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RVG Entscheidungen

Nr. 4108 VV

Höhe der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Trier, Beschl. v. 09. 05. 2005, 8011 Js 20717/04.3 Cs

Fundstellen: RVGreport 2005, 271

Leitsatz: Zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren


8011 Js 20717/04.3 Cs

AG Trier

In dem Strafverfahren gegen PP

wegen Betrugs
hat das Amtsgericht Trier am 9. Mai 2005 beschlossen:

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 16. Februar 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Amtsgericht Trier vom 9.2.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahren und die notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Der früheren Angeklagten war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 27. September 2004 ein Betrug zum Nachteil des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts X angelastet worden. Sie war deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Angeklagte, die bis dahin nicht vorbestraft war, hat gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie hat Rechtsanwalt S. mit ihrer Verteidigung beauftragt, der sie auch im Hauptverhand¬lungstermin vom 21. Dezember 2004 vertreten hat. Nach gut einhalbstündiger Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf rechtskräftig frei¬gesprochen. Die Kosten und Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 467 StPO).

Mit Antrag vom 23.12.2004 hat der Verteidiger der Angeklagten dann Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:
Grundgebühr für Verteidiger § 14 RVG, Nr. 4100 W RVG 165.00 EUR
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem
Amtsgericht § 14 RVG. Nr. 4106 W RVG 140.00 EUR
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
§ 14 RVG. Nr.4108 W RVG 230.00 EUR
Mitwirkung Einstellung/Freispruch § 14 RVG, erster Rechtszug vor Amtsgericht Nr. 4141 W RVG 140.00 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 20.00 EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 12:00 EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a (Ablichtungen 24 Stück)
Zwischensumme netto 707.00 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 113.12 EUR
zu zahlender Betrag 820.12 EUR
Zahlungen Auftraggeber/Dritter 0.00 EUR
auf Erstattung anzurechnen 0.00 EUR
Kostenforderung RA 812,12 EUR
Vorschuss Staatskasse 0.00 EUR
Erstattungsbetrag Staatskasse 820.12 EUR

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Trier hat mit Verfügung vom 25.1. dem Bezirksrevisor die Akte zugeleitet und darauf hin¬gewiesen, er beabsichtige Gebühren mit Ausnahme der nach Nr. 4141 W RVG anfallende Gebühr und unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer antragsgemäß festzusetzen. Der Be¬zirksrevisor hat dagegen revoziert und darauf hingewiesen, das OLG Koblenz habe für eine Hauptverhandlung vor der großen Straf¬kammer mit einer fünfstündigen Dauer nach altem Gebührenrecht le¬diglich eine Gebühr von 1.000,--DM entsprechend 511,29 EUR als an¬gemessen angesehen (Beschluss vom 10.8.1998 -1 Ws 523/98).

Vor diesem Hintergrund sei eine 2,5-fache Mindestgebühr der Nr. 4108 WG RVG in Höhe von 150,--EUR als angemessen anzusehen.

Abweichend von diesem Votum hat der Rechtspfleger mit dem ange¬fochtenen Beschluss vom 9.2.2005 die Gebühren mit 657,72 EUR zu La¬sten der Landeskasse festgesetzt, wobei er lediglich die Gebühr gem. W 4141 zum RVG über 140,--EUR und die darauf entfallende Mehrwertsteuer abgesetzt hat. Er hat darauf verwiesen, dass die in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit als mindestens durchschnittlich anzusehen sei und damit die von ihm ' beantragte Mindestgebühr gerechtfertigt sei.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor fristgerecht unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung und Verweis auf die Entscheidung des Ober¬landesgerichts Koblenz sofortige Erinnerung eingelegt. In seiner Stellungnahme verweist der Verteidiger darauf, dass er das nach § 14 Abs. 1 RVG gebotene billige Ermessen ausgeübt habe und er der Auffassung sei, die von ihm beantragte Gebühr sei angemessen. Am Rande verweist er ebenso wie ihn der Rechtspfleger des Amtsge¬richts darauf, dass bereits ein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf eine Vergütung von 184,--EUR für die entfaltete Tätigkeit ha¬be.

Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist nach diessei¬tiger Auffassung nicht begründet.

Gemäß § 14 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, die im Strafverfahren gesetzlich vorgesehen sind, der Rechtsanwalt die Gebühren im Ein¬zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem dem Um¬fang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeu¬tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält¬nisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Be¬messung herangezogen werden.
Nur bei Unbilligkeit ist eine Korrektur der dem Anwalt übertra¬genen Bestimmung zulässig. Vorliegend ist die beantragte Mittelge¬bühr von 230,-- EUR (Nr. 4108 VV RVG sieht eine Rahmengebühr von 60,-- bis 400,--EUR vor) nicht unbillig.
Zwar war die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung für eine Einzelrichterstrafsache eher unterdurchschnittlich. Die frühere Ange¬klagte war auch zunächst durch eine "nur geringe" Geldstrafe be¬schwert. Im Ergebnis ist indessen festzuhalten, dass die frühere Angeklagte bis dahin nicht vorbestraft war und nach Durchführung der Haupt¬verhandlung auch weiterhin unbestraft ist, nachdem durch den Strafbefehl eine Verurteilung erfolgt war. Nach Durchführung der zwar kurzen, aber intensiven Beweisaufnah¬me, in der der Verteidiger der früheren Angeklagten den als Rechtsanwalt tätigen Belastungszeugen intensiv und sachkundig be¬fragt hatte, hatte das Gericht Anlass, die frühere Angeklagte an¬tragsgemäß freizusprechen.

Umfang des Verfahrens, Bedeutung der Sache und die besondere Konstellation, dass die Anklage gegenüber der früheren Angeklagten auf¬grund der Anzeige eines früheren für sie tätigen Anwalts, also ei¬nes Rechtskundigen, erfolgt war, lassen die Bedeutung der Sache als durchschnittlich erscheinen, so dass die Festsetzung der Mittelgebühr, wie sie der Rechtspfleger auch vorgenommen hat, nicht als unbillig zu bezeichnen ist und somit einer Änderung durch gericht¬liche Entscheidung nicht zugänglich ist.

Der Beschwerdewert beträgt 92,80 ER.

Die Entscheidung über Kosten und Auslagen folgt aus den Vorschrif¬ten der §§ 467,473 StPO.

Einsender: RA Schulze, Trier

Anmerkung: Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings erscheint mir die Annahme, dass eine halbstündige Hauptverhandlung beim Amtsgericht als eher unterdurchschnittlich anzusehen sei, nicht zutreffend. Hauptverhandlungen in der Dauer dürften zumindest durchschnittlich, wenn nicht - auf jeden Fall aber im OWi-Bereich - sogar überdurchschnittlich sein.


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