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RVG Entscheidungen

§ 4

Vergütungsvereinbarung; Angemessenheit; Zeithonorar;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 05.12. 2006, 28 U 31/05

Fundstellen:

Leitsatz: Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).


Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 879,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 47% auferlegt und der Beklagten zu 53%, die zudem in Höhe dieses Anteils die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Streithelfers zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 17%, die Beklagte trägt sie sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren zu 83%.
Der Streithelfer trägt im Übrigen seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz und im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Gemäß § 540 Abs. 2 i. V. mit § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars in Höhe von (7 587,56 DM=) 3 879,46 EUR gemäß §§ 611, 675 BGB i. V. mit § 414 BGB.
1.
Die Beklagte, die zum fraglichen Zeitpunkt noch unter T GmbH firmierte, hat die sich für den Zeugen L aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Anwaltsvertrag ergebende Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars durch die Honorarvereinbarung vom 18.02.2000 (Bl. 15 f. d. A.) wirksam übernommen.
a)
Die zwischen den Parteien am 18.02.2000 geschlossene Honorarvereinbarung erschöpft sich nicht in einer Regelung der Höhe der Vergütung. Die Regelung der Höhe der Vergütung impliziert vielmehr eine Einigung der Parteien darüber, dass die Vergütung durch eine der Vertragsparteien zu zahlen ist; ohne eine solche Einigung ergäbe die Regelung zur Vergütungshöhe keinen Sinn. Deshalb ist in der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Honorar zu zahlen ist, ohne weiteres konkludent nach § 414 BGB die Vereinbarung der Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung überhaupt enthalten (vgl. auch BGH NJW 1991, 3095, 3098).
b)
Die Honorarvereinbarung ist zwischen den Parteien auch wirksam zustande gekommen.
aa)
Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge T3, hat die zunächst vom Zeugen X ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vereinbarung genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
(1)
Die teilweise erneute Durchführung der Beweisaufnahme war geboten, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründeten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Zeugen X als Partei angehört, nicht jedoch als Zeugen, als welcher er von beiden Parteien benannt war und auch hätte vernommen werden müssen, weil der Zeuge X nur einfacher Nebenintervenient ist (Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 373, Bearb.: Greger, Rn. 5a, 6). Vor diesem Hintergrund war auch der Zeuge T3 erneut zu vernehmen, um ihm den Inhalt der Zeugenaussage X vorzuhalten. Der Zeuge L ist trotz eines entsprechenden erstinstanzlichen Beweisantritts auch durch die Beklagte vom Landgericht nicht vernommen worden; auch die Vernehmung der Zeugin E ist trotz dahingehender erstinstanzlicher Beweisantritte der Parteien unterblieben.
(2)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge X zunächst für die Beklagte die Unterschrift unter der Honorarvereinbarung vom 18.02.2000 geleistet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt weder deren gesetzlicher Vertreter noch zur Abgabe der Erklärung besonders bevollmächtigt war. Vielmehr war der Zeuge X seinerzeit lediglich alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der T GmbH, die die Komplementärstellung in der T2 GmbH & Co. KG, der Muttergesellschaft der Beklagten, einnahm. Als solcher war der Zeuge lediglich im Innenverhältnis für die Verwaltungsangelegenheiten der T Gruppe und damit auch der Beklagten zuständig, hatte aber für die Beklagte keine nach außen gerichtete Vertretungsmacht. Allerdings hat der Zeuge T3, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten war, auf die im Nachhinein erfolgte Mitteilung des Zeugen X vom Abschluss der Honorarvereinbarung sein Einverständnis mit dieser erklärt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Bekundung des Zeugen T3, die den Senat überzeugt hat. Der Zeuge konnte sich an Details des Geschehens wie die vom Zeugen X für den Abschluss der Vereinbarung angeführten Argumente erinnern. Zugleich hat er aber die Grenzen seines Wissens deutlich gemacht hat, was etwa die Frage des konkreten Inhalts der Vereinbarung und erfolgte Zahlungen betrifft. Zudem hat der Zeuge auch in erster Instanz inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht. Die Richtigkeit der Aussage wird durch die Bekundung des Zeugen X nicht in Frage gestellt, der der Senat in diesem Punkt nicht zu folgen vermocht hat. Der Zeuge X hat angegeben, er habe durch seine Unterschrift lediglich das Vier-Augen-Prinzip wahren und die Vereinbarung dem grundsätzlich bereits informierten Zeugen T3 zur (endgültigen) Unterschrift vorlegen wollen. Durch seine Unterschrift habe er dem Zeugen T3 lediglich mitteilen wollen, dass er einverstanden gewesen sei. Dass der Zeuge X seine Unterschrift entgegen dieser Bekundung nicht nur als bloßes Internum und ohne Erklärungsbewusstsein in Richtung des Klägers, sondern als Ausdruck einer eigenen Willenserklärung geleistet und diese Erklärung sodann mit seinem Willen in den Verkehr gebracht hat, ergibt sich aber - ungeachtet