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Geplatzter Termin; Durchführung des Termins mit anderem Rechtsanwalt
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hagen, Beschl. v. 21.09.2007, Ls 643 Js 96/05-110/05
Fundstellen:
Leitsatz: Für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt "nicht statt gefunden hat. Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist.
AG Hagen BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp Verteidiger: Herr Rechtsanwalt Ba in Dortmund wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Erinnerung gegen die Festsetzung vom 27. März 2007 Auf die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt Ba wird die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung über die Festsetzung vom 27. März 2007 hinaus auf weitere 213,44 Euro festgesetzt. Gründe: Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannte Vergütung hinaus die Terminsgebühr von 184,- Euro nebst Mehrwertsteuer geltend macht. Als bestellter Pflichtverteidiger war er nämlich zum Hauptverhandlungstermin geladen und auch erschienen. Erst wenige Minuten vor Beginn des Hauptverhandlungstermins konnte die Frage geklärt werden, ob Rechtsanwalt Bl, der sich inzwischen für den Angeklagten gemeldet und seinerseits die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hatte, nach abgelehnter Umbestellung" als Wahlverteidiger auftreten werde. Eine frühere diesbezügliche gerichtliche Anfrage hatte Rechtsanwalt Bl unbeantwortet gelassen, so dass eine rechtzeitige Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt Ba gemäß § 143 StPO nicht möglich gewesen war.
Wie sich der Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts (Vorbemerkung 4 Abs.3 zu Anlage 1.4 RVG) entnehmen läßt, kommt es in dieser Situation auf die Frage, ob der bestellte Verteidiger bei Aufruf der Sache erscheint oder bereits vor Terminbeginn wieder entlassen wird, nicht mehr an, da dem Umstand Rechnung getragen werden soll, daß bereits durch Vorbereitung des Termins und Anreise ein grundsätzlich vergütungspflichtiger Aufwand betrieben wurde. Dieser war für Rechtsanwalt Ba nicht nur deshalb angezeigt, weil ihm von der Existenz des weiteren Verteidigers nichts bekannt war, sondern weil aus Sicht des Gerichtes mit der durchaus naheliegenden Möglichkeit zu rechnen war, daß er wegen Ausbleibens oder Nichtauftretens des letzteren die (notwendige) Verteidigung auch tatsächlich würde führen müssen. Hiergegen mit dem Wortlaut der o.g. Vorbemerkung zu argumentieren, der Termin habe ja (wenngleich mit anderem Verteidiger) stattgefunden, verfehlt den Kern der Problematik. Für den Erinnerungsführer hat nämlich der Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht (mehr) stattgefunden. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§ 56 Abs.2 RVG). Hagen, 21. September 2007 Der Vorsitzende des Schöffengerichts IV Brass Richter am Amtsgericht
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