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RVG Entscheidungen

§ 14

Terminsgebühr; Bemesssung; Kriterien; Hauptverhandlungsdauer; auswärtiger Rechtsanwalt; Erstattung der Mehrkosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 04. 12. 2007, 1 Ws 413/07

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr. Namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

2. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt.


1 Ws 413/07

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen PP.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. D. und RA Sch.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hier: Kostenfestsetzung
hat auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Landgerichts Erfurt vom 06.08.2007 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht am 04. 12 2007
beschlossen:
1. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Landgerichts Erfurt vom 06.08.2007 gewährt
2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 06.08.2007 insoweit abgeändert, dass die dem Freigesprochenen aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 7.509, 67 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.04.2007 festgesetzt werden.
3. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird die Gebühr um 1/6 ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Staatskasse.
5. Der Beschwerdewert wird auf 4.502,76 € festgesetzt.

Gründe
Der freigesprochene und ehemalige Angeklagte PP ist in dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch mehrere Verteidiger vertreten worden. Rechtsanwalt Sch. wurde vom Freigesprochenen am 23.01.2004 als Wahlverteidiger bevollmächtigt und war im gesamten Verfahren tätig. Rechtsanwalt R. aus O. vertrat den Freigesprochenen als Wahlverteidiger vom 19.01.2006 bis zum 23.06.2006. Schließlich wurde am 21.06.2006 Rechtsanwalt Dr. D. vom Freigesprochenen als weiterer Wahlverteidiger bevollmächtigt.
Der ehemalige Angeklagte PP wurde im Ergebnis der vor der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Erfurt vom 15.06. bis 27.11.2006 durchgeführten Hauptverhandlung freigesprochen. In dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.11.2006 sind der Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2007 (Eingang beim Landgericht Erfurt am 16.04.2007) beantragte Rechtsanwalt Dr. D. namens und im Auftrag des Freigesprochenen die Festsetzung der notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten in Höhe von insgesamt 12.400,16E inkl. Reisekosten des Verteidigers Dr. D. zu 7 Hauptverhandlungsterminen, Übernachtungskosten, Post- und Telekommunikationskosten, Kosten für Fotokopien und 16 % Umsatzsteuer sowie weiterhin Auslagen des Freigesprochenen. Insoweit wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.04.2007 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2007 wurde der Festsetzungsantrag hinsichtlich des Verdienstausfalls des Freigesprochenen abgeändert. Weiterhin legte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. D. dem Gericht ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Sch. vom 26.06.2007 vor, in dem dieser sein Einverständnis erklärt, dass Rechtsanwalt Dr. D. die Festsetzung seiner entstandenen Gebühren gegenüber der Staatskasse beantragt und dass er insoweit gegenüber der Staatskasse keine Ansprüche erheben wird.

Nach Stellungnahmen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Erfurt hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Erfurt durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2007 die an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten/notwendigen Auslagen auf insgesamt 6.794,24 € festgesetzt. Dabei wurden insbesondere die Mehrkosten durch die Wahl eines Verteidigers in Düsseldorf (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Übernachtungskosten) nicht erstattet, mit der Begründung, die Wahl eines Verteidigers aus Düsseldorf sei nicht notwendig gewesen. Weiterhin erfolgten Absetzungen hinsichtlich der jeweils in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr geltend gemachten Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2007 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2007, beim Landgericht Erfurt eingegangen an desein Tage, legte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Deckers für den früheren Angeklagten „Erinnerung" ein. Diese begründete er mit weiterem Schriftsatz vom 29.08.2007. Mit der „Erinnerung" macht er noch Gebühren und Auslagen in Höhe von 11.297 € geltend.
Unter dem 04.09.2007 beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Erfurt namens der Staatskasse, die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Mit am 11.09.2007 abgesandtem Schreiben wurde Rechtsanwalt Dr. h.c. Deckers über diesen Antrag informiert. Mit Schriftsatz vom 23.10.2007, eingegangen beim Landgericht Erfurt am 24.10.2007, beantragte der Verteidiger wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte ausdrücklich nochmals „sofortige Beschwerde" ein.
1.
Die zunächst eingelegte „Erinnerung" des Freigesprochenen ist gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde, nämlich als das nach §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 StPO, 11 Abs. 1 RPfIG statthafte Rechtsmittel auszulegen.
2.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern. Eine Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters ist nicht gegeben. Diese folgt insbesondere nicht aus §§ 464b Satz 3 StPO, 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 464b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung in Kostenfestsetzungssachen die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Vorschriften der ZPO strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (BGHSt 48, 106, 107). Anschließend an diese Überlegung und die richtungsweisende Funktion der Entscheidungen des BGH wendet der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2006, 1 Ws 75/06, bei juris, m,w, N. ).

