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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeit; Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 06.11.2007, 2 Ws 495/06

Fundstellen:

Leitsatz: Der Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Es entsteht in der Regel eine Grundgebühr und ggf. eine Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr fällt nicht grundsätzlich an.


Oberlandesgericht Dresden
2. Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 495/06
205 Ls 425 Js 70390/04 AG Dresden 1 Qs 80/06 LG Dresden
12 G Ws 638/06 GenStA Dresden
Beschluss
vom 06. November 2007
in der Strafsache des Freigesprochenen
hier: weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt T Z~
1. Auf die weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes werden der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23. Mai 2006 sowie der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 24. August 2006 aufgehoben.
2. Dem Zeugenbeistand ist für seine Tätigkeit insgesamt eine Vergütung in Höhe von 283,96 EUR aus der Staatskasse zu zahlen.
3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
Rechtsanwalt Z wurde in dieser Strafsache vor dem Amtsgericht Dresden im Hauptverhandlungstermin vom 24. März 2006 dem Zeugen "für die Dauer der Vernehmung" als Zeugenbeistand beigeordnet (§ 68 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO). Unmittelbar anschließend wurde der Zeuge im Beisein seines Beistandes in der Hauptverhandlung vernommen.
Mit Antrag vom 30. März 2006 begehrte Rechtsanwalt Z , für seine Tätigkeit folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:

1. Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 W RVG
162,00 EUR
2. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht mit Zuschlag Nr. 4107 W RVG
137,00 EUR
3. Terminsgebühr für Hauptverhandlung mit Zuschlag Nr. 4109 W RVG
224,00 EUR
4. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 W RVG
somit netto
20,00 EUR 543,00 EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG
mithin insgesamt
629,88 EUR
Das Amtsgericht Dresden hielt lediglich eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit für angemessen und hat am 02. Mai 2006 eine Vergütung in Höhe von 218,08 EUR festgesetzt. Der dagegen eingelegten Erinnerung hat es mit Beschluss vom 23. Mai 2006 nicht abgeholfen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Zeugenbeistandes vom 06. Juni 2006 hat das Landgericht Dresden am 24. August 2006 als unbegründet verworfen. Das Verfahren war allerdings vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Strafkammer übertragen worden. Nachdem das Landgericht am 19. September 2006 der zugelassenen weiteren Beschwerde des Zeugenbeistandes nicht abgeholfen hatte, wurde die Sache am 10. Oktober 2006 dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die fristgemäß eingelegte weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 2 zulässig. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, woran Senat gebunden ist:

III.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Wie bereits das Landgericht ausführlich dargelegt hat, ist die Frage der Vergütung eines nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Für die hier streitgegenständlichen Fragen werden folgende Auffassungen vertreten:
a) Der Zeugenbeistand sei uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu vergüten. Ihm stünden - außer im Wiederaufnahmeverfahren - die Grundgebühr (VV RVG Nr. 4100), die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 4112 bzw. 4118) und die Terminsgebühr (VV RVG. 4114 bzw. 4120) zu (vgl. OLG Köln NStZ 2006, 410; OLG Koblenz, NStZ-RR 2006, 254; KG Berlin, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2005, 358; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126; einschränkend; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. November 2006 v 1 Ws 331/06 - zitiert nach juris).

Nach dem Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg (vgl. NStZ-RR 2007, 287) ist demgegenüber in jedem Fall konkret zu prüfen, ob die entsprechende Gebühr auch tatsächlich angefallen ist.

b) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger mit einer Grundgebühr und einer Terminsgebühr zu vergüten, jedoch sei die Verfahrensgebühr nicht verdient (KG Berlin, 4. Strafsenat, RVGreport 2006, 107; KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 532).

c) Einem Rechtsanwalt, der nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer von dessen Zeugenvernehmung beigeordnet sei, stehe lediglich eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach RVG W Nr. 4301 zu (OLG Oldenburg, JurBüro 2006, 197; 1. Strafsenat, Beschluss vom 17. September 2007 - 1 Ws 173/07 - des OLG Dresden).

Diese Auffassung hat im vorliegenden Fall auch das Landgericht Dresden vertreten.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht, sondern schließt sich der unter 1. b) dargestellten Auffassung dem Grunde nach an.

2. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 des 4. Teils (Strafverfahren) VV RVG sollen die Vorschriften dieses Teils für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anwendbar sein. Dies ist auch den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen (BT-Drs. 15/1971 S. 220).

Dort heißt es: "Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. ... Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden."

Diesem Willen des Gesetzgebers würde eine Vergütung (nur) wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG widersprechen. Sie würde auch zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass der Zeugenbeistand, welche Tätigkeit er für den Mandanten auch immer entfalten würde, regelmäßig nicht die einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren verdienen könnte. Dann würde aber die Gleichstellungsklausel in den Vorbemerkungen 4 zum 4. Teil des W RVG leer laufen, was nicht gewollt sein kann. Soweit argumentiert wird, die gebührenrechtliche Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand führe häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung, wird die gegenteilige Wertung des Gesetzgebers nicht ausreichend beachtet, wonach die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/1971 S. 220).

