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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Vollstreckungsverfahren; Terminsgebühr; Teilnahme an zwei Anhörungsterminen;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 18. 07. 2008, 5 (s) Sbd. X - 47/08

Fundstellen:

Leitsatz: Die Teilnahme an zwei Anhörungsterminen im Vollstreckungsverfahren, für die aber nur eine Terminsgebühr entsteht, führt nicht automatisch wegen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4203 VV RVG zur Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs und einer daraus folgenden Unzumutbarkeit dieser Gebühr.


5 (s) Sbd. X - 47/08 OLG Hamm
Strafsache
(Unterbringungssache)
gegen J.B.
wegen versuchten schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung u.a.,
(hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. in D. vom 30. April 2008 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit als bestellter Verteidiger des Verurteilten B. im Vollstreckungsverfahren (Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 07. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 445,- € eine Pauschgebühr von 550,- € (i.W.: fünfhundertfünfzig Euro) bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren (Überprüfung der Fortdauer der vollzogenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 1 u. 2 StGB) eine nicht näher bezifferte Pauschgebühr, die sich an Nr. 4102 VV RVG orientieren möge.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 26. Mai 2008 im Ergebnis ablehnend Stellung genommen, weil es in Fällen der vorliegenden Art nicht nahezu automatisch zu einer Pauschgebühr führen könne, wenn mehr als ein mündlicher Anhörungstermin stattgefunden habe, gleichwohl die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG in Höhe von 145,- € jedoch nur einmal entstanden ist. Es könne nicht sein, dass auf diese Weise ein (vermeintlicher) Fehler des Gesetzgebers „repariert" werde (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt - Burhoff, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 4200 - 4207 Rdnr. 8 u. 17 m. w. N.).
Im Übrigen hat der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist, den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargestellt. Zutreffend geht der Vertreter der Staatskasse auch davon aus, dass sich der Antrag nicht nur auf die genannte Gebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG, sondern einheitlich auch auf die Gebühr nach Nr. 4200, 4201 W RVG in Höhe von 300,- € bezieht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannte Stellungnahme daher Bezug genommen.
Der Senat teilt zwar insoweit die Auffassung des Vertreters der Staatskasse, dass eine „Automatik" dahin, dass die Teilnahme an einem zweiten Anhörungstermin wegen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4203 VV RVG zur Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs und einer daraus folgenden Unzumutbarkeit dieser Gebühr nicht besteht. Auch in derartigen Fällen wird es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.
Soweit eine derartige „Automatik" möglicherweise dem Senatsbeschluss vom 13. März 2008 in 5 (s) Sbd. X - 13/08 unter Bezugnahme auf den insoweit grundlegenden Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 13. August 2007 in 2 (s) Sbd. IX - 111/07 = RVGreport 2007, 426 entnommen werden könnte, wird dies hiermit klargestellt.
Vorliegend ist jedoch die gesamte Tätigkeit des Antragstellers, für die ihm insgesamt eine Pflichtverteidigergebühr in Höhe von 445,- € zusteht, besonders umfangreich und die Verweisung auf diese gesetzliche Gebühr letztlich auch unzumutbar.
Dies folgt nicht nur aus der Teilnahme an zwei Anhörungsterminen vor der Strafvollstreckungskammer im September 2007 und Februar 2008, deren jeweilige Dauer zudem nicht bekannt ist, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller in das ihm zuvor nicht bekannte umfangreiche Vollstreckungsverfahren, in dem bereits vor Beginn seiner Tätigkeit ein rund 70 Seiten umfassendes psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet worden war und nach der ersten Anhörung im September 2007 ein weiteres 30 Seiten umfassendes Sachverständigengutachten vorgelegt worden ist, neu einarbeiten musste, da er den Mandanten bislang nicht verteidigt hatte.
Bei der somit vorzunehmenden Gesamtschau erschien daher die gemäß § 51 Abs. 1 RVG festgesetzte Pauschgebühr in Höhe von 550,- € angemessen.

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