der Aussage des Zeugen T3 - aufgrund weiterer feststehender bzw. zur Überzeugung des Senats bewiesener Indizien. So hat der Zeuge trotz entsprechender Nachfrage nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb er seine Unterschrift mittig auf der Unterschriftsleiste oberhalb des Klammerzusatzes "T GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer", geleistet hat, wenn außer ihm noch der Zeuge T3 die Erklärung unterschreiben sollte. Um sein Einverständnis zu dokumentieren, wäre zudem keine volle Unterschrift erforderlich gewesen, sondern hätte ein Kürzel ausgereicht oder sogar eine außerhalb des Schriftstücks erfolgte Dokumentation nahe gelegen. Dies gilt umso mehr, als die Honorarvereinbarung zur Weiterleitung an den Kläger bestimmt war und der Zeuge X im Außenverhältnis bekanntlich keine Vertretungsmacht für die T GmbH hatte. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen X spricht auch, dass die Honorarvereinbarung nach der Unterschriftsleistung unmittelbar an den Kläger gesandt worden ist mit einem Begleitschreiben vom 21.02.2000 (Bl. 17 d. A.), in dem es eingangs heißt: " ... als Anlage übersenden wir Ihnen Ihre Honorarvereinbarung rechtsverbindlich unterzeichnet zurück." Dass die Herausgabe der Vereinbarung entgegen dem Inhalt dieses Schreibens irrtümlich und ohne die noch einzuholende Unterschrift des Zeugen T3 erfolgt ist, wie der Zeuge X zu erklären versucht hat, ist nach der Aussage der Zeugin E nicht glaubhaft. Die Zeugin hatte zwar keine Erinnerung mehr an die Fertigung dieses konkreten Schreibens, hat aber dennoch ausgeschlossen, das Schreiben aus eigener Initiative herausgeschickt zu haben. Dies hat die Zeugin nachvollziehbar damit erklärt, dass sie erst am 01.01.2000 bei T angefangen und sich zum Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens in der Probezeit befunden habe. Auch sei ihr eine nähere Einordnung der Sache nicht möglich gewesen, da sie die Namen nicht habe zuordnen können. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass die Zeugin nicht selbstständig tätig geworden ist, sondern lediglich konkrete Anweisungen des Zeugen X umgesetzt hat. Dem entspricht es, wenn sie ihren Arbeitstag dahingehend geschildert hat, dass sie ihn "tatenlos im Büro verbracht" und auf Anweisungen des Zeugen X gewartet habe. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Arbeitsbelastung der Zeugin nicht derart hoch war, dass etwa wegen eines hohen Arbeitsanfalls oder entsprechenden Zeitdrucks bei der Herausgabe der Vereinbarung ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Ist nach alledem von einer auch mit dem Willen des Zeugen X erfolgte Herausgabe der Vereinbarung auszugehen, so rechtfertigt allein die Herausgabe unter dem Briefkopf "T Geschäftsleitung" und damit namens der Muttergesellschaft der Beklagten nicht die Annahme, dass die Erklärung für diese und damit nicht etwa im Namen der Beklagten abgegeben worden ist. Das Übersendungsschreiben enthielt keine auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtete Erklärung, die ohnehin durch die unterzeichnete Zeugin E nicht wirksam hätte abgegeben werden können, sondern verwies nur auf die bereits "rechtsverbindlich unterzeichnet(e)" Vereinbarung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem zwischen den Parteien unstreitigen und vom Zeugen X grundsätzlich auch bestätigten Sachverhalt der Zeuge zugleich mit der Versendung der Honorarvereinbarung kraft ihm zukommender Kontovollmacht die Überweisung des Rechnungsbetrages aus der ersten Honorarrechnung des Klägers vom Konto der Beklagten veranlasst hat, was nur dann einen Sinn ergibt, wenn er seine Unterschrift bereits als Erklärung im Rechtssinne, und zwar abgegeben für die Beklagte, aufgefasst hat. Letztlich hat der Zeuge es auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen T3 auch nicht auszuschließen vermocht, dass er diesen im Nachhinein von der getätigten Vereinbarung unterrichtet hat, wie der Zeuge T3 bekundet hat.
(3)
An dieser Beurteilung vermögen die Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.11.2006 nichts zu ändern. Auf die aus dem Handelsregister erkennbaren Vertretungsverhältnisse kommt es nicht an, weil es sich um einen Fall rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht handelt. Nach der vom Senat getroffenen Würdigung der Zeugenaussage fehlt es weder am Erklärungsbewusstsein noch an einem willentlichen Inverkehrbringen der Erklärung des Zeugen X und schließlich auch nicht an der Genehmigung durch den Zeugen T3. Ein Grund, weshalb diese Erklärung von der Beklagten erfolgreich angefochten worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ungeachtet der weiteren Frage, ob in dem vorprozessualen Verhalten bzw. in der Klageerwiderung eine (rechtzeitige) Anfechtungserklärung gesehen werden kann.
bb)
Der Wirksamkeit der Vereinbarung bzw. der Inanspruchnahme der Beklagten hieraus steht auch nicht ein etwaiger Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Zeugen T3 entgegen, den die Beklagte darin begründet sieht, dass der Zeuge durch die Kostenübernahme zugunsten des Zeugen L nicht im Interesse der Beklagten, sondern ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt habe, um alle Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem gegen seine Person gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gestanden hätten, möglichst schnell aus dem Weg zu räumen.