3.
Im Hinblick darauf geht der Senat davon aus (vgl. Senatsbeschluss a,a.0,), dass der Geltung der §§ 304 ff. StPO für das Kostenfestsetzungsverfahren der Vorrang vor der entsprechenden Anwendung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften einzuräumen ist und somit für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO beachtet werden muss. Damit ist das Rechtsmittel des Freigesprochenen als verfristet anzusehen. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2007 dem Verteidiger am 10.08.2007 zugestellt worden ist, hätte die sofortige Beschwerde bis spätestens 17.08.2007 eingelegt werden müssen. Tatsächlich eingegangen ist sie jedoch erst am 24.08.2007.

4.
Dem Verurteilten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. Dabei kann es dahinstehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag vom 23.10.2007 den Zulässigkeitsanforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht, Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Prozesshandlung, die Einlegung der sofortigen Beschwerde, ist innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ende der Rechtsmittelfrist nachgeholt worden. Das fehlende Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumung ist auf Grund der aktenkundigen fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung offenkundig. Der Wiedereinsetzungsgrund liegt in einem Verfahrensfehler des Gerichts.

III.
Die nach alledem zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als teilweise begründet.

Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.08.2007 ausschließlich wegen der Zeitdauer der Hauptverhandlungstermine vom 21.07., 14.08., 01. und 21.09. sowie 18.10.2006 eine Kürzung der geltend gemachten Gebühren erfolgt ist, kann dies - jedenfalls teilweise - keinen Bestand haben.

Der Verteidiger hat mit Kostenantrag vom 11.04.2007 jeweils die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers geltend gemacht. Dabei stellt es freilich einen Mangel des Antrages dar, dass dieser keine Ausführungen zur Begründung der Geltendmachung der Rahmenhöchstgebühren enthält. Allerdings ist, wovon ersichtlich auch die Rechtspflegerin bei der Kostenfestsetzung ausgegangen ist, jedenfalls in der Gesamtbetrachtung offensichtlich und aktenkundig, dass die nach § 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände- Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers - hier von weit überdurchschnittlichem Gewicht sind. Deshalb wurden mit dem angefochtenen Beschluss auch die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren sowie die Terminsgebühren für die Hauptverhandlungstage vom 15. und 16.06. (hinsichtlich RA Sch.), 13. und 20.07. sowie 08. und 27.11.2006 antragsgemäß festgesetzt.

Die Festsetzung der Terminsgebühr für den 21.07.2006 auf 405,00 € kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil schon nach der Wertung durch die Rechtspflegerin die geltend gemachte Gebühr keinesfalls unbillig angesetzt worden ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist dem Rechtspfleger und sodann dem Beschwerdegericht eine Nachprüfung der Gebührenbestimmung nämlich nur dahin eröffnet, ob sie von dem Rechtsanwalt unbillig getroffen worden ist. Von einer unbilligen Überhöhung der angesetzten Gebühren wird von der Rechtsprechung aber erst dann ausgegangen, wenn sie um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 192,193; OLG Köln, JurBüro 1994, 30; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 16.06.2006 im Verfahren 1 Ws 163/06). Hier unterschreitet die von der Rechtspflegerin als angemessen angesehene Gebühr die geltend gemachte Gebühr von 470,00 € um weniger als 20 %.

Soweit im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 14.08., 01.09., 21.09. und 18.10. wegen der geringen Dauer der Termine geringere Gebühren festgesetzt worden sind, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Terminsdauer ist nämlich regelmäßig ein geeigneter objektiver Gradmesser für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den einzelnen Verhandlungstagen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1998, 613, 614 und JurBüro 2006, 250). Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er bei länger als 5 Stunden andauernden Hauptverhandlungsterminen im Vergütungsverzeichnis zum RVG unter Nr. 41011, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134 und 4135 zusätzliche Gebühren geregelt hat.

Jedoch ist die Dauer eines Hauptverhandlungstermin nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Gebühren. Namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren (Nr. 4112 VV RVG) nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.

Vorliegend war der Vorbereitungsaufwand des Verteidigers auf den Termin vom 14.08.2007 erheblich in Verbindung mit der Bekräftigung der Antragstellung auf ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten. Trotz der unter Anrechnung der Wartezeit nur 21 Minuten dauernden Hauptverhandlung ist deshalb eine Überschreitung der Mittelgebühr ebenfalls angezeigt. Der Senat sieht eine solche von 350,00 € als angemessen an.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles und der vom Verteidiger vorgetragenen Umstände, die einen erheblichen Vorbereitungsaufwand auch hinsichtlich der weiteren Termine vom 01.09., 21.09. und 18.10. 2006 nachvollziehbar belegen, ist nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich dieser Termine mit einer anrechnungsfähigen Verhandlungsdauer von 41 bis 49 Minuten eine Terminsgebühr in Höhe von jeweils 350,00 € angemessen.

