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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Befriedungsgebühr; Entstehen; Vermeidung eines weiteren Hauptverhandlungstermins;

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Urt. v. 22. 11. 2007, 425 C 14144/07

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG entsteht nur, wenn die Hauptverhand-lung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden worden ist.


AG Hannover, Urt. v. 22. 11. 2007, 425 C 14144/07

In pp.

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495a ZPO am 22.11.2007 durch die Richterin am AG B. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungs-vertrag kein weiterer Erstattungsanspruch zu, weil ihr Prozessbevollmächtigter für die Vertretung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG verlangen kann. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten ent-steht diese Gebühr nur dann, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach „die Hauptverhandlung“ entbehrlich sein muss, sowie dem weiteren Kontext der Vorschrift, wonach auch eine Einspruchsrücknahme zeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen muss, um den Gebührentatbestand auszu-lösen. Bestätigt wird dieses weiterhin durch den 3. Absatz der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung im jeweiligen Rechtszug vermieden worden sein muss.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die prozessuale Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Einsender: RA Frank M. Pruszak, Oranienburg

Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch. Sie entspricht zudem der ganz h.M. zu dieser Problematik.


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