(1)
Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht durch einen Vertretungsberechtigten trägt grundsätzlich allein der Vertretene. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertreter und der andere Teil kollusiv zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn ein offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 164, Bearb.: Heinrichs, Rn. 13, 14). Während im erstgenannten Fall der Vertrag gemäß § 138 BGB unwirksam ist (Palandt-Heinrichs § 164 Rn. 13), steht im letztgenannten Fall der Grundsatz von Treu und Glauben der Durchsetzung des Anspruchs entgegen (Palandt-Heinrichs § 164 Rn. 14). Beide Fallgestaltungen liegen jedoch nicht vor.
(2)
Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und des Zeugen T3 werden von der Beklagten bereits im Ansatz nicht vorgetragen. Dem Kläger musste sich auch nicht der begründete Verdacht eines Treueverstoßes im Sinne einer massive Verdachtsmomente voraussetzenden objektiven Evidenz des Missbrauchs aufdrängen, wie es für die Annahme eines offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht erforderlich ist (Palandt a. a. O.). Eine solche Evidenz ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte das Honorar für die Verteidigung eines - ehemaligen - Arbeitnehmers übernahm. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Hinblick auf Schwarzbierlieferungen durch die Beklagte, wobei der Zeuge L die ihm vorgeworfenen Straftaten in Ausübung seiner Tätigkeit in den Jahren 1990 bis 1994 als leitender Angestellter im Außendienstbereich damals noch bei der Beklagten begangen haben sollte. Zudem war er auch zum Zeitpunkt der Einleitung der Ermittlungsverfahren weiterhin in der Unternehmensgruppe tätig, und zwar ab 1995 bei der T GmbH. Bereits diese betriebliche Bedingtheit möglicher Straftaten begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, dem Arbeitnehmer im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger zur Seite zu stellen, ohne dass es an dieser Stelle der Entscheidung bedarf, ob er hierzu möglicherweise generell oder im konkreten Fall sogar arbeitsvertraglich aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verpflichtet ist. Denn auf diesem Wege konnte einem Schaden für die Beklagte und die Unternehmensgruppe insgesamt entgegengewirkt bzw. ein solcher Schaden begrenzt werden, der ohne weiteres mit der Wirkung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und einer sich anschließenden Hauptverhandlung in der Öffentlichkeit verbunden war. Vor diesem Hintergrund kann von einem für den Kläger evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Zeugen T3 nicht gesprochen werden.
2.
Die Honorarvereinbarung, die auch ein Dritter ohne weiteres abschließen kann (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 3, Bearb.: Madert, Rn. 5 = Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 4, Bearb.: Madert, Rn. 11; vgl. auch BGH NJW 1991, 3095, 3098), ist zudem nicht - wie die Beklagte weiter meint - gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB aufgrund Sittenwidrigkeit bzw. Wuchers unwirksam. Selbst wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der vereinbarten Vergütung gegeben wäre, das grundsätzlich den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigt (BGH NJW 2000, 2669, 1670; ebenso BGH NJW 2005, 2142), wäre angesichts der Umstände des Falles im Ergebnis keine Sittenwidrigkeit gegeben. Denn diese setzt, wenn sie für eine Honorarvereinbarung zu prüfen ist, mindestens voraus, dass der Anwalt eine Notlage oder eine Unterlegenheit des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (BGH NJW 1995, 1425, 1428 f.; NJW 2005, 2142; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 15 = RVG, § 4 Rn. 59). Die Vereinbarung wurde nicht unter Zeitdruck unterzeichnet. Dies folgt daraus, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 28.12.1999 unter Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben vom 28.08. und 17.12.1999 um Rücksendung der Honorarvereinbarung bat, während die Unterzeichnung erst am 18.02.2000 erfolgte. Zudem war die Beklagte selbst, auch wenn Auswirkungen für sie nach den obigen Ausführungen durchaus zu befürchten waren, von dem Ermittlungsverfahren nur mittelbar betroffen, weil es sich nicht gegen sie selbst bzw. gegen ihren Geschäftsführer richtete. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang auf den Zeugen L abstellte, für den als Beschuldigten das Verfahren durchaus von existentieller Bedeutung war, ergibt sich nichts anderes. Der Zeuge L hätte ohne weiteres einen anderen Rechtsanwalt beauftragen können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2000 war noch keine Anklage erhoben; dies geschah vielmehr erst unter dem 11.05.2000. Der Zeuge L hat sogar viel später mit Schreiben vom 08.08.2001 noch das Mandat gekündigt, obwohl damals bereits für den 21.08.2001 der erste einer Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen anstand. Auch zu diesem späten Zeitpunkt war ein Verteidigerwechsel also noch problemlos möglich. Zudem agierte die Beklagte auch nicht aus einer Position der Unterlegenheit heraus. Vielmehr nahm sie als GmbH in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teil und verfügte auch über eine dementsprechende Erfahrung, die ihr eine Position als gleichberechtigter Verhandlungspartner gab.
