Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Erledigungsgebühr; Einstellung nach Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 21.07.2008, 5 Qs 268/08

Fundstellen:

Leitsatz: Die Erledigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG entsteht auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hatte, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Berufungsrücknahme des Verteidigers entbehrlich wird.


Landgericht Oldenburg Oldenburg, 21.07.2008 Geschäfts-Nr. 5 Qs 268/08
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

wegen Betruges
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 21.07.2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.05.2008 hin weitere 257,04 Euro Gebühren und Auslagen erstattet. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht namens der Landeskasse mit der sofortigen Beschwerde vom 08.07.2008. Auf die Begründungen aus den jeweiligen Beschlüssen und Rechtsmitteln wird Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wurde zu Recht im Erinnerungsverfahren eine weitere Gebühr nach Ziffer 4142 W RVG nebst MWSt in Ansatz gebracht. Ergänzend wird auf die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10.12.2007, Az. 2 (s) Sbd IX - 155/07, 2 (s) Sbd 9 - 155l07), des OLG Bamberg (Beschluss vom 16.01.2007, Az. 1 W 856/06, NStZ-RR 2007,159) und des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.2006, Az. IV Qs 66/06) verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Einsender: RA Burchardt, Oldenburg

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".