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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; offener Vollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Osnabrück, Beschl. v. 23. 01. 2008, 200 Ds (127 Js 391/06) 79/06

Fundstellen:

Leitsatz: Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Ab. 4 VV RVG entsteht nicht, wenn sich der Beschuldigte im offenen Vollzug befindet.


Amtsgericht Osnabrück - Strafgericht - 200 Ds (127 Js 391/06) 79/06 23.01.2008
Beschluss
In der Strafsache

gegen

Z. K.,
geboren am wohnhaft in L.,
ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,

Verteidiger:
Rechtsanwalt T. D. , aus O

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 02.11.07 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 26.10.2007 zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung wurden die im Festsetzungsantrag des Verteidigers vom 18.09.2007 beantragten Haftzuschläge abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die erhöhte Gebühr soll nach ihrem Sinn und Zweck besonderen Erschwernissen des Verteidigers beim Kontakt mit einem inhaftierten Mandanten Rechnung tragen. Befindet sich der Beschuldigte allerdings, wie vorliegend, im offenen Vollzug, sind besondere Erschwernisse des Verteidigers nicht zwingend anzunehmen. Der Umstand, dass auch der im offenen Vollzug Inhaftierte zur Wahrnehmung von Besprechungsterminen Genehmigungen einholen muss, ist für sich gesehen kein besonderer Erschwernisgrund. Denn grundsätzlich muss jeder Angeklagte Termine mit anderen Belangen, z.B. mit seiner Berufstätigkeit, in Einklang bringen (vgl. Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 08.03.2006, 211 Ds 184/05). Dass vorliegend besondere Erschwernisse vorlagen, ist nicht dar getan. Vorliegend wurde daher, wie auch der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 13.11.2007 ausführt, der beantragte Haftzuschlag zu Recht abgesetzt.

Einsender: Dipl.Rpfl. D. van Hove, Osnabrück

Anmerkung:


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