3.
Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht, wie von der Beklagten des Weiteren angeführt, aus § 134 BGB i. V. mit § 258 StGB. Die Bezahlung eines Verteidigers für den Beschuldigten erfüllt nicht den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung. Der Verteidiger wird gemäß §§ 1, 43 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig und übt einen staatlich gebundenen Vertrauensberuf aus, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete amtsähnliche Stellung zuweist (BVerfGE 38, 105, 119); allein die Veranlassung seines pflichtentsprechenden Tätigwerdens in einem staatlich geordneten Verfahren vermag schon deswegen nicht als Strafvereitelung angesehen werden (vgl. hierzu weiter Tröndle/Fische, StGB, 53. Aufl. 2006, § 258 Rn. 8).
4.
Das von der Beklagten nach der Honorarvereinbarung noch zu zahlende Honorar beläuft sich auf (7 587,56 DM =) 3 879,46 EUR.
a)
Grundlage der Berechnung der Höhe des Honorars sind die Honorarvereinbarung vom 18.02.2000, die - wie eingangs festgestellt - zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, sowie die Honorarrechnung vom 21.08.2001 (Bl. 28-30 d. A.) in der Fassung des Schriftsatzes vom 20.04.2004 (Bl. 203 ff. d. A.).
b)
Danach berechnet sich das Honorar wie folgt:
Honorar nach Stunden gem. Ziffer 1 der Honorarvereinbarung (vgl. hierzu c) aa)): 9,2 Stunden x 500,00 DM 4 600,00 DM
Auslagen (vgl. hierzu c) bb)) 1 941,00 DM
Zwischensumme 6 541,00 DM
Umsatzsteuer 1 046,56 DM
Summe 7 587,56 DM
c)
aa)
(1)
Der vom Kläger mit dem sich aus Ziffer 1 der Honorarvereinbarung ergebenden Stundenhonorar abgerechnete Stundenaufwand ist in dem gegen den Zeugen L gerichteten Ermittlungsverfahren 21 Js 1026/97, StA Hagen, tatsächlich angefallen. Dies ist bewiesen durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers im Rahmen einer "Zeiterfassung zur Honorarberechnung" (Hülle Bl. 251a d. A.), die als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 115, 116; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 69) zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Kläger als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat, in Verbindung mit den Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25.11.2004 und anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 10.11.2005 sowie durch die erstinstanzlichen schriftlichen Zeugenvernehmungen. Im Einzelnen ergibt sich insoweit Folgendes:
(a)
Die für den 08.05.2001 abgerechneten 0,3 Stunden für ein Telefonat mit der Zeugin Oberstaatsanwältin Dr. I sind in der Zeiterfassung des Klägers eingetragen. Die Zeugin konnte sich in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 13.07.2004 (Bl. 230 d. A.) zwar nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern, hat allerdings bestätigt, im Rahmen des streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals mit dem Kläger telefoniert zu haben, und hat ein Telefonat für den 08.05.2001 nicht ausschließen können. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Parteivernehmung vom 25.11.2004 (Bl. 249 d. A.) angegeben, er wisse, mit der Zeugin wenigstens einmal in der streitgegenständlichen Sache telefoniert zu haben, und hierzu nach Einsichtnahme in seine Zeiterfassung näher ausgeführt, er habe am 08.05.2001 in zwei Sachen - außer in der Sache L noch in der Sache eines von ihm vertretenen Kollegen - mit der Zeugin gesprochen. Aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Umstände erachtet der Senat diesen Zeitaufwand danach als erwiesen.
(b)
Die für das Telefonat abgerechnete Vorbereitungszeit von 0,3 Stunden ergibt sich nicht aus der Zeiterfassung. Hieraus können jedoch keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Klägers gezogen werden, weil - wie dieser auch im Rahmen seiner Parteivernehmung (Bl. 249 d. A.) nachvollziehbar angegeben hat - eine lückenlose Zeiterfassung praktisch nicht möglich erscheint. Der Senat folgt insoweit der Erklärung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung am 25.11.2004 (Bl. 250 d. A.), wonach dieser erst bei der Rechnungserstellung den nicht erfassten, aber tatsächlich erfolgten Zeitaufwand bemerkt hat, denn es ist nahe liegend, dass die Führung eines sachbezogenen Telefonates eine gewisse Vorbereitung etwa in Form einer kurzen Information über den Sachstand erfordert.
