Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Kopierkosten; Erforderlichkeit der Kopien; Beurteilung;
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 10. 01. 2008, 74 Ls 2 Js 556/05-38/06,
Fundstellen:
Leitsatz: Bei der Kostenfestsetzung von Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können Kopierkosten lediglich dann in Abzug gebracht werden, wenn ersichtlich ein Missbrauch vorliegt. Die Entscheidung, welche Kopien für die Verteidigung notwendig sind, obliegt nämlich grundsätzlich dem Verteidiger.
74 Ls 2 Js 556/05-38/06 10.01.2008 Amtsgericht Bochum Beschluss wird auf die Erinnerung von Rechtsanwalt O. vom 14.09.2007 der Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 31.08.2007 wie folgt abgeändert: Die an Rechtsanwalt O. aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 902,48 festgesetzt. Es sind ihm damit weitere 187,11 von der Landeskasse zu erstatten. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: Mit Schriftsatz vom 24.07.2007 hat Rechtsanwalt O. beantragt, die Auslagen und Gebühren in dem vorliegenden Verfahren auf 971,52 festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren und Auslagen auf 715,37 festgesetzt und diesen Betrag auch angewiesen. Die Differenz zur beantragten Festsetzung kam zum einen dadurch zustande, dass offensichtlich irrtümlich 606 Kopien zur Ausgleichung beantragt wurden, während in Wirklichkeit nur 402 Kopien gefertigt worden waren. Von diesen zu Recht nur zugrundegelegten 402 Kopien hat die Rechtspflegerin dann nur bei 271 Kopien die Notwendigkeit der Fertigung zur Verteidigung anerkannt. Der vom Verteidiger angemeldete Nettobetrag verminderte sich damit um 50,25 . Die Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Betrag beruhte aber vor allem darauf, dass die auf Blatt 2 des Antrages angemeldeten Dolmetscherkosten in Höhe von 196,35 für ein notwendiges und genehmigtes Mandantengespräch in der JVA Bochum übersehen wurden. Dies mag auch daran gelegen haben, dass die entsprechende Kostenrechnung des Dolmetschers dem Antrag nicht beigefügt war. Diese Kostenrechnung wurde jetzt im Erinnerungsverfahren beigezogen. Die Dolmetscherkosten für das notwendige Verteidigungsgespräch waren nunmehr festzusetzen, allerdings nicht in voller Höhe und ohne nochmalige Berechnung der Mehrwertsteuer. Anstelle des berechneten Zeitaufwandes von 3 Stunden bei deutlich übersetzten Fahrtzeiten vom Westring in Bochum zur JVA und zurück von angeblich jeweils 30 Minuten, war der anzuerkennende Zeitaufwand auf 2,5 Stunden zu kürzen, woraus sich ein Erstattungsbetrag von 193,63 incl. MWSt errechnet. Es war nunmehr lediglich noch über die weitere Absetzung der Kopierkosten von 402 auf 271 Blatt zu entscheiden. Eine Überprüfung der vorgelegten Kopien ergab, dass diese ausnahmslos für die Verteidigung notwendig waren. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung, welche Kopien für die Verteidigung notwendig sind, grundsätzlich ausschließlich dem Verteidiger obliegt. Diese Entscheidung kann in der Regel nicht durch die Beurteilung des Rechtspflegers ersetzt werden, wenn dieser die Frage der Notwendigkeit aus seiner Sicht anders beurteilt. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn ersichtlich ein Missbrauch der Befugnis des Verteidigers festzustellen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn seitens des Verteidigers ersichtlich kritiklos sämtliche Blätter einer Akte ohne irgendeine erkennbare Auswahl und damit z.B. leere Blätter, Schriftstücke wie Anklagen und Beschlüsse, die dem Verteidiger schon zugestellt wurden und ähnliches kopiert werden. Wenn wie im vorliegenden Fall bereits durch einen kurzen Einblick in die vorgelegten Kopien anhand der Blattzahlen festzustellen ist, dass durch den Verteidiger eine Auswahl bei den zu kopierenden Blätter stattgefunden hat, weil zahlreiche Seiten der Akte nicht mitkopiert wurden, kann es nicht Aufgabe des Rechtspflegers oder des Festsetzungsbeamten sein, jedes