwalt B. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 02.05.2007 hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am 11.06.2007 b e s c h 1 o s s e n : 1. Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss der Kammer vom 02.05.2007, Az.: 7 Kls 430 Js 51464/05, werden der Beschluss vom 02.05.2007 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2006 a u f g e h o b e n. 2. Die dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. zu vergütenden Auslagen werden auf 1.214,08 EUR festgesetzt. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Beschwerdewert wird auf 464,00 EUR festgesetzt.
Gründe. Die Beschwerde von Herrn Rechtsanwalt B. gegen den Beschluss der Kammer vom 02.05.2007 war, nachdem eine weitere Beschwerde hiergegen nicht zulässig war, als Gegenvorstellung auszulegen. Diese führt nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Aufhebung des Beschlusses vom 02.05.2007 sowie des diesem zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.12.2006 und zu einer antragsgemäßen Festsetzung der durch den Beschwerdeführer begehrten Gebühren. Mit Beschluss vom 16.05.2007, Az.: 2 Ws 167/07; 5 KLs 306 Js 43909/05, hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass die zeitliche Begrenzung der Beiordnung (hier: eines notwendigen Verteidigers) auf bestimmte Hauptverhandlungstermine kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bestimmten Gebühren eines "Vollverteidigers" und den dort unter Abschnitt 3 geregelten Gebühren für die Wahrnehmung von Einzelaufgaben darstellt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beiordnung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkung erfolgte. So lag der Fall auch im vorliegenden Verfahren. Die Tätigkeit war deshalb nicht als Einzeltätigkeit gemäß Nr. 4301 Nr. 4 W RVG, sondern als eine eigenverantwortliche und inhaltlich unbeschränkte Beistandsleistung zu betrachten, für die die gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 W RVG abgerechnet werden können. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des vorgenannten Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden hält die 7. Strafkammer an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nicht mehr fest. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung war somit wie folgt zu berechnen: Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W RVG 132,00 EUR Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 W RVG 124,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 W RVG (17.10,2006) 216,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 W RVG (18.10.2006) 216,00 EUR Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG (19.10.2006) 216,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 W RVG 54,00 EUR Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 W RVG (17,10.2006) 20,00 EUR Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 W RVG (18.10.2006) 20,00 EUR
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