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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Rückgewinnungshilfe; zusätzliche Gebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Chemnitz, Beschl. v. 08. 01. 2008, 310 Js 844/07

Fundstellen:

Leitsatz: Tätigkeiten im Hinblick auf die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe fällt och nicht unter die in Nummer 4142 W RVG aufgeführten Tätigkeiten.


310 Js 844/07

Beschluss
der 5. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Chemnitz
vom 08.01.2008
in dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Untreue
hier: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz - Rechtspfleger - vom 08.11.2007
1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz - Rechtspfleger - vom 08.11.2007 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels und seine insoweit entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Untreue. Mit Beschluss vom 27.02.2007 ordnete das Amtsgericht Chemnitz - Ermittlungsrichter - dinglichen Arrest in Höhe von 1.486.774,32 EUR in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Auf dessen Beschwerde hob das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 13.06.2007 den Arrestbeschluss und die darauf beruhenden Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Chemnitz auf.
Mit Schreiben vom 25.06.2007 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers Kostenfestsetzung in Höhe von 7.570,42 EUR nebst Zinsen. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde mit Beschluss des Landgerichts Chemnitz - Rechtspfleger - vom 08.11.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Einzeltätigkeit des Verteidigers vorgelegen habe, sondern der Verteidiger mit der Vertretung für das gesamte Verfahren beauftragt worden sei, weshalb die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht gewährt werde. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 23.11.2007.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vergütung gemäß Nr. 4142 VV RVG nicht allgemeinen Gebühren für die Verteidigung in der Hauptsache abgegolten ist, sondern gerade für den Vollverteidiger anfällt und nicht für den nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 4142 Rdn. 12).

Die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe fällt jedoch nicht unter die in Nummer 4142 W RVG aufgeführten Tätigkeiten, die sich auf Einziehung oder gleichstehende Rechtsfolgen gemäß § 442 StPO beziehen. Der Arrest zum Rückgewinnungshilfe dient der vorläufigen bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche; auf diesen bezieht sich der Geltungsbereich der Nr. 4141 VV RVG nicht (vgl. OLG Köln StraFo 2007, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 4142 Rdn. 3

Eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist daher im vorliegenden Fall für die Tätigkeit des Verteidigers zur Abwendung des dinglichen Arrests nicht angefallen.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 StPO.


Einsender: RA Michael Stephan, Dresden

Anmerkung:


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