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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; Nebenklägervertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Flensburg, Beschl. v. 10. 9. 2007, 1 Ks 4/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Tatsache, dass sich der Angeklagte in Haft befindet, begründet keinen Anspruch auf Haftzuschlag für Nebenklagevertreter.


In der Strafsache pp.
hat die I. Große Strafkammer des Landgerichts Flensburg durch XX. am 10.09.2007 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 26. Februar 2007, mit dem die beantragten Haftzuschlagsgebühren gemäß Nr. 4105, 4119, 4121 VV RVG nicht berücksichtigt wurden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerungsführerin als Nebenklagevertreterin ist der Ansicht, ihr stünden Haftzuschlagsgebühren zu, weil sich der Angeklagte im Verfahren I Ks 4/06 in Haft befunden habe und verweist dazu auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in NStZ 1997, 605.
Die Rechtspflegerin hat den beantragten Haftzuschlag zu Recht nicht berücksichtigt, denn der Zuschlag gemäß Nr. 4105, 4119, 4121 VV RVG steht der Nebenklagevertreterin nicht zu. Den Haftzuschlag erhält nach der Gesetzesintention der Verteidiger, wenn sich sein Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Damit soll dem Verteidiger ein durch die Haft des Mandanten entstandener Mehraufwand pauschal vergütet werden, ohne dass der Mehraufwand im Einzelfall jeweils nachgewiesen werden muss. Die Begründung der Gesetzesvorlage BT 12/6962, spricht von „allgemeinen Kommunikationsschwierigkeiten, Haftprüfungsanträgen, Haftbeschwerden und verstärkter psychologischer Betreuung“, die erforderlich seien, wenn der Beschuldigte oder Angeklagter sich in Haft befindet (zitiert nach Gerold/Schmidt/von Eicken, Madert/Müller-Rabe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 17. Auflage, Vorbemerkung 4 VV, Rdnr. 23).
Diese Regelung kann bei entsprechender Anwendung auf die Nebenklagevertretung nur bedeuten, dass die erhöhte Gebühr zu bewilligen wäre, wenn der beschriebene Aufwand für die eigene Mandantschaft zu erbringen gewesen wäre, etwa dann, wenn sich der Nebenkläger selbst in Haft befunden hätte (so auch Madert, in Gerold/Schmidt, a. a. O., Rdnr. 27).
Befindet sich die Mandantschaft in Freiheit, ist die Nebenklagevertretung derartigen besonderen Belastungen nicht ausgesetzt, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte sich in Haft befunden hat.
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf auf erhöhten Aufwand für kurzfristig zu bestimmende, aber lange andauernde Hauptverhandlungstermine abstellt, mit denen auch Einnahmeverluste einhergehen können, überzeugt diese Argumentation nicht (so auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.07.1998 und Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.07.1998, zitiert jeweils nach Juris, Volltext).
Derartige Probleme, die sich angesichts der Belastung von Strafgerichten nach Ansicht der Kammer in jedem Verfahren ergeben können, sind der Begründung der Gesetzesvorlage nicht zu entnehmen, sondern gehören heute zum Alltag aller mit Strafverfahren befassten Rechtsanwälte. Gegen eine Berücksichtigung spricht weiter, dass die Gebührenerhöhung auch dem Verteidiger des Inhaftierten nur für den jeweils ersten Verhandlungstag in den Instanzen, nicht aber für Folgetage gewährt wird.
Die Tatsache, dass sich der Angeklagte in Haft befindet, begründet keinen Anspruch auf Haftzuschlag für Nebenklagevertreter.

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