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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Osnabrück, Urt. v. 4. 1. 2008, 31 C 421/07 (XXIV)
Fundstellen:
Leitsatz: Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nicht, wenn nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
AG Osnabrück Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Osnabrück im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 13.12. 200 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: 1. Bezüglich eines Teilbetrages in Höhe von 25,09 ist Erledigung der Hauptsache eingetreten. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß §:313 a ZPO. Entscheidungsgründe Bezüglich des nach Rechtshängigkeit gezahlten Teilbetrages von 25,09 ist Erledigung der Hauptsache festzustellen.
Bezüglich des weitergehenden Anspruchs ist die Klage nicht begründet. Der Kläger kann nicht die Zahlung der Erledigungsgebühr gem. Ziff. 4141 VV/RVG in Höhe von 140.00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von der Beklagten für die Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangen Mit der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch die Staatsanwaltschaft ist das Verfahren nicht endgültig eingestellt worden. Vielmehr ist das Verfahren wegen einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben worden. Die beiden Tatvorwürfe, sowohl eine mögliche Ordnungswidrigkeit als auch die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bilden eine prozessuale Tat. Sie stehen nach natürlicher Lebensauffassung im Zusammenhang eines einheitlichen Lebensvorgangs. des möglichen Unfallgeschehens, dessen getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde (LG Karlsruhe Beschluss vorn 23.11.2006, Az: 3 QS 57/06). Bei der Einstellung wegen des Verdachts einer Straftat und der Weiterleitung des Verfahrens an die zuständige Bußgeldbehörde handelt es sich nur um eine Teileinstellung. Die Staatsanwaltschaft Münster, Zweigstelle Bocholt, hat das Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO nur wegen des Verdachts eines Vergehens eingestellt. Sie hat jedoch das Verfahren an die zuständige Ordnungsbehörde abgegeben. Es ist nicht ein neues selbständiges Verfahren vor der zuständigen Ordnungsbehörde eröffnet worden, sondern das bereits bei der Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren ist nach Teileinsteilung an die Ordnungsbehörde abgegeben worden. Eine Teileinstellung reicht jedoch für die Erledigungsgebühr gem. Ziff. 4149 VV/RVG nicht aus (HartunglRömermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006. Ziff. 4141 VV Anm. 10; Meyer/Kroiß. Ziff, 4141 Anm. 4). In der Rechtsprechung ist die Ansicht im Gegensatz zur Meinung des AG Nettetal im Urteil vom 01.06.2007 - Az.: 17 G 143/07 - nicht einhellig. Vielmehr wird sowohl die Auffassung vertreten, dass eine Erledigungsgebühr schon anfällt mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als auch die Ansicht, dass diese Erledigungsgebühr mit der Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft und Weitergabe an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht anfällt.
Der Hinweis auf § 17 Ziff. RVG, wonach das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das sich anschließende Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser Vorschrift ist nur bestimmt, dass der Rechtsanwalt einerseits Gebühren für die Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und andererseits Gebühren für die Tätigkeit im anschließenden Bußgeldverfahren erhält. Bezüglich der Erledigungsgebühr gem. Ziff. 4141 VV/RVG ist dieser Vorschrift nichts zu entnehmen, Insoweit ist nur generell, dass der Rechtsanwalt auch im Bußgeldverfahren gesonderte Gebühren erhält, obwohl das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch fortdauert. Für dieses anschließende Bußgeldverfahren soll der Rechtsanwalt die Grundgebühr im Bußgeldverfahren kein zweites Mal erhalten. Bezüglich der vorangegangen Teileinstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens enthält § 17 Nr. 10 RVG keine, Regelungen.
Bezüglich der Kosten für Fotokopien und der Kosten für Akteneinsicht mit insgesamt 25,09 war hingegen die Klage zulässig und begründet. Durch Zahlung nach Rechtshängigkeit ist Erledigung eingetreten, sodass gem. § 91 a ZPO insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Insgesamt ergibt sich die Kostenentscheidung daher aus §§ 91 a, 92 ZPO.
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