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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehung; Tätigkeiten; Umfang;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 12. 2. 2007, 1 KLs 12/06 593 Js 45414/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr aus Nr. 4142 VV RVG entsteht für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme bezieht. Dabei braucht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Einziehungsfrage keine besondere Tätigkeit auszuüben; vielmehr genügt es, wenn eine Einziehung beantragt ist oder nach Lage der Sache in Betracht kommt und sich der Rechtsanwalt um die Abwehr einer Bestrafung bemüht.


Beschluss
In der Strafsache gegen …
hat die I. große Strafkammer des Landgerichts Kiel durch die Richterin am Landgericht Dr. Bracker als Einzelrichterin gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG am 12. Februar 2007 beschlossen:

Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 24, Oktober 2006 dahingehend abgeändert, dass die dem Erinnerungsführei aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.244,30 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung srgeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
@09Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Erinnerungsführer steht eine volle Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu.

Eine solche Gebühr entsteht für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme bezieht. Dabei braucht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Einziehungsfrage keine besondere Tätigkeit auszuüben; vielmehr genügt es, wenn eine Einziehung beantragt ist oder nach Lage der Sache in Betracht kommt und sich der Rechtsanwalt um die Abwehr einer Bestrafung bemüht (Madert, in: Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, 4141 bis 4146 VV Rn 38). Danach ist hier eine Einziehungsgebühr entstanden.

In der Anklageschrift vom 9. Juni 2006 wird ausdrücklich die Einziehung bzw. der Verfall der anlässlich der Durchsuch in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Dass der Erinnerungsführer als damaliger Pflichtverteidiger des Angeklagten im Zusammenhang mit diesem Antrag keine nach außen sichtbare Tätigkeit vorgenommen hat, steht nach den oben dargelegten Grundsätzen einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Denn ein großer Teil der Arbeit eines Rechtsanwalts besteht im Aktenstudium und der Beratung des Mandanten, also nach außen nicht erkennbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die in der Regel zusätzliche Arbeit verursacht (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2005, 358 f.).

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis zu 1.000,00 € beträgt die dem Erinnerungsführer danach zustehende Einziehungsgebühr 85,00 € zuzüglich 13,60 € Umsatzsteuer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.



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