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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2007, 3 Aus 55/07
Fundstellen:
Leitsatz: Eine Terminsgebühr nach VV 6101 RVG fällt nur bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3 IRG an.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007, Az. 3 Ausl. 55/2007, 3 Ausl. 55/2007 Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss in der Auslieferungssache des tschechischen Staatsangehörigen
Die Erinnerung des Beistands gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. September 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Ansicht des Beistands entgegen fanden vor dem Amtsgericht Ulm am 21. Mai und am 11. Juni 2007 keine Verhandlungen im Sinne von VV 6101 RVG statt. Der Termin am 11. Juni 2007 diente der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls vom 04. Juni 2007 und der Entgegennahme eventueller Erklärungen des Verfolgten zu gerichtlichem Protokoll. Erörterungen über den Gegenstand des Verfahrens fanden nicht statt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21. 03. 2007 3 Ausl. 167/06). Offen blieb in diesem Beschluss, ob eine Verhandlung im Sinne von VV 6101 RVG stattfindet bei einer vorbereitenden Vernehmung durch den Richter beim Amtsgericht zu Einwendungen gegen die Auslieferungshaft oder die Auslieferung nach §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 oder 28 Abs. 2 IRG, wie sie am 21. Mai 2007 erfolgte. Der Senat schließt sich hierzu nunmehr der im angefochtenen Beschluss und in der Literatur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, VV 6100-6101 Rn. 15 f.; Hartmann, VV 6100,6101 Rn. 7 f.) vertretenen Auffassung an, dass eine Verhandlung im Sinne von VV 6101 RVG nur eine solche nach § 30 Abs. 3 IRG vor dem Oberlandesgericht ist. Sie findet ihre Bestätigung bereits im Gesetzesworlaut, der den Begriff Verhandlung nur in § 30 Abs. 3 IRG verwendet. Systematisch entspricht dem die Angleichung der Gebührentatbestände in VV 6101 und VV 4120 RVG. Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht und einer bloßen Vernehmung vor dem Amtsgericht schließlich deshalb, weil dem Richter beim Amtsgericht nur beschränkte Entscheidungskompetenzen zukommen. In erster Linie hat er den Verfolgten über seine Rechte und den Ablauf des Verfahrens zu belehren und dessen Erklärungen zu Protokoll zu nehmen. Er kann den ihm Vorgeführten freilassen, wenn er mit der gesuchten Person nicht identisch ist (vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 IRG); selbst bei begründeten Bedenken gegen einen Auslieferungshaftbefehl oder dessen Vollzug hat er aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeizuführen (§ 21 Abs. 5 IRG). Der Richter beim Amtsgericht entscheidet auch nicht über Fragen der Zulässigkeit der Auslieferung. Mit Einwendungen des Verfolgten kann er sich nicht, wie es dem Wesen einer Verhandlung entspricht, argumentativ auseinandersetzen, vielmehr darf er diese lediglich zu Protokoll nehmen. Gegenüber einer Verhandlung nach § 30 Abs. 3 IRG erscheint damit auch der Aufwand des Beistands bei der Wahrnehmung des Termins deutlich geringer. Eine Verhandlungsgebühr gemäß VV 6101 RVG fällt nur an bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3 IRG.
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