Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Befriedungsgebühr; Entstehen; Vermeidung eines weiteren Hauptverhandlungstermins;
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hannover, Urt. v. 22. 11. 2007, 425 C 14144/07
Fundstellen:
Leitsatz: Die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG entsteht nur, wenn die Hauptverhand-lung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden worden ist.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungs-vertrag kein weiterer Erstattungsanspruch zu, weil ihr Prozessbevollmächtigter für die Vertretung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren keine Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG verlangen kann. Nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten ent-steht diese Gebühr nur dann, wenn die Hauptverhandlung an sich und nicht nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung entbehrlich sein muss, sowie dem weiteren Kontext der Vorschrift, wonach auch eine Einspruchsrücknahme zeitig vor der Hauptverhandlung erfolgen muss, um den Gebührentatbestand auszu-lösen. Bestätigt wird dieses weiterhin durch den 3. Absatz der Vorschrift, wonach die Hauptverhandlung im jeweiligen Rechtszug vermieden worden sein muss.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".