(c)
Auch für das behauptete Telefonat vom 03.07.2001 mit dem Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht T4 findet sich in der Zeiterfassung keine Eintragung. Das Telefonat konnte als solches von dem Zeugen T4 in seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 237 d. A.) aus eigener Erinnerung heraus oder aufgrund schriftlicher Unterlagen auch nicht bestätigt werden; gleichwohl hat der Zeuge ein solches Telefonat im Rahmen der Terminsvorbereitung für "gut möglich" gehalten. Dass ein solches Telefonat mit dem Ziel einer - gerichtsbekannt üblichen - Abstimmung der Verhandlungstermine stattgefunden hat, wie vom Kläger in seiner Parteivernehmung (Bl. 250 d. A.) angegeben, findet seine Bestätigung letztlich darin, dass der Kläger im Anschluss daran dem Zeugen L mit Schreiben vom 04.07.2001 (Bl. 99 d. A.) die zuvor mit dem Zeugen T4 abgesprochenen Verhandlungstermine mitgeteilt hat und diese Termine auch mit den in der Ladung des Klägers vom 24.07.2001 (Bl. 100 ff. d. A.) angegebenen Terminen übereinstimmen.
(d)
Soweit für den 03.08.2001 2,2 Stunden Sachbearbeitung (inklusive Recherche Rechtsprechung und Literatur), für den 04.08.2001 weitere 3,4 Stunden und schließlich für den 05.08.2001 noch einmal 2,7 Stunden Sachbearbeitung abgerechnet werden, sind entsprechende Eintragungen in der Zeiterfassung vorhanden. Der Kläger hat hierzu im Verhandlungstermin vom 25.11.2004 (Bl. 249 f. d. A.) erläutert, hinter der für das Datum 03.08.2001 eingetragenen Bezeichnung "Recherche Rechtsprechung und Literatur" verberge sich eine fallbezogene Aktualisierung des Informationsstandes bezüglich Literatur und Rechtsprechung; diese Angaben hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat wiederholt (Bl. 400 d. A.). Dieser Aufwand kann - anders als eine allgemeine, vom konkreten Fall unabhängige Fortbildung - dem Mandanten gegenüber abgerechnet werden. Zum Zeitaufwand an den beiden anderen Tagen hat der Kläger ausgeführt, er habe wohl - mangels anderer, sonst üblicher Angaben in der Zeiterfassung - die Akten studiert. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch das nach Eingang der Ermittlungsakte gefertigte Schreiben des Klägers vom 20.07.2001 an den Zeugen L (Bl. 106 d. A.) bestätigt, wonach für den 14.08.2001 ein Besprechungstermin mit dem Zeugen L geplant war, der eine entsprechende Vorbereitung nicht zuletzt auch in Form einer Lektüre der Ermittlungsakte erforderte. Dem entspricht es, wenn der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung nach Einsichtnahme in seine Handakten angegeben hat, dass am 31.07.2001, also wenige Tage vorher, 1 941 Fotokopien aus den Ermittlungsakten gefertigt worden sind. Zuvor war mit Schreiben vom 04.07.2001 (Bl. 104 d. A.) Akteneinsicht zur Vorbereitung auf die anstehende Hauptverhandlung beantragt worden.
(2)
Der getätigte Zeitaufwand war auch erforderlich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der in diesem Zusammenhang zu führende Beweis beim Mandanten liegt, weil der übertriebene Zeitaufwand eine grundsätzlich vom Mandanten zu beweisende Pflichtverletzung des an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebundenen Anwalts darstellt (so: Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 232), oder ob der Anwalt hierfür beweisbelastet ist (so: Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons § 4 Rn. 70). Nach der letztgenannten Auffassung unterliegt der Zeitaufwand gerichtlicher Schätzung (vgl. Römermann a. a. O.), wobei grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nachgewiesenen Stunden auszugehen ist, sofern sich nicht eine andere Beurteilung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles aufdrängt (Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons § 4 Rn. 72). Beide Ansichten führen hier zum selben Ergebnis. Es fehlt nämlich einerseits bereits an der Darlegung eines übertriebenen Zeitaufwandes des Klägers durch die Beklagte, während andererseits ein erkennbares Missverhältnis zwischen den nachgewiesenen Stunden und der zu bearbeitenden Angelegenheit nicht ersichtlich ist. Schon angesichts des Umfangs der Ermittlungsakten ist ein Aufwand für deren Lektüre von 6,1 Stunden jedenfalls nicht erkennbar unangemessen; gleiches gilt für die fallbezogene Recherche in Rechtsprechung und Literatur von 2,2 Stunden.
bb)
Der Kläger kann auch 1 941 Kopien gemäß Ziffer 4 der Honorarvereinbarung mit Kosten von 1,00 DM pro Stück zur Abrechnung bringen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 25.11.2004, gestützt auf einen Aktenvermerk, die Fertigung von Kopien in dieser Anzahl bestätigt, die mit dem Umfang der zur Einsichtnahme überlassenen Ermittlungsakten korrespondiert. Zudem belegt die Eintragung im Handaktenbogen (Bl. 105) die Fertigung der Fotokopien.
