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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19. 02. 2008, 1 Ws 346/07

Fundstellen:

Leitsatz: Der dem Zeugen gem. § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch
am 19. Februar 2008
beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Zweibrücken, wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Juli 2007 aufgehoben und der Festsetzungsbescheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desselben Gerichts vom 5. Juli 2007 dahin geändert, dass die dem Rechtsanwalt ..., aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 493,85 Euro festgesetzt wird; der weitergehende Festsetzungsantrag wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 2007 hat der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken dem Zeugen H... Rechtsanwalt A... gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Der Zeuge wurde im Anschluss daran ca. 1 Stunde und 10 Minuten als Zeuge vernommen. Am 5. Juli 2007 setzte der Rechtspfleger beim Landgericht Zweibrücken als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die dem Zeugenbeistand aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung antragsgemäß auf 932,96 Euro fest, worin u.a. eine Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV RVG enthalten waren. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Zweibrücken als Vertreter der Landeskasse Erinnerung eingelegt, die nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer durch Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Juli 2007 als unbegründet verworfen wurde. Der Beschluss wurde dem Bezirksrevisor durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 2. August 2007 bekanntgemacht. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 8. August 2007, der die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde führt zum Erfolg.
1.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes umstritten. Zum Streitstand wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2007 (NJOZ 2007, 3457) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 (NJOZ 2006, 3972) Bezug genommen.
2.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zusteht.
a)
Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Umfang der Beiordnung. Aus § 68b StPO ergibt sich, dass die Beiordnung nur für die jeweilige richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung gilt und mit Abschluss der Vernehmung beendet ist (Senge in KK StPO 5. Aufl. 2003 § 68b Rn. 4; Rieß in LR Nachtrag 25. Aufl. § 68b Rn. 19). In vorliegender Sache erfolgte die Beiordnung von Rechtsanwalt A..... unmittelbar vor der Zeugenvernehmung und endete mit deren Abschluss. Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 der VV RVG bestimmt, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen die Vorschriften des 4. Teils der VV und damit auch deren Abschnitt 3 entsprechend gelten. Welcher Vergütungstatbestand hierbei erfüllt ist, richtet sich nach Art und Umfang der im Rahmen der Bestellung erbrachten Tätigkeit. Die Beiordnung erfolgte vorliegend nur für eine Einzeltätigkeit, nämlich das Beistandleisten während der Dauer der Vernehmung. Auch ein Rechtsanwalt, dessen Beistandsleistung für den Beschuldigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie sich aus Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ergibt. Die Existenz dieser Vorschrift zeigt, dass ein Beistandleisten der hier in Rede stehenden Art vom Gesetz als mögliche Einzelleistung angesehen wird, die dann dem entsprechend auch als solche zu vergüten ist (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 1 Ws 363/06 Rn. 7, zitiert nach [...]).
b)
Dieses Ergebnis hat auch den Vorteil, dass es den unterschiedlichen Arbeitsaufwand, den Zeugenbeistand und Verteidiger haben, in der Höhe der Vergütung am gerechtesten zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 20. Dezember 2005 1 Ws 600/05 Rn. 6, zitiert nach [...]; OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.o. Rn. 6), was auch von der Gegenmeinung (KG StraFO 2007, 41, 42) anerkannt wird.
