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RVG Entscheidungen

§ 48

Verbindung von Verfahren und Erstreckung; fehlende Antragsbindung in Verfahren nach § 51 RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 17. 3. 2008, 1 AR (S) 3/08

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Problematik der Erstreckung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers i.S.d. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden.

2. Der Antrag i.S.d. § 51 RVG ist Voraussetzung für die Bewilligung einer von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Pauschgebühr, bindet das Oberlandesgericht jedoch nicht bezüglich der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr.


Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat
Beschluss vom 17.3.2008, 1 AR (S) 3/08
1 AR (S) 3/08692 Js 1871/00
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In dem Strafverfahren
g e g e n E B – L ,
geb. M,
geb. am in S,
wohnhaft: R,
deutsche Staatsangehörige


w e g e n gefährlicher Körperverletzung u.a.


hat auf den Antrag der Rechtsanwältin L,

ihr als Pflichtverteidigerin der Angeklagten B eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG),

der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger,
Richter am Oberlandesgericht Schulze und
Richterin am Oberlandesgericht Pesta


am 17. März 2008


b e s c h l o s s e n:


Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr in Höhe von 620,00 € (netto) bewilligt.
Diese Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4100, 4106 VV RVG.


G r ü n d e:


I.


Die Antragstellerin wurde der Angeklagten im führenden Verfahren 692 Js 1871/00 1 Cs durch Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 28.04.2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Durch Beschluss vom 14.01.2005 waren zuvor insgesamt 24 Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Antragstellerin war im Verfahren 620 Js 33387/03 1 Cs zuvor bereits seit dem 16.12.2003 und im Verfahren 640 Js 43611/03 Cs seit dem 29.06.2004 als Wahlverteidigerin tätig.
Die Pflichtverteidigerbestellung der Antragstellerin wurde am 30.06.2005 aufgehoben. Im gerichtlichen Verfahren war sie nur außerhalb der Hauptverhandlung für die Angeklagte tätig. Die Hauptverhandlung fand erst am 04.04.2006 statt.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2007 begehrt die Antragstellerin die Festsetzung einer „Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO“. Insoweit macht sie Nettogebühren in Höhe von 443,00 € geltend.

Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht schlägt vor, auf Grundlage des § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 310,00 € (netto) festzusetzen.


II.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr sind nach § 51 RVG im bezeichneten Umfang gegeben.

1.
Der Antrag der Pflichtverteidigerin vom 27.12.2007 stellt sich als Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG dar. Da die Bestellung der Antragstellerin nach dem 01.07.2004 erfolgte, richtet sich ihr Vergütungsanspruch nämlich nach dem RVG (vgl. Beschluss des Senats JurBüro 2006, 535, 536; Volltext bei juris).

2.
Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren der Verteidigerin, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) ergeben.
Entgegen der Auffassung in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 26.02.2008 sind vorliegend als gesetzliche Gebühren 2 Grundgebühren nach Nr. 4100 VVRVG und 2 Verfahrensgebühren nach Nr. 4106 VVRVG entstanden.
Die Antragstellerin war in 2 der schließlich am 14.01.2005 verbundenen Verfahren als Wahlverteidigerin tätig. Wird in einem solchen Fall der Wahlverteidiger nach Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt, so besteht für die Tätigkeit in den jeweiligen Verfahren ein gesonderter Vergütungsanspruch. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (vgl. Burhoff RVG 2. Aufl., § 48 RVG Rdnr. 14 m.w.N., Vorbemerkung 4 Rdnr. 48 m.w.N.; Beschluss des Senats in Rpfleger 2004, 313 f.) § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 285, 286). Die Problematik der Erstreckung i.S.d. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Die entstandenen Gebühren in den Verfahren 620 Js 33387/03 Cs und 640 Js 43611/03 Cs – Grundgebühr und Verfahrensgebühr – bleiben erhalten.
Da in mindestens einem der verbundenen Verfahren Grund- und Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100, 4106 VV RVG zum Zeitpunkt der Verbindung bereits entstanden waren, besteht für die Antragstellerin für die Zeit ab der Verbindung kein nochmaliger Anspruch auf die Gebühren nach Nrn. 4100, 4106 VV RVG.

Die gesetzlichen Gebühren der Antragstellerin setzen sich deshalb wie folgt zusammen:
2 x Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG 264,00 €
2 x Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VVRVG 224,00 €
Gesamtbetrag 488,00 €

3.
Für die Verteidigerin hatte es sich vorliegend insoweit um eine besonders umfangreiche Sache gehandelt, als sie sich nach Verbindung insgesamt 24 Strafverfahren in insgesamt 22 für sie neue Verfahren eingearbeitet hat. Selbst wenn es sich überwiegend um unproblematische Sachverhalte gehandelt hat, ist es in Anbetracht der Vielzahl der Verfahren und unter Berücksichtigung der problematischen Persönlichkeit der Angeklagten angemessen, eine Grundgebühr zu verdoppeln. Eine weitergehende Gebührenerhöhung kommt aber nicht in Betracht. Entstehen nämlich mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 51 RVG zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats zu § 99 BRAGO vom 03.11.2003, AR (S) 170/03, Leitsatz bei juris). Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist es nicht angezeigt, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr vorzunehmen. Dies folgt schon daraus, dass der Zeitraum der Pflichtverteidigung vorliegend kurz war und die Verteidigerin sich nicht auf eine Hauptverhandlung vorzubereiten hatte.

Der Senat setzt deshalb die Pauschgebühr wie folgt fest:

1. 3-fache Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG 396,00 €
2. 2-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VVRVG 224,00 €

Gesamtbetrag 620,00 €

Der Senat war nicht gehindert, eine über den beantragten Betrag hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen. Der Antrag i.S. des § 51 RVG ist Voraussetzung für die Bewilligung einer von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Pauschgebühr, bindet das Oberlandesgericht jedoch nicht bezüglich der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 256). Dies ist nunmehr ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 25.08.2004, AR (S) 63/04). Soweit der Senat im Jahre 2001 abweichend entschieden hat, - u.a. Beschluss vom 25.07.2001, AR (S) 63/01 -wird daran nicht festgehalten

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.




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