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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 05.09.2007, 1 Ws 122/07
Fundstellen:
Leitsatz: Es kommt für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die konkrete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge haben.
In der Strafsache gegen wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 05. 09. 2007 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt xxxxx wird der Be-schluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 aufgehoben.
2. Dem Pflichtverteidiger sind aus der Landeskasse Berlin weitere Gebühren in Höhe von 120,64 EUR zu erstatten.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
Gründe: Rechtsanwalt xxxxx ist dem damaligen Angeklagten, der nach seiner Inhaftierung am 13. April 2004 einen Tag später in den offenen Vollzug verlegt worden ist, am 26. Mai 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In seinem Antrag auf Kostenfestsetzung hat er sowohl die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr jeweils mit Haftzuschlag gemäß den Nrn. 4101, 4113 und 4115 VV RVG in Höhe von insgesamt 104,00 EUR nebst Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der Haftzuschläge mit der Begründung ab-gelehnt, dass aufgrund des offenen Vollzugs durch die Inhaftierung des Angeklagten keine erschwerte anwaltliche Tätigkeit besonders zu vergüten sei. Die Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassene Beschwerde hat Erfolg.
1. Nach der (amtlichen) Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG entsteht die Ge-bühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Die Vorbemerkung hat die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach über-nommen. Anders als bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine Kann-Regelung, sondern um die zwingende Bestimmung, dass nunmehr bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entsteht (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 221; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdnr. 13). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt ü-berwiegend zu einem erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand führt, der in der Regel allein durch die erschwerte Kontaktaufnahme entsteht (vgl. BT-Drucks. 15/1971 a.a.O.).
Es kommt für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht dar-auf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die kon-krete Erschwernisse der Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Folge haben (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer a.a.O. VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdnr. 14). Denn die (amtliche) Vor-bemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 VV RVG enthält mit ihrem klaren Wortlaut eine gene-relle, nicht auf den Einzelfall bezogene Regelung ohne Ausnahmen oder Einschrän-kungen ihrer Anwendung (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 4 Ws 76/06 und vom 5. Dezember 2006 3 Ws 213/06 -). Der Zuschlag fällt daher ebenfalls an, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befindet (vgl. LG Aachen, AG Aachen, StRR 2007, 40; Burhoff, RVG 2. Aufl., Teil 4, Vorbemerkung 4 Rdn. 88, S. 798).
Dem Pflichtverteidiger stehen daher die Haftzuschläge für die einzelnen Gebühren gemäß den Nrn. 4101, 4113 und 4115 VV RVG in Höhe von 104,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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