Aus der - entsprechenden - Anwendbarkeit des 4. Teils des W RVG auf Zeugenbeistände kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Zeugenbeistand unabhängig von seinem tatsächlichen Auftrag und Aufwand stets wie ein Verteidiger zu honorieren ist. Eine etwaige dahingehende Intention des Gesetzgebers - die uneingeschränkte Gleichstellung mit Wahl- oder Pflichtverteidiger - hat insoweit im Normwortlaut keine tragfähige Stütze gefunden. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkungen zu Teil 4 kommt nur eine entsprechende Anwendung in Betracht.

Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die Gleichstellung mit dem Verteidiger sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drs, i5/1971 S. 220).

3. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob dem Zeugenbeistand eine Grundgebühr, eine Verfahrensgebühr oder eine Terminsgebühr zusteht. Die konkrete Festsetzung der Gebühr(en) bestimmt sich nach der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.

Nach Auffassung des Senats kann der Zeugenbeistand wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit (grundsätzlich) die Grundgebühr und die Terminsgebühr beanspruchen, nicht dagegen eine Verfahrensgebühr. Allerdings setzt dies voraus, dass der Zeugenbeistand konkret vorträgt, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit die jeweilige Gebühr entstanden ist.

a) Die Zuerkennung der Grundgebühr folgt allein aus dem Umstand, dass der Verteidiger sich in die Sache einarbeiten muss.

b) Eine Terminsgebühr fällt durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung an. Durch sie soll der Zeitaufwand vergütet werden, der sehr groß sein kann. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Tätigkeit des Zeugenbeistandes nicht von der eines Verteidigers, so dass (grundsätzlich) Grundgebühr und Terminsgebühr anfallen.

c) Ob dem Zeugenbeistand auch eine Verfahrensgebühr zugebilligt werden kann, bedarf vertiefter Erörterung. Dagegen spricht zunächst die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971 S. 220). Ein weiteres Argument gegen einen "automatischen Anfall" der Gebühr ist der Umstand, dass der Zeugenbeistand in diesem Punkt gerade nicht die Stellung eines Verteidigers hat. Die Gebühr entsteht nicht in dem Verfahren des Zeugen, sondern in dem Verfahren des Angeklagten. Anders als der Zeugenbeistand muss der Verteidiger eine Verteidigungsstrategie erarbeiten; der Verteidiger wirkt auch am Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens umfassend gestaltend mit. Er begleitet den Angeklagten während des gesamten Verfahrens, was beim Zeugenbeistand typischerweise nicht der Fall ist. Bereits diese unterschiedliche Stellungen im Verfahren führen dazu, dass die Verfahrensgebühr nicht grundsätzlich anfällt. Diese Lösung entspricht auch dem Charakter der Verfahrensgebühr. Diese soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entgelten, Damit sollen die verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts - besser als nach der BRAGO - möglichst aufwandsbezogen berücksichtigt werden können. Damit sollen der allgemeine Schriftverkehr, weitere Akteneinsichten, allgemeine Beratung des Mandanten, Beratung über die Erfolgaussichten eines Rechtsmittels, Berichtigungsanträge, Beschaffung von Informationen Über Nr. 4100 VV hinaus, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, Ermittlungen des Rechtsanwalts, Pflichtverteidigerbestellung, Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs etc. erfasst werden. Eine solche Tätigkeit fällt bei einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht an. Das bloße Einarbeiten und Besprechen, welches dem Zeugenbeistand ebenfalls obliegt, wird bereits durch die Grundgebühr abgegolten.

Um Unbilligkeiten zu vermeiden, kann der Zeugenbeistand im Übrigen (in eng begrenzten Ausnahmefällen) aber eine Pauschvergütung gemäß § 51 RVG beantragen, um sich einen solchen besonderen Aufwand entgelten zu lassen.

Dem Zeugenbeistand stehen daher nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich die Grundgebühr und die Terminsgebühr zu. Diese Auffassung fügt sich zwanglos in das bisherige Kostenrecht ein und bietet schon von daher für alle damit Befassten eine praktikable Lösung.

4. Abschließend sei noch klargestellt, dass vorangegangene Verteidigertätigkeit keine Gebührenbegrenzung nach 9 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG auslöst, da die Tätigkeit des Zeugenbeistandes nicht dieselbe ist.

Demnach sind hier folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Terminsgebühr für Hauptverhandlung
mit Zuschlag Nr. 4109 W RVG 224,00 EUR
Post- und Telekommunikations
leistungen Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR
Gebühren und Auslagen (netto) 244,00 EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG
Gebühren und Auslagen (brutto) 283,04 EUR
Eine Grundgebühr nach Nr. 4101 W RVG in Höhe von 224,00 EUR ist vorliegend nicht angefallen, weil der Zeuge zusammen mit seinem Beistand in der Sitzung erschienen ist und er erst dort bestellt wurde. Ein Tätigwerden vor der Bestellung kann daher nicht erstattet werden.

Allerdings sind die bereits geleisteten Zahlungen von dem obigen Betrag von 283,04 EUR in Abzug zu bringen.

Nur vorsorglich sei angemerkt, dass für die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG vorliegend nichts spricht.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


Einsender: RA Zeeh, Dresden

Anmerkung:


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