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RVG Entscheidungen

§ 61

Übergangsregelung beim beigeordneten Nebenklägervertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau, Beschl. v. 08. 06. 2005, 6 Ks 5/04

Fundstellen:

Leitsatz: Der Rechtsanwalt der für den Nebenkläger bereits vor dem 1. 7. 2004 tätig war, aber erst nach dem 1. 7. 2004 dem Nebenkläger beigeordnet worden ist, kann seine gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abrechnen.


6 Ks 5/04
(364 Js 24066/03 - StA Dessau)
Beschluss
in der Strafsache
gegen PP

wegen Mordes
hier: Kostenerstattungsantrag der Vertreterin der Nebenklägerin X der Frau Rechtsanwältin Ina Alexandra Tust aus Leipzig
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau vom 15.04.2005 wird dahingehend abgeändert, dass an die Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Tust aus Leipzig weitere 2.276,78 Euro aus der Landeskasse zu erstatten sind.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Frau Rechtsanwältin Tust hat im gegenständlichen Verfahren die Nebenklägerin X vertreten. Die Tätigkeit wurde aufgenommen zunächst im Vorverfahren und dies vor Inkrafttreten des RVG.
Mit Datum 13.09.2004 wurde Beiordnungsantrag gestellt (Bd. XIII BI. 31 f d.A.), die Beiordnung ist am 20.09.2004 erfolgt.
Nach Abschluss der Instanz hat die beigeordnete Rechtsanwältin mit Datum 14.01.2005 (Bd. XIV BI. 42 ff d.A.) insgesamt 10.094,89 Euro zur Festsetzung angemeldet und damit die Berechnung nach RVG vorgenommen.
In der angegriffenen Entscheidung hat der Kostenbeamte 7,818,11 Euro festgesetzt (Beschluss vom 15.04.2005, Bd. XV BI. 96 d.A.) und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 begonnen hätte, so dass die Priorität des frühen Zeitpunktes gilt, dies sei im Ergebnis anders zu behandeln, als bei der Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Die Beiordnung sei vielmehr mit der Beiordnung nach Prozesskostenhilfe vergleichbar, bei der das Mandat nicht wie bei der Pflichtverteidigerbeiordnung durch die Beiordnung begründet würde, sondern fortgesetzt würde, lediglich hinsichtlich der Kosten ergebe sich eine Erstattungsmöglichkeit durch die Staatskasse, ohne das eigentliche Man¬datsverhältnis zu ändern.
sDie Beschwerdeführerin hat eingewandt, dass die Beiordnung nach § 397 a Abs. 1 StPO eher der Pflichtverteidigerbestellung gleichzusetzen sei. Bereits diese Argu¬mentation schließt sich die Kammer an. Wie sich aus § 397 a Abs. 2 StPO ergibt, wird innerhalb der Vorschrift differenziert. Lediglich § 397 a Abs. 2 StPO verweist auf die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, § 397 a Abs. 1 StPO ist folglich in Anlehnung an die Pflichtverteidigerbestellung gestaltet worden, ohne dass es auf die finanziellen Verhältnisse der Partei selbst ankäme. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht, dass in dem Beiordnungsantrag bereits mitgeteilt wurde, dass lediglich ein bedingtes Mandat besteht, d.h. die Wahrnehmung der Vertretung in der Hauptverhandlung durch die Beschwerdeführerin wurde von der Beiordnung abhängig gemacht. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Beiordnung am 20.09.2004 kein unbedingtes Mandat bestanden hat, welches bereits vor Inkrafttreten des RVG begründet worden war. Vielmehr ist der Auftrag zur Terminsvertretung in der Haupt¬verhandlung durch die Nebenklägerin an die Beschwerdeführerin erst nach der Bei¬ordnung durch die Kammer erteilt worden.
Aus allem folgt, dass für die Kostenerstattung an die Beschwerdeführerin das RVG anzuwenden ist. Letztlich hat sich dem auch die Bezirksrevisorin angeschlossen. Soweit der Kostenbeamte noch die Gebühren für die Teilnahme am Verhandlungstag 07.12.2004 in Abzug gebracht hat, sind auch diese zu erstatten. Insoweit lag lediglich ein Fehler des Protokolls vor, der zwischenzeitlich berichtigt wurde.
Im Ergebnis ist damit noch die Differenz zwischen den angemeldeten Kosten und Gebühren und dem Erstattungsbetrag festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, vgl. § 56 Abs. 2 RVG.
Dessau, den 08.06.2005
6. Strafkammer


Einsender: Räin Ina Tust aus Leipzig

Anmerkung:


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