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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Revisionsverfahren; Rücknahme der Revision;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Lüneburg, Beschl. v. 16. 01. 2008, 26 Ws 10/08

Fundstellen:

Leitsatz: Für das Entstehen der Befriedungsgebühr im Revisionsverfahren durch Rücknahme der Revision ist erforderlich, dass eine sonst jedenfalls nahe liegende Revisionshauptverhandlung vermieden worden ist.


LG Lüneburg

26 Qs 10/08

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz
hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg auf die sofortige Beschwerde des vormals Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2007 durch am 16. Januar 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des vormals Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 26.09.2007 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des vormals Angeklagten im Verfahren über die Revision des vormals Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 12.07.2007, durch das der vormals Angeklagte wegen Vergehens nach dem Versammlungsgesetz (Verstoß gegen Auflagen nach § 15 Versammlungsgesetz als Leiter einer öffentlichen Versammlung) verwarnt worden und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € vorbehalten worden ist, gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt worden.

Mit Beschluss vom 21.12.2007 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht diese dem vormals Angeklagten von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.306,05 € nebst Zinsen festgesetzt.

Das Amtsgericht hat lediglich die vom vormals Angeklagten weiterhin geltend gemachte Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) in Höhe von 500,00 € entsprechend dem Antrag der Bezirksrevisorin abgesetzt.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des vormals Angeklagten.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht eine Befriedungsgebühr nicht festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG liegen nicht vor. Zwar ist das Verfahren - nicht nur vorläufig - eingestellt worden, woran der Verteidiger zweifelsohne mitgewirkt hat. Jedoch ist dadurch eine Hauptverhandlung nicht entbehrlich geworden. Das wiederum ist entgegen der vom Verteidiger vertretenen Rechtsauffassung (s. Schriftsatz vom 07.11.2007) Voraussetzung für ein Entstehen dieser Gebühr. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Nr. 4141 W RVG, der im Obersatz den Gebührentatbestand wie folgt beschreibt:
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ( ohne Zuschlag).

Durch die Verfahrenseinstellung im Revisionsverfahren muss eine sonst jedenfalls nahe liegende Revisionshauptverhandlung vermieden werden, wenngleich dies in der Praxis eher einen Ausnahmefall darstellen dürfte. Durch die Neuregelung in Nr. 4141 VV RVG ist der Grundgedanke zu § 84 Abs. 2 BRAG0 übernommen worden, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gebührenrechtlich zu honorieren, wenn sie zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung - damit verbundenen ein Entlastungseffekt für Revisionsgerichte - und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Demgemäss ist die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr (Nr. 4132 VV RVG) nicht zu erwarten steht ( s. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 Ws 164105 -, OLG Hamm. Beschluss vom 20.06.2006 - 4 Ws 154106 -, OLG Stuttgart, Beschluss vom 09_02.2007 - 1 Ws 34/07 -, zitiert nach juris, jeweils zu Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG ).
In Revisionsverfahren wird in der Regel durch Beschluss entschieden ( s. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO ). die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Ausnahme. Umstände für das Vorliegen einer derartigen Ausnahme sind vorliegend jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft einen derartigen Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt. Auch fassen weder die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers noch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.09.2007 Umstände erkennen, aufgrund derer - ohne Einstellung des Verfahrens - ausnahmsweise die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung hätte erwartet werden können.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Einsender: RA Hoffmann, Kiel

Anmerkung:


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