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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Wahlverteidiger; besonderer Umfang; Geständnis

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. 20. 8. 2007, 1 AR 46-48/07 Str.

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Ein besonderer Besprechungsaufwand, um einen bislang bestreitenden Angeklagten zur Abgabe eines Geständnisses zu bewegen, rechtfertigt die Gewährung einer Pauschgebühr, sofern sich das Geständnis erheblich verfahrensfördernd auswirkt.
2. Die Durchführung der Hauptverhandlung an einem Samstag rechtfertigt es, anstelle der Terminsgebühr Nrn. 4114, 4115 VV RVG eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr festzusetzen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht Hardt am 20. August 2007 beschlossen:
Den Rechtsanwälten pp. wird für ihre jeweilige Tätigkeit im Verfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach eine an die Stelle der Gebühren gemäß Nrn. 4113 und 4115 VV-RVG tretende Pauschvergütung in Höhe von
925 €
(in Worten: neunhundertfünfundzwanzig Euro)
zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Vergütung.
Gründe:
I.
Die im Hauptverhandlungstermin vom 9. Juni 2007 gerichtlich bestellten Verteidiger, die mit Ausnahme von Rechtsanwalt X. bereits im Ermittlungsverfahren tätig waren, beantragen, ihnen für ihre Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und im Verfahren vor der großen Strafkammer eine Pauschvergütung in Höhe von jeweils 1 300 € zu bewilligen. Die Pflichtverteidigergebühren betragen bei den schon im Ermittlungsverfahren tätigen Rechtsanwälten für die gesamte Tätigkeit 713 €, bei Rechtsanwalt X. 576 €. Die Wahlverteidigerhöchstgebühren würden sich auf 1 612,50 € bzw. 1 300 € belaufen.
Zur Begründung führen sie die Schwierigkeit und den Umfang des Verfahrens an, insbesondere ihre mit erheblichem Zeitaufwand verbundene, intensive Beratungstätigkeit, durch die es ihnen gelungen ist, die ursprünglich bestreitenden Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen, wodurch die Hauptverhandlung auf einen Termin beschränkt und eine mehr als 10-tägige Beweisaufnahme vermieden werden konnte, sowie die Durchführung der Hauptverhandlung an einem Samstag, weshalb die üblicherweise an diesem Wochentag entfaltete Kanzleitätigkeit am Sonntag habe nachgeholt werden müssen.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Bewilligung einer Pauschvergütung abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren vor der großen Strafkammer nur durchschnittlich gewesen seien und das Zuraten zu einem Geständnis Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verteidigung sei.
II.
Der Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1. RVG setzt die Bewilligung einer Pauschvergütung voraus, dass wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren nicht zumutbar sind. Da dieses Verzeichnis nunmehr besondere Gebührentatbestände für viele der Verteidigertätigkeiten vorsieht, die nach alter Rechtsprechung Anlass für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO gaben, und die Höhe der Gebühren den aktuellen Verhältnissen angepasst worden ist, wird eine Pauschvergütung nur noch ausnahmsweise zu bewilligen sein (vgl. BT-Drucksache 15/9171 S. 201 f).
a)Danach kann den Antragstellerin eine Pauschvergütung lediglich für ihre vorbereitende Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (Verfahrensgebühr gem. Nrn. 4112, 4113 VV-RVG) und im Hauptverhandlungstermin (Terminsgebühr gem. Nrn. 4114, 4115 VV-RVG) zugebilligt werden. Damit wird sowohl dem besonderen Besprechungsaufwand Rechnung getragen, der erforderlich war, um die Angeklagten, die vor der Hauptverhandlung den Tatvorwurf bestritten hatten, zur Abgabe von Geständnissen zu bewegen, als auch der Durchführung der Hauptverhandlung an einem Samstag, wodurch die die Erledigung anderer anwaltlicher Aufgaben am folgenden Sonntag notwendig wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt es, die Höhe der Pauschvergütung den Wahlverteidigerhöchstgebühren (337,50 € und 587,50 €) entsprechend festzusetzen. Das Geständnis hat sich dadurch, dass die Hauptverhandlung auf einen Termin beschränkt und von der Durchführung einer zeitaufwändigen Beweisaufnahme mit Einführung zahlreicher fremdsprachiger Telefonüberwachungserkenntnisse abgesehen werden konnte, erheblich verfahrensfördernd ausgewirkt. Der Senat übersieht dabei nicht, dass es selbstverständlich die Pflicht eines Verteidigers ist, den Beschuldigten auf die Vorteile eines Geständnisses für die Strafzumessung hinzuweisen. Damit ließen es die Verteidiger hier jedoch nicht bewenden.
b)Eine Ersetzung der übrigen gesetzlichen Gebühren durch eine Pauschvergütung ist nicht gerechtfertigt. Umfang und Schwierigkeit der Sache sind im Vergleich mit den sonst bei einer großen Strafkammer gewöhnlich anhängigen Verfahren nur durchschnittlich gewesen.
Das Gewicht des Anklagegegenstands berücksichtigt das Gesetz durch eine pauschale Erhöhung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr in Verfahren vor der großen Strafkammer gegenüber den für Strafsachen vor dem Amtsgericht anfallenden Gebühren (Nrn. 4112–4117 VV-RVG).


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