cc)
Nicht beanspruchen kann der Kläger das Honorar gemäß Ziffer 2 der Honorarvereinbarung. Nach dieser vertraglichen Regelung tritt an die Stelle der Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO (Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung) eine Gebühr in Höhe von 80% des sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung ergebenden Betrages. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 BRAGO sind hier jedoch nicht erfüllt, weil die Hauptverhandlung nicht durch Mitwirkung des Klägers entbehrlich geworden ist. Auf diesen Umstand ist der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005 hingewiesen worden, wie sich aus dem Berichterstattervermerk (Bl. 399 d. A., 2. Abs.) ergibt.
d)
Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO findet nicht statt.
aa)
Nach dieser Vorschrift, die § 4 Abs. 4 S. 1 RVG entspricht, kann eine vereinbarte Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist aber nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG München 1967, 1571, 1572; Senat, Urteil vom 18.06.2002, 28 U 3/02, veröffentlicht in AGS 2002, 268; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 20 = RVG, § 4 Rn. 60; Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 3 Rn. 37). Maßgeblich ist dabei nicht, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern auch die weitere Entwicklung ist einzubeziehen (BGH NJW 2005, 2142, 2143; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 211; OLG München NJW 1967, 1571; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 24 = RVG, § 4 Rn. 65; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 36). Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142, 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774, 2775; BGH NJW 2000, 2669, 2671 [betr. Sittenwidrigkeit]; BeckOK BGB [Hrsg.: Bamberger/Roth], Stand: 01.07.2006, § 675, Bearb.: Czub, Rn. 14; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66, Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 37).
(1)
Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil vom 27.01.2005 (IX ZR 273/02 = NJW 2005, 2142 = BGHZ 162, 98) in diesem Zusammenhang für den Bereich der Strafverteidigung eine "allgemein verbindliche Honorargrenze" festgelegt. Danach soll eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass die Vergütung unangemessen hoch ist und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt, wenn sie mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt. Diese Vermutung soll durch den Rechtsanwalt nur dann entkräftet werden können, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH NJW 2005, 2142, 2144).
(2)
Das vom Kläger insgesamt berechnete Honorar überschreitet das Fünffache des gesetzlichen Honorars, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt.
(a)
Das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beläuft sich auf 12 568,60 DM.
§§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (Verfahren bis Eingang Anklageschrift) 760,00 DM
§§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung) 760,00 DM
Auslagenpauschale, § 26 S. 2 BRAGO 30,00 DM
Dokumentenpauschale, § 27 BRAGO 617,00 DM
Zwischensumme 2 167,00 DM
16% MWSt 346,72 DM
Summe 2 513,72 DM
X 5 12 568,60 DM
In Erläuterung der vorstehenden Berechnung ist Folgendes auszuführen:
(aa)
Der Kläger kann zwei halbe Gebühren gemäß §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beanspruchen, nämlich zum einen bis zum Eingang der Anklageschrift und zum anderen mit Rücksicht darauf, dass im Mandatsverhältnis zum Zeugen L eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden hat (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 84 Rn. 16). Dabei ist dem Kläger unter Berücksichtigung der in § 12 BRAGO genannten Kriterien die Höchstgebühr zuzubilligen, weil - wie auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 21.02.2006 (Bl. 409 ff.), auf das insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt hat - jedenfalls die Merkmale der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich einzuordnen sind.
(bb)
Die Dokumentenpauschale beträgt gemäß § 27 BRAGO für die ersten 50 Fotokopien 1,00 DM und für die restlichen 1 891 Fotokopien 0,30 DM.
(b)
Dem steht ein vereinbartes Honorar in Höhe von 23 044,56 DM gegenüber.
Für 1998/1999 (Bl. 14 d. A.) 11 977,00 DM
Für 2000 (Bl. 20 d. A.) 3 480,00 DM
Für 2001 (Bl. 203 f. d. A. sowie oben) 7 587,56 DM
Summe 23 044,56 DM
(3)
Trotz dieser Überschreitung des gesetzlichen Honorars um mehr als das Fünffache ist im vorliegenden Fall keine Herabsetzung des Honorars des Klägers vorzunehmen. Denn ungeachtet der Bedenken, die der Senat im Hinblick auf eine generelle Vergütungshöchstgrenze hat, erweist sich das Honorar des Klägers, das als reines Zeithonorar vereinbart wurde, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands nicht als unangemessen. Das Gericht ist bei dieser Beurteilung nicht an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 21.02.2006 (vgl. insoweit Bl. 412 f.) gebunden, das im Hinblick auf das angeführte Urteil des BGH zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Dieses Gutachten, welches das Gericht nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO vor der Herabsetzung einzuholen hat, ist ein Rechtsgutachten, das die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll, aber das Gericht nicht bindet, sondern seiner freien richterlichen Würdigung unterliegt (BGH NJW 2005, 2142, 2143; NJW 2004, 1043, 1046; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 41).
