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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Haftzuschlag; Unterbringung; betreutes Wohnen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17.08.2007, 546 StVK 482/06

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Verteidiger steht ein Haftzuschlag nicht zu, wenn der in einem psychiatrischem Krankenhaus untergebrachte Mandant bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen), sich also gar nicht mehr im Krankenhaus der Maßregelvollzugs aufhält.


LG Berlin, 546 StVK 482/06
In der Strafsache
g e g e n R,
w e g e n sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier nur: Pflichtverteidigervergütung
Erinnerungsführerin: Rechtsanwältin S, zum Aktenzeichen: 133/06SA1,
Erinnerungsgegnerin: Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin
- Dienststelle Moabit -

hat die Strafkammer 46 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin am
17. August 2007 beschlossen:

1. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. März 2007 wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.


G r ü n d e :


I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Pflichtverteidigervergütung in einem Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, bei dem der Untergebrachte extramural wohnhaft war.

Der Verurteilte ist seit dem 13. Juni 2000 untergebracht. Vom Krankenhaus des Maßregel-vollzuges wurde er sodann im Wege von Vollzugslockerungen am 01. November 2005 in die so genannte „offene Unterbringung“ überführt, nämlich in das „Privat-Hospital ............ Stra-ße“, Psychiatrisches Pflegeheim, ........... Straße ...., .... Berlin. In diesem privaten Pflegeheim wurde er von dem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. .......... K.........., .....damm ..., ...... Berlin, betreut. Die medizinische Leiterin des Pflegeheimes, die Ärztin für Allgemeinmedizin ... M......, berichtet unter dem 03. Mai 2007 (Bl. 268 VH), dass der in der dortigen stationären Pflegeeinrichtung „wohnhafte“ Verurteilte von Beginn an sehr autark war und seinen Tagesablauf und seine aushäusigen Aktivitäten selbst gestaltet hat und es Beschränkungen seitens der Heimleitung nicht gab.

Mit Verfügung vom 07. Juni 2006 (Bl. 221 VH) bestellte der Vorsitzende die Erinnerungsfüh-rerin zur Pflichtverteidigerin. Am 18. Dezember 2006 fand ein Anhörungstermin statt, an dem die Erinnerungsführerin teilnahm (Bl. 235 VH).
Mit Festsetzungsantrag vom 20. Januar 2007 (Bl. 244 VH) beantragte die Erinnerungsführe-rin neben der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr auch eine Grundgebühr Nr. 4101 sowie alle drei Gebühren mit Zuschlag.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02. März 2007 sprach die Rechtspflegerin als Ur-kundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nur ohne Zuschlag und die Grundgebühr gar nicht zu. Der Untergebrachte habe Mandantenbesuche bei der Verteidigerin absolvieren können. Zweck des Haftzuschlages sei es, die besonderen Erschwernisse des Verteidigers beim Kontakt mit dem Inhaftierten (Untergebrachten) abzu-gelten, sie seien daher nicht zu gewähren, wenn der Mandant den Verteidiger, gegebenen-falls nach Terminabsprache, aufsuchen könne.

Gegen den am 07. März 2007 übersandten Beschluss legte die Verteidigerin am 22. März 2007 Erinnerung ein (Bl. 261 VH). Die Grundgebühr und die Haftzuschläge seien entstan-den. Die Maßregel sei noch nicht zur Bewährung ausgesetzt. Daher könne sich der Mandant trotz offener Unterbringung nicht frei bewegen. Sie habe den Verurteilten in der Unterbrin-gungseinrichtung aufgesucht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.

Der Vorsitzende als nach der internen Geschäftsverteilung für Kostensachen zuständige Einzelrichter hat die Sache durch Verfügung vom 25. April 2007 (Bl. 266 VH) wegen grund-sätzlicher Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 RVG auf die Kammer übertragen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Eine Grundgebühr steht der Erinnerungsführerin nicht zu, weil sich die Vergütung im Über-prüfungsverfahren gemäß § 67e StGB nicht nach Nrn. 4100 ff., sondern nach Nrn. 4200 ff. des Vergütungsverzeichnisses des RVG bemisst (Kammergericht, Beschluss vom 31. Janu-ar 2005, NStZ-RR 2005, 127; ebenso Kammergericht, Beschluss vom 29. September 2005, 5 Ws 485/05, Juris sowie Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 5 Ws 528/05). Hierauf ist die Erinnerungsführerin bereits mehrfach aufmerksam gemacht worden.

Haftzuschläge (Gebühren Nr. 4201 bzw. 4203 gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG) stehen der Erinnerungsführerin ebenfalls nicht zu, denn im Sinne dieser Vorschrift befand sich der Verurteilte auf freiem Fuß.

Allerdings geht der Hinweis der Erinnerungsgegnerin auf den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 08. März 2006 (Juris und bei Burhoff) fehl. Dort handelte es sich um einen Strafgefangenen im offenen Vollzug, der nach Terminsabsprachen und entsprechenden Ge-nehmigungen bei seinem Verteidiger erscheinen konnte. Hiergegen hat jedoch das Kam-mergericht (Beschluss vom 29. Juni 2006, 4 Ws 76/06 sowie Beschluss vom 05. Dezember 2006, 3 Ws 213/06) bereits entschieden, dass die vorgenannte Vorbemerkung mit ihrem kla-ren Wortlaut eine generelle, gerade nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung enthalte, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gelte, und es des-halb für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben seien, die zu konkreten Er-schwernissen der Tätigkeit der Rechtsanwältin geführt haben. Dem ist zu folgen, wenn sich der Verurteilte grundsätzlich in einer Justizvollzugsanstalt oder im Krankenhaus des Maßre-gelvollzuges befindet. Eine Abgrenzung anhand des konkreten Lockerungsstatus im Einzel-fall erscheint praktisch schwer möglich und ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Hier jedoch war der Untergebrachte gar nicht mehr im Krankenhaus des Maßregelvollzuges wohnhaft. Er hatte dort kein Zimmer mehr, sondern war vielmehr in einem externen, privaten Pflegeheim wohnhaft und dort zwar medizinisch und pflegerisch betreut, in seiner Bewe-gungsfreiheit jedoch nicht beschränkt. In einem solchen Fall kann nach Ansicht der Kammer im kostenrechtlichen Sinne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich der Verurteilte „nicht auf freiem Fuß“ befindet.


Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG.

Die Zulassung der Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass im Maßregelvollzug Untergebrachte häu-fig vor ihrer formellen Entlassung auf Bewährung längere Zeit in einem betreuten Wohnen, also extramural und ohne unmittelbaren staatlichen Zugriff, aufhältlich sind.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Diese ist nur zulässig, wenn sie inner-halb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

Einsender: RiLG Weinschütz, Berlin

Anmerkung:


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