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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; anlaoge Anwendung; Beschränkung Einspruch auf Höhe der Tagessätze;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Darmstadt, Beschl. v. 25.06.2008, 3 Ws 279/08

Fundstellen:

Leitsatz: Dem Verteidiger steht nicht analog Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG eine zusätzliche Gebühr zu, wenn er den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe, wodurch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, beschränkt.


LG Darmstadt
3 Qs 279/08
121 Js 24030/07
AG Darmstadt (217 Cs)


Beschluss
In dem Strafverfahren pp.

hier: Kostenbeschwerde der Staatskasse
hat die 3. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 14.04.2008 am 25.06.2008 beschlossen:
1 Die Rechtssache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Entscheidung übertragen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 22.04.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 379, 61 Euro festgesetzt wird.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührensfrei. Kosten werden nicht erstattet.
4. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach 4141 VV RVG steht dem Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr zu, wenn in bestimmten in der Anmerkung 1 näher beschriebenen Fallgestaltungen - durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziffer 3 VV RVG entsteht die Gebühr auch dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs erledigt. Die Vorschrift übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO und erweitert sie um Verfahrenserledigungen, die durch Einspruchsrücknahmen eintreten.

Im vorliegenden Fall ist indes keine Verfahrenserledigung eingetreten: Der Verurteilte hat nachdem er Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, diesen nicht zurückgenommen, sondern ihn auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt, im Beschlussverfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zu entscheiden. Dementsprechend war das Verfahren nicht erledigt, wenngleich auch eine Hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden musste.

Die Kammer stützt sich allein auf den eindeutigen Wortlaut von Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG und lehnt eine Rechtsneuschöpfung im Wege der Analogie - auch unter Berücksichtigung der abweichenden Regelung im Bereich des Bußgeld- bzw. Disziplinarverfahrens - ab. Die in 4141 Abs. 1 VV RVG beschriebenen Fallgestaltungen haben gemein, dass durch die vorangegangene Mühewaltung des Verteidigers das Verfahren erledigt wird Eine Ausdehnung auf Fallgestaltungen, in denen der Verfahrenstoff beschränkt und dadurch „vereinfacht" wird, wie zum Beispiel durch die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und der einvernehmlichen Vorgehensweise nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO wollte der Gesetzgeber daher für den Bereich des Strafverfahrens nicht erfassen (vgl. hierzu: Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., VV 4141 Rdn.: 7; Madert in NJW 2006, S. 1933).

In Anbetracht des Umstandes, dass es hierzu eine Vielzahl divergierender Meinungen und Entscheidungen gibt, wird die weitere Beschwerde wegen der Grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

Einsender: RA Setz, München

Anmerkung:


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