(a)
Die eingangs zitierte Entscheidung des BGH ist auf vielfache Kritik gestoßen, die sich in erster Linie gegen die Arbeitshypothese richtet, dass die gesetzlichen Gebühren den ökonomischen Wert der anwaltlichen Tätigkeit zum Ausdruck bringen und von daher als tauglicher Ausgangspunkt für die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze fungieren können (BGH NJW 2005, 2142, 2144). Die gesetzlichen Gebühren seien ein ungeeigneter Vergleichsmaßstab; durch ihre Heranziehung sei eine angemessene Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit nicht gewährleistet (Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Johnigk StV 05, 621, 628; Teubel, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 211), was insbesondere im Straf- und dort im Ermittlungsverfahren gelte (Tsambikakis StrafFo 05, 446, 448 f., 451). Die Grenze sei willkürlich und nicht rational begründbar (Schneider BGH-Report 2005, 1154, 1155; Henssler/Kilian WuB VIII. E. § 3 BRAGO 1.05). Ob die Entscheidung des BGH zur Vergütungshöchstgrenze, der eine Honorarpauschale kombiniert mit einem Stundenhonorar zugrunde lag, reine Stundenhonorare überhaupt betrifft, ist umstritten (verneinend Schneider a. a. O.; ebenso Ebert BRAK-Mitt. 2005, 271, 272 sowie von Seltmann RVGreport 2005, 406, jeweils einen Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten vom 24.09.2005 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung wiedergebend; Henke AGS 2005, 383, 385 [insoweit nicht in AnwBl 05, 585 f.] sowie ders. AnwBl 2006, 217, 218). Soweit sie für einschlägig gehalten wird, sieht man einen unaufgelösten Widerspruch, wenn die Vergütung aufwandsangemessen ist (Lutje NJW 2005, 2490; Tsambikakis StrafFo 05, 446, 447). Dementsprechend wird angenommen, ein aufwandsbezogenes Zeithonorar könne nur dann als unangemessen hoch bezeichnet werden, wenn der berechnete Stundensatz zu hoch oder die Bearbeitungszeit zu lang sei (Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Tsambikakis a. a. O.; Schneider a. a. O.; Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231 f., der eine fiktive Berechnung eines Zeithonorars auch für die Prüfung der Angemessenheit einer Pauschalvergütung vornehmen will, s. dort Rn. 230). Als rechtsdogmatischer Ansatzpunkt wird eine Erschütterung des Anscheinsbeweises in Betracht gezogen, wenn sich das Honorar als aufwandsangemessen erweist (Lutje NJW 2005, 2490, 2492; Tsambikakis StrafFo 2005, 446, 448).
(b)
Auch der Senat hält eine generelle Vergütungshöchstgrenze für bedenklich (vgl. auch OLG Frankfurt AGS 2006, 113 ff. = AnwBl 2006, 212 ff.: "Bedenken, ob der Entscheidung ... in jedem Einzelfall gefolgt werden kann").
(aa)
Die Festlegung einer solchen Grenze, die nur bei Annahme ganz besonderer Umstände überschritten werden darf, findet in § 3 Abs. 3 BRAGO keine Grundlage. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268). Über die Rechtsfigur der tatsächlichen Vermutung käme dem Verhältnis zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung eine Bedeutung zu, die der Gesetzgeber diesem Umstand nicht beigemessen hat und - wie sich aus der Formulierung der Vorschrift ergibt - auch nicht beimessen wollte. Dabei wäre die Höhe der gesetzlichen Gebühren als damit nahezu ausschließliche Vergleichsgröße für den Bereich der Strafverteidigung auch deswegen problematisch, weil - wie auch vom BGH (NJW 2005, 2142, 2144) angedeutet - die gesetzlichen Gebühren, und zwar gerade in diesem Bereich, mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193; BGH NJW 1997, 2388, 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68).
(bb)
Ferner bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO mit den Grundrechten des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG NJW 2002, 3314; BVerfGE 101, 331, 347 [Berufsbetreuer]). Auch der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist betroffen. Dieser gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Vertragsfreiheit, die jedem Bürger das Recht zugesteht, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten (BVerfGE 8, 274, 328). Grundsätzlich ist damit die inhaltliche Ausgestaltung eines Vertrages einschließlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung Sache der Parteien. Dieser Grundrechtsbezug ist bei der Auslegung auch des § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO, der diese Grundrechte einschränkt, zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Johnigk StV 2006, 621, 625 sowie Henke AGS 2005, 383, 385). Ob die Annahme einer allgemein verbindlichen, eine tatsächliche Vermutung für eine unangemessen hohe Vergütung begründende Vergütungshöchstgrenze dem hinreichend Rechnung trägt, erscheint zweifelhaft, weil sie die Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere des konkret betriebenen Aufwandes, im Regelfall ausschließt.
