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Kopierkosten; Erstattungsfähigkeit; kurze Zeit der Akteneinsicht;
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Solingen, Beschl. v. 20.02.2008, 21 Ds-60 Js 5824/06
Fundstellen:
Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten
In der Strafsache gegen H. Verteidiger: Rechtsanwalt Dirk Aue Haroldstrasse 28, 40213 Düsseldorf Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 13.12.2007, AZ: 21 Ds-60 Js 5824/06- 52/07, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 955,45 EUR (neunhundertfünfundfünfzig EUR und fünfundvierzig Cent) festgesetzt. Gründe Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG erfolgt antragsgemäße Festsetzung. Eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt vor. Die angemeldete Fotokopiekosten waren nicht zu beanstanden. Der Verteidiger konnte zu Beginn der Verteidigung nicht mit Sicherheit sagen, welche Seiten keine Relevanz haben werden. Darüber hinaus war es dem Verteidiger in der Kürze der Zeit der Aktenübersendung nicht zuzumuten, entsprechende Kopieanweisungen zu fertigen. Da hier der Akteninhalte mehrerer Strafakten zu studieren war, wird hier ausnahmsweise auch die Kopie des Aktendeckels für erstattungsfähig erachtet. Die Reisekosten waren ersatzlos abzusetzen. Die Mehrwertssteuer ändert sich entsprechend. [Rechtsmittelbelehrung] Solingen, 20.02.2008 Amtsgericht
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