Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 21. 03. 2005 - 2 Qs 18/05
Fundstellen:
Leitsatz: Der nach dem 30. 6. 2004 gem. § 397 a Abs. 1 StPO bestellte Nebenklägervertreter erhält seine Vergütung aus der Staatskasse auch dann nach dem RVG, wenn er vor dem Stichtag beauftragt worden ist.
Einsender: RA Wahn, Pirna
Anmerkung: siehe auch die Entscheidung des OLG Köln und des LG Berlin
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