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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Erledigungsgebühr; Einstellung nach Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Oldenburg, Beschl. v. 23. 6. 2008, 43 Ds 441 Js 17420/06 (101/06)

Fundstellen:

Leitsatz: Die Erledigungsgebühr entsteht ihrem Sinn und Zweck nach auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird.


Amtsgericht Oldenburg 23.06.2008 - Strafsachen -
43 Ds 441 Js 17420/06 (101/06)
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen Betruges
werden auf die Erinnerung des Betroffenen vom 15.05.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 hin weitere 257,04 € als Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Gründe:
Der Betroffene greift den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 14.05.2008, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insoweit an, als eine Erledigungsgebühr gem. Ziff. 4142 VV RVG nicht festgesetzt wurde, weil in dem Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Gebühr nach Ziff. 4141 VV RVG war nicht abzusetzen.

Die Erledigungsgebühr entsteht ihrem Sinn und Zweck nach auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird. Denn sie soll Tätigkeiten des Verteidigers honorieren, die zu einer Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen.

Auch wurde im vorliegenden Fall ein Hauptverhandlungstermin erspart. Die Hauptverhandlungstermin vom 10. Oktober 2007 endete mit dem Beschluss, dass das Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, um ein Schuldfähigkeitsgutachten einzuholen. Wäre keine Berufungsrücknahme erfolgt, hätte nach Aussetzung der Hauptverhandlung diese erneut in vollem Umfang durchgeführt werden müssen, da die bisherige Berufungsverhandlung zur Entscheidung nicht mehr verwertbar war, § 229 StPO. Die Vorbereitung und Durchführung dieser weiteren Berufungshauptverhandlung wurde durch die Berufungsrücknahme entbehrlich.

Dass die Vermeidung der weiteren Berufungshauptverhandlung auf einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers beruht, ist unstreitig.


Einsender: RA Burchardt, Oldenburg

Anmerkung:


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