(c)
Der Senat versteht jedoch die Entscheidung des BGH vom 27.01.2005 nicht dahingehend, dass die festgelegte Höchstgrenze auch ein reines Zeithonorar betrifft, das sich am tatsächlichen Aufwand orientiert. Es wäre nämlich ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man eine Vergütung, die sich als solche als aufwandsangemessen erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre. Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen (NJW 2002, 2774, 2775; NJW 2000, 2669, 2671; NJW 1997, 2388, 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht. Dies hat er in der Entscheidung BGH NJW 2003, 2386, 2387, betreffend eine Zeitvergütung für ein zivil- und arbeitsrechtliches Mandat, dahingehend zusammengefasst, dass eine aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen könne (ebenso BGH NJW 2003, 3486). Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 (AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142, 2144). Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für das reine Zeithonorar weiterhin uneingeschränkt zu folgen, ohne dass dabei eine Höchstgrenze zu ziehen wäre. Denn gerade das Zeithonorar trägt dem tatsächlichen Aufwand anders als ein Pauschalhonorar Rechnung, indem es mit dem Aufwand wächst. Ein Zeithonorar ist danach, wie der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2003, 2386, 2387 ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, wenn weder die Höhe des Stundensatzes noch die Anzahl der abgerechneten Stunden außergewöhnlich hoch sind.
(2)
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen erweist sich das vom Kläger jetzt noch geltend gemachte Honorar nicht als unangemessen hoch.
(a)
Der Stundensatz mit 500,00 DM ist - wie auch der Vorstand des Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 21.02.2006 (Bl. 410 d. A.) ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen (Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193, 194; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht verfügt und auch - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist. Der Kläger ist Lehrbeauftragter für Straf- und Strafprozessrecht und im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts an der Universität C und war bereits in über 100 Steuerstrafsachen tätig; all dies steht zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit. Insofern hat er das Mandat betreffend die Verteidigung des Zeugen L in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Größenordnung von über 3 Mio. DM als ausgewiesener Fachmann übernommen, was die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 500,00 DM rechtfertigt, auch wenn es - nach den Ausführungen des Kammergutachtens - sich im oberen Bereich des im Kammerbezirk Üblichen bewegt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193; hierzu allgemein Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231).
(b)
Auch der hier in Rede stehende Zeitaufwand ist nicht unangemessen. Insofern wird eine nachvollziehbare Darlegung durch den Anwalt gefordert (Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 232 im Anschluss an die Beschlüsse der 51. Tagung der Gebührenreferenten nach Ebert BRAK-Mitt. 2005, 271, 272, sowie von Seltmann RVG-Report 2005, 406, 407). Eine solche ist gegeben, und zwar sowohl bezüglich des streitgegenständlichen Aufwands für die Telefonate nebst Vorbereitung mit der Staatsanwältin und dem Vorsitzenden der Strafkammer von insgesamt 0,9 Stunden, die auch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht beanstandet worden sind, als auch für den Zeitaufwand von 8,3 Stunden Anfang August, wie sich bereits aus den Ausführungen zu c) aa) ergibt, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(c)
Eine andere Beurteilung der Frage der Angemessenheit des Honorars ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die zusätzlich vereinbarte vom Gesetz abweichende Honorierung für die Fotokopierkosten, die als Auslagen Bestandteil der Vergütung (vgl. § 1 BRAGO) und damit in die Betrachtung der Angemessenheit der Vergütung einzubeziehen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der hierfür geschuldete Vergütungsanteil ebenfalls mit dem Aufwand wächst. Dabei sind weder der Ansatz von 1,00 DM pro fotokopierter Seite noch die Anzahl von 1 941 Fotokopien aus der umfangreichen Ermittlungsakte als unangemessen hoch zu bezeichnen.
e)
Der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung steht ferner nicht § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO entgegen, wonach der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern kann, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Die Schriftform ist gewahrt; weitere, nicht auf das Honorar des Klägers bezogene Erklärungen enthält die Vereinbarung nicht.
f)
Das Honorar kann aufgrund der Berechnung des Klägers vom 21.08.2001 (Bl. 28-30 d. A.), die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BRAGO bezogen auf das vereinbarte Stundenhonorar genügt, von ihm im Original unstreitig unterzeichnet und der Beklagten mitgeteilt worden ist, einfordern, § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Dass der Schriftsatz vom 20.04.2004 (Bl. 203 ff. d. A.) nicht die Unterschrift des Klägers persönlich trägt, ist unschädlich. Es handelt sich nicht um eine selbstständige neue Berechnung, sondern um eine auf die ursprüngliche Berechnung bezogene Reduzierung.
5.
Die Honorarforderung des Klägers ist nicht durch die hilfsweise in Höhe von 7 126,40 EUR erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen, die als sachdienlich, da den gesamten Gebührenrechtsstreit erledigend gemäß §§ 533, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Der Beklagten steht jedoch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger zu, weil nach den obigen Ausführungen die Vergütung nicht als unangemessen hoch auf einen angemessenen Betrag entsprechend der gesetzlichen Vergütung von 777,00 EUR mit der Folge der Rückforderbarkeit über diesen Betrag hinaus gezahlter Beträge herabzusetzen ist.
II.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.01.2002, eingegangen beim Kläger am 11.01.2002, ab dem 12.01.2002 in Verzug geraten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 296 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Insbesondere bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ist der Senat der Rechtsprechung des BGH gefolgt, so wie sie sich nach seinem aus den obigen Ausführungen ersichtlichen Verständnis darstellt. Die Rechtssache hat demnach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.




















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