einzelne Blatt einer 400seitigen Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Verteidiger im Einzelfall zu Recht die Notwendigkeit für die Verteidigung bejaht hat. Vorliegend wurden vor allem die Kopien der Aktendeckel, von Verfügungen ohne Informationsgehalt sowie von Beschlüssen, Protokollen und ähnliches von der Rechtspflegerin nicht anerkannt. Diese Beurteilung war fehlerhaft. Aktendeckel können einen erheblichen Informationsgehalt für den Verteidiger haben, weil auf diesem mit einem Blick beispielsweise zu sehen ist, welche Verfahren miteinander verbunden wurden, ob ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, welche Beteiligten anfangs in dem Verfahren waren, ob ein Wechsel des Aktenzeichens stattgefunden hat und ähnliches. Ein Aktendeckel erhält daher regelmäßig Informationen, die zur Verteidigung notwendig sind. Ob eine Verfügung Informationsgehalt für den Verteidiger hat, kann der Rechtspfleger ebenfalls regelmäßig nicht beurteilen, weil dies eine Kenntnis des gesamten Verfahrens und der Überlegungen des Verteidigers voraussetzen würde. Soweit die Kopierkosten für Beschlüsse, für Protokolle, Anklagen und ähnliches im vorliegenden Verfahren abgesetzt wurden, weil sie dem Verteidiger vom Gericht bereits zugänglich gemacht worden sind, wäre dies zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, war jedoch im vorliegenden Verfahren schlicht falsch. Rechtsanwalt Müller wurde erst 3 Wochen vor der Hauptverhandlung neuer Pflichtverteidiger, nachdem der frühere Verteidiger die Verteidigung nicht fortsetzen wollte. Die abgesetzten Schriftstücke sind jedoch alle dem früheren Verteidiger zugegangen. Die Vielzahl vorgelegter Erinnerungen in derartigen Verfahren gibt Anlass, auf folgendes hinzuweisen. Kann der Rechtspfleger oder der Festsetzungsbeamte nach kurzer Prüfung feststellen, dass der Verteidiger bei der Anfertigung der notwendigen Kopien eine Auswahl getroffen hat und nicht kritiklos die gesamte Akte hat fotokopieren lassen, hat der Rechtspfleger oder der Festsetzungsbeamte keinen Anlass, gerade bei umfangreichen Akten mit mehreren 100 Blatt akribisch jedes einzelne Blatt daraufhin zu überprüfen ob die Kopie gerade dieses Blattes für die Verteidigung notwendig war. In diesen Fällen ist eine weitere stichprobenartige Prüfung völlig ausreichend, bei welcher grundsätzlich die Entscheidung des Verteidigers über die Notwendigkeit der Kopie zur Verteidigung hinzunehmen ist, wenn nicht einer der oben beschriebenen Missbrauchsfälle vorliegt. Andernfalls müsste der Rechtspfleger bei umfangreichen Akten nämlich regelmäßig mehrere Stunden teurer und an anderer Stelle fehlender Arbeitszeit zu einer solchen Prüfung aufwenden, die in krassem Missverhältnis zu dem nur wenige Euro ausmachenden Betrag steht, der möglicherweise berechtigterweise abzusetzen ist. Hinzukommt, dass Verteidiger derartige Absetzungen von Kopiekosten regelmäßig und aus ihrer Sicht zu Recht nicht hinnehmen. In diesen Fällen werden im Erinnerungsverfahren nochmals der Rechtspfleger, der Bezirksrevisor und der Richter zahlreiche Arbeitsstunden mit der Prüfung und Entscheidung befasst, ob Kopierkosten in Höhe von wenigen Euro zu Recht oder zu Unrecht abgesetzt worden sind. Eine derartige Arbeitsweise ist gerade bei Berücksichtigung der immer mehr eingeschränkten personellen Ressourcen bei den Gerichten nicht zu verantworten und steht auch im Widerspruch zur Haushaltsordnung, nach welcher auch Gerichte mit Steuermitteln sparsam umzugehen haben. Für die vorliegende Entscheidung ergibt sich danach folgende Berechnung: Unstreitige Gebühren und Pauschalen in Höhe von 543,00 Dokumentenpauschale für 402 Kopien 77,80 620,80 Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 738,85 Kostenrechnung Dolmetscher D. 163,63 Summe: 902,48 Für Rechtsanwalt O. waren daher nach Abzug der festgesetzten 715,37 weitere 187,11 gegen die Landeskasse festzusetzen.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".