Die Festsetzung der beantragten Höchstgebühren kommt indes nicht in Betracht.

Soweit sich die sofortige Beschwerde jedoch gegen die Absetzung der Mehrkosten wendet, welche durch die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers entstanden sind, ist sie nicht begründet. Mehrkosten, welche durch die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers entstehen, können nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur erstattet werden, wenn die Hinzuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers notwendig war.

Eine solche Notwendigkeit wird vorrangig dann gegeben sein, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. KK-Franke, StPO, 5. Aufl., § 464a, Rn. 12). Hingegen sind das besondere Vertrauen des Angeklagten zu dem Verteidiger und dessen besonders guter Ruf in der Regel ohne Bedeutung, wobei bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen eine Ausnahme vorliegen kann (vgl. Meyer-Goßner, 50. Aufl., § 464a, Rn. 12 m.w.N.; Beschluss des Senats in StV 2001, 242).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass Rechtsanwalt Dr. D. über spezielle Fachkenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen bei Sexualstraftaten verfügt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch ortsansässige Strafverteidiger über überdurchschnittliche diesbezügliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Beweisaufnahmen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, in denen ein Angeklagter den Tatvorwurf bestreitet, es auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen und auf die kritische Beurteilung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens ankommt, kommen im Landgerichtsbezirk Erfurt häufiger vor. Über spezielle Fachkenntnisse verfügen zweifelsfrei auch Strafverteidiger im Bereich des Landgerichtsbezirks Erfurt, insbesondere aus der größeren Zahl der zugelassenen Fachanwälte für Strafrecht. Zwar sind die Kosten eines auswärtigen Verteidigers auch dann zu erstatten, wenn es sich um eine Strafsache von einigem Gewicht handelt- was vorliegend zweifellos gegeben ist - und der auswärtige Rechtsanwalt der Anwalt des Vertrauens ist. Für Letzteres gibt es jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, Rechtsanwalt Dr. D. hat insoweit nichts vorgetragen. Einem besonderen Vertrauensverhältnis steht auch entgegen, dass der ehemalige Angeklagte erst während des Hauptverfahrens, nach begonnener Hauptverhandlung, Rechtsanwalt Dr. D. bevollmächtigt hat, während er zuvor über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren bereits durch Rechtsanwalt Sch. verteidigt worden ist. Auch für einen anderen in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegrund ist nichts ersichtlich. Die Regelung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319, 3320).

Dem Beschwerdeführer steht somit der Ersatz folgender Gebühren und Auslagen zu.
1. Anwaltskosten RA Dr. D.
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG 270,00 €
Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG für
13.07.2006 470,00 €
20.07.2006 470,00 €
21.07.2006 470,00 €
14.08.2006 350,00 €
01.09.2006 350,00 €
21.09.2006 350,00 €
18.10.2006 350,00 €
08.11.2006 470,00 €
27.11.2006 470,00 €
Gebühr nach Nr. 7000 VV RVG für 213 Kopien 49,45 €
Gebühr nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischenbetrag: 4.389,45 €
MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG 16 % 702,31 €
Zwischenbetrag: 5091,76 €
Kostenpauschale nach Nr. 9003 KV GKG 24,00 €
Zwischenbetrag: 5115,76 €
2. Anwaltskosten Rechtsanwalt Sch.
Vorverfahrensgebühr nach Nr 4104 VV RVG 250,00 €
Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für folgende
Hauptverhandlungstermine:
15.06.2006 470,00 €
16.06.2006 470,00 €

10
3.
05.07.2006 135,00 €
04.10.2006 135,00 €
Zwischenbetrag 1460,00€
MwSt. nach Nr. 7008 VV RVG 16 °iö 233,60 €
Zwischenbetrag: 1693,60 €
Auslagen des ehemaligen Angeklagten
Fahrtkosten gem. § 5 JVEV 146,25 €
Aufwand gem. § 6 JVEVG 12,00 €
sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEVG 410,06 €
Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG 132,00 €
Zwischenbetrag 700,31 €
Gesamtbetrag 7.509,67 €
Gemäß § 464b StPO ist dieser Betrag antragsgemäß in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Anbringung des Festsetzungsantrages zu verzinsen.

Im Umfang von 715 € ist die sofortige Beschwerde somit begründet und führt zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.08.2007.

Dagegen ist die sofortige Beschwerde aus o. g. Gründen als unbegründet zurückzuweisen, soweit damit eine über die vom Senat festgesetzten Beträge hinausgehende Erstattung von Gebühren und Auslagen geltend gemacht wird.

Der Beschwerdewert war auf 4.502,76 € (Differenz zwischen festgesetzten 6.794,24 € und noch geltend gemachten 11.292 €) festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4StP0.


Einsender: RA Dr. Deckers, Düsseldorf

Anmerkung:


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