c)
Die Subsidiaritätsklausel in Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 der VV RVG ergibt nichts Gegenteiliges. Subsidiarität der Nr. 4301 VV RVG läge nur vor, wenn dem Rechtsanwalt sonst die Vertretung des Zeugen übertragen wäre. Mit einer derart umfassenden Vertretung des Zeugen wurde Rechtsanwalt A..... jedenfalls vom Gericht nicht betraut. Die Beiordnung nur für die Beistandsleistung während einer Vernehmung reicht nicht aus (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 8)
d)
Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Zwar wird in dem Gesetz gewordenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 15/1971) auf Seite 145, 146 ausgeführt, dass erstmals die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen ausdrücklich geregelt werden soll. Auch wird a.a.O. auf Seite 220 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Daraus wird von den Vertretern der Gegenansicht geschlossen, dass die Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands wie die eines Verteidigers zu bemessen sei. Dieser Schluss ist jedoch zu weitgehend. Auf derselben Seite ist nämlich ausgeführt, dass auf die Vergütung des Zeugenbeistandes die Regelungen in Teil 4 der VV RVG entsprechend anwendbar sein sollen. Nach der Gegenansicht wäre jedoch der gesamte Abschnitt 3 des Teiles 4 der VV RVG ausgeschlossen. Ein derart weitreichender Sinn kann der genannten Formulierung nicht entnommen werden (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 21. März 2007 1 Ws 101/07 Rn. 7, zitiert nach [...]), zumal dann nichts näher gelegen hätte, als hinsichtlich der Vergütung des Zeugenbeistandes statt auf den gesamten Teil 4 lediglich auf den Abschnitt 1 des Teils 4 zu verweisen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der entsprechenden Begründung des Gesetzentwurfes, dass die Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand sich nur auf den Wahl beistand bezieht und nicht auf den gemäß § 68b StPO beigeordneten Beistand. Denn nur hinsichtlich des Wahlbeistandes trifft die weitere Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfes zu, dass die Gleichstellung auch deshalb sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr müsse sich der Rechtsanwalt als Beistand an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen. Da nur für die Vergütung des Wahlbeistandes ein Gebührenrahmen heranzuziehen ist, gilt die Gleichstellung von Zeugenbeistand und Verteidiger nach den Gesetzesmaterialien auch nur für den Wahlbeistand (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 27. Juni 2007, 2 Ws 495/06). Absatz 1 der Vorbemerkung vor Teil 4 der VV RVG regelt nämlich nur die Gleichstellung des Verteidigers mit (Voll)Vertretern anderer Beteiligter (vgl. Schneider in Schneider/Wolf RVG 3. Aufl. 2006 VV 4301 Rn. 16). Der gemäß § 68b StPO bestellte Zeugenbeistand ist jedoch kein entsprechender Vollvertreter des Zeugen, da er ihm nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 11). Hingegen kann der Zeuge seinen Wahlbeistand für das gesamte Verfahren mandatieren. Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass die Beiordnung im Sinne von § 68b StPO auch ein Vorgespräch mit dem Zeugen umfasst (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. 2007 § 68b Rn. 5), da ohne dieses Gespräch eine sachgerechte Beistandsleistung nicht möglich wäre (so Burhoff, Die Abrechung der Tätigkeit des Zeugenbeistandes im Strafverfahren, RVGreport 2006, 81), denn die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG umfasst auch dieses Vorgespräch, weil sie bereits mit der Informationsgewinnung oder Terminsvorbreitung durch den Rechtsanwalt anfällt, selbst wenn es nicht zu der Zeugenvernehmung und damit der eigentlichen Verbeistandung kommt (vgl. Hartmann Kostengesetze 37. Aufl. 2007 VV 4300, 4301 Rn. 8, vgl. auch Beschluss des OLG Oldenburg vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn.11).
e)
Auch der Verweis der Gegenmeinung darauf, dass die entsprechenden Regelungen in Teil 4 der VV RVG den entsprechenden Bestimmungen des Teils 3 entnommen seien (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971 S. 220), wo niedergelegt ist, dass der Zeugenbeistand die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter erhält, in Teil 3 der VV RVG jedoch keine dem 3. Abschnitt des 4. Teils der VV RVG entsprechenden Einzeltätigkeiten enthalten seien (so Burhoff a.a.O. S. 82) überzeugt nicht, denn in Abschnitt 4 des Teils 3 der VV RVG findet sich eine besondere Regelung für die Einzeltätigkeiten in den dort genannten Verfahren (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 11; OLG Celle NdsRpfl 2007, 351, 352). Außerdem wird im Teil 3 der VV RVG der Zeugenbeistand auch in anderer Hinsicht nicht wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Bei der Bestimmung des Gegenstandwertes für die Wertgebühr ist nicht der Gegenstandwert des Verfahrens, in welchem der Zeuge herangezogen wird, maßgeblich, denn der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Zeugenbeistandes. Vielmehr ist der Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209).
f)
Rechtsanwalt A..... erhält daher eine Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten gemäß Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 168 Euro, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 192 Euro, Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 RVG in Höhe von 35 Euro und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 493,85 Euro.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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