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RVG Entscheidungen

Nr. 4301 VV

Auslieferungsverfahren; Zeugenbeistand; Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13. 8. 2007, 1 Ws 109/07

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Zeugenbeistand, der für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens be-stellt worden ist, stehen keine Gebühren nach den Nrn 6100, 6101 VV RVG zu. Er kann nur die Gebühr für eine Einzeltätig-keit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG verlangen.


Geschäftsnummer:
1 Ws 109/07_
In der Rechtshilfesache gegen
wegen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 13. August 2007 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Zeugenbeistands,
Rechtsanwalt Sch. gegen den Beschluß
des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2007 wird
verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.



G r ü n d e :

Rechtsanwalt Sch. nahm als beigeordneter Beistand des Zeugen R. an dessen Vernehmung vom 28. September 2006 teil, die das Amtsgericht Tiergarten nach § 59 IRG im Wege der Rechtshilfe auf Ersuchen des Oberlandesgerichts s´Hertogenbosch (Nieder-lande) durchführte. Dem auf die Gebührentatbestände der Nrn. 4101, 4125, 4127 VV RVG gestützten Antrag des Rechtsanwalts, die Vergütung für seine Tätigkeit auf insgesamt 821,28 EUR festzusetzen, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nur in Höhe von 470,96 EUR entsprochen und diesen Betrag zur Zahlung angewiesen, wobei er dem Antragsteller die Gebühren nach den Nrn. 4102 (gemeint ist: Nr. 4101) und 4109 VV RVG zugebilligt hat. Auf seine Erinnerung hat das Amtsge-richt durch Beschluß vom 22. Januar 2007 dem nunmehr geänder-ten Antrag des Rechtsanwalts stattgegeben und die Gebühren nach den Nrn. 6100, 6101, 7002, 7008 VV RVG auf 742,40 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat (in der Besetzung mit drei Richtern) diese Entscheidung auf die Beschwerde des Bezirksre-visors des Amtsgerichts durch Beschluß vom 18. Juni 2007 auf-gehoben und dem Rechtsanwalt lediglich einen Vergütungsan-spruch nach den Nrn. 4301 Ziff. 4, 7002, 7008 VV RVG in Höhe von 218,08 EUR zuerkannt. Die (zugelassene) weitere Beschwerde des Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu bean-standen. Gebühren nach den Nrn. 6100, 6101 VV RVG stehen dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht zu.

Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtshilfeverfah-ren nach dem IRG die besonderen Gebührentatbestände der Nrn. 6100, 6101 (Teil 6 Abschnitt 1 des VV RVG) vorgesehen sind, wobei der Beistand eines Zeugen die „gleichen“ Gebühren wie der Verfahrensbevollmächtigte erhalten soll (Vorbemerkung 6 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Gleichwohl stehen dem Beschwerdeführer die Gebühren nach den Nrn. 6100, 6101 VV RVG nicht zu.

Der Vergütungsanspruch eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich nach der ihm durch das Gericht übertragenen Aufgabe (§ 48 Abs. 1 RVG), die hier nach den §§ 77 IRG, 68b StPO – laut Beschluß des Amtsge-richts vom 28. September 2006 – lediglich in der Beistands-leistung „für die heutige Vernehmung“ bestand.

Schon daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrensgebühr (Nr. 6100 VV RVG), mit der das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information honoriert werden soll (Vorbemerkung 6 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht zusteht.

Aber auch die Terminsgebühr (Nr. 6101 VV RVG) kann der Rechts-anwalt nicht verlangen. Sie entsteht – nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes - „je Verhandlungstag“. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß die Gebühr im Verfahren nach dem IRG nur für solche gerichtlichen Terminen anfällt, bei de-nen über die Sache „verhandelt“ wird, wie etwa vor dem Ober-landesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung des Ver-folgten (§§ 31, 33 IRG). Dementsprechend billigt die Recht-sprechung dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand für die Teilnahme an Terminen vor dem Amtsgericht, die in erster Linie der Anhörung und Belehrung des Verfolgten dienen (§§ 21, 22, 28, 41 IRG), eine Terminsgebühr nicht zu (vgl. OLG Dresden StraFo 2007, 176; OLG Hamburg AGS 2006, 290; OLG Hamm StraFo 2006, 259; OLG Köln 2006, 380; OLG Bremen, Beschluß vom 28. Juni 2005 – Ausl 8/04 – bei juris). Die in der Kommentarlite-ratur überwiegend vertretene Ansicht, nach der auch solche Ge-richtstermine unter den Gebührentatbestand der Nr. 6101 VV RVG fallen (N. Schneider in AnwK-RVG, 3. Aufl., Rdn. 21 zu VV 6100-6101; Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl., Rdn. 7 zu Nr. 6101 VV mwN), läßt außer Acht, daß wegen der weitgehend ausge-schlossenen Befugnis des Amtsgerichts, eine eigene Sachent-scheidung zu treffen (§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 23 IRG), bei derartigen Terminen über Anordnung und Fortdauer der Ausliefe-rungshaft überhaupt nicht verhandelt werden kann. Auch bei Zeugenvernehmungen nach § 59 IRG findet keine gerichtliche Verhandlung über das Rechtshilfeersuchen statt, so daß die Teilnahme des Rechtsanwalts an diesen Terminen die Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen kann (vgl. H. Schneider in Rie-del/Süßbauer, RVG 9. Aufl., Rdn. 11 zu VV Teil 6).

Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei diesen Verneh-mungen sind vergleichbar mit den Aufgaben und dem Aufwand ei-nes Zeugenbeistands im Strafverfahren. Für diese Fälle hat der Senat bereits entschieden, daß der Rechtsanwalt nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG verlan-gen kann (vgl. Beschluß vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 2/07 -). Ein begründeter Anlaß, im Rechtshilfeverfahren den Zeugenbei-stand gebührenrechtlich besser zu stellen als im Strafverfah-ren, besteht nicht. Der Senat wendet daher für dessen Vergü-tung den Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG entspre-chend an.

Dem Beschwerdeführer steht danach eine Vergütung von 218,08 EUR zu. Den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 252,88 EUR wird er zurückerstatten müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RiKG Arnolid, Berlin

Anmerkung:


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