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RVG Entscheidungen

§ 14

Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme; Bindung an die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wiesbaden, Urt. v. 22.09.2008, 93 C 6107/07

Fundstellen:

Leitsatz: Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der frei gesprochen worden ist, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens des § 14 RVG eine höhere Vergütung verlangen, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist, muss der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen.


Amtsgericht Wiesbaden
93 C 6107/07
Urteil
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Wiesbaden durch im Verfahren nach § 495 a ZPO am 22. 9. 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 319,00 € aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen über den Betrag von 771,40 € hinausgehenden Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die in Höhe von 1.090,40 € anlässlich der anwaltlichen Vertretung der rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau S., in einem Strafverfahren an die Beklagte geleistet wurde. Die Beklagte hatte anlässlich der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.090,40 € gemäß §§ 14, Nr. 4100, 4104, 4108 W RVG in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag, so dass sie die streitgegenständliche Forderung mit Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB erlangt hat. Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. 12. 2006 den Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach dem Freispruch der Versicherungsnehmerin gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO zwar auf lediglich 771,40 € festgesetzt (vgl. Bl. 16 ff d. A.). Diese gerichtliche Kostenfestsetzung ist für die Höhe der Kostenübernahmepflicht der Klägerin im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin jedoch nicht bindend. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahrs 1972 entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist (vgl. Urteil des BGH vorn 14. 7. 1972, Az: VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141). Dies wurde damit begründet, dass derjenige Versicherungsnehmer, der einen Freispruch erziele, nicht schlechter gestellt sein könne, als derjenige, der verurteilt werde. Da im Falle der Verurteilung kein Dritter für die Kosten erstattungspflichtig sei, trage der Rechtsschutzversicherer die Kosten in vollem Umfang. Dies müsse erst recht bei einem Freispruch gelten, wenn die notwendigen Auslagen von der Staatskasse nicht vollständig zu erstatten sind. Der Zweck einer jeden Rechtsschutzversicherung bestehe gerade darin, den Versicherungsnehmer von den ihm erwachsenden Kosten frei zu halten und dies sei bei einem Freispruch keineswegs weniger als bei einer Verurteilung.
Die Klägerin ist zwar in Höhe von 771,40 € von ihrer Leistungspflicht befreit und der Betrag wurde von der Beklagten auch an die Klägerin zurückgezahlt. Für die Höhe der Leistungspflicht gilt jedoch im Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer § 5 Abs. 1 a) ARB, wonach die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts geschuldet wird. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des Erstattungsanspruchs gegenüber der Staatskasse kann durchaus einen abweichenden Betrag festsetzen. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Der Verteidiger muss sich im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht mit der Gebühr begnügen, die nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist (vgl. BGH a. a. O.).
Die Beklagte hat ihre Vergütung auf insgesamt 1.090,40 € beziffert und hat dabei jeweils die Mittelgebühr angesetzt, weil sie von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ausging (vgl. Rechnungen vom 18. 10. 2005, 26. 10. 2006 und 16. 11. 2006, Bl. 11 ff. d. A.). Demgegenüber hat das Amtsgericht Wiesbaden bei der Festsetzung des Erstattungsanspruchs die Auffassung vertreten, dass die anwaltliche Tätigkeit bezüglich der Kriterien Bedeutung für den Mandanten, Schwierigkeitsgrad und, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie Einkommensverhältnisse des Mandanten nur eine Festsetzung der Rahmengebühren im unteren Bereich rechtfertigt. Das Gericht hat zur Frage der Angemessenheit der beanspruchten Rechtsanwaltsvergütung ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt. In dem Gutachten vom 26. 5. 2008 (Bl. 105 ff. d. A.) wird ausgeführt, dass die in den Rechnungen der Beklagten vom 18. 10. 2005, 26. 10. 2006 und 13. 11. 2006 berechneten Gebühren angemessen sind. Dies wird damit begründet, dass das wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen die Versicherungsnehmerin eingeleitete Strafverfahren für die Versicherungsnehmerin von erheblicher Bedeutung war. Dies ist angesichts der weitreichenden Folgen, die eine Verurteilung nach sich gezogen hätte, plausibel. Ferner berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer, dass der Arbeitsumfang und die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich waren und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherungsnehmerin als unterdurchschnittlich eingestuft werden und kommt bei einer Gesamtwürdigung zu der Auffassung, dass der Fall insgesamt als durchschnittlich einzustufen sei. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen der Rechtsanwaltskammer und hält daher die Festsetzung von Mittelgebühren im vorliegenden Fall für angemessen, so dass die beanspruchte Rechtsanwaltsvergütung nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ergibt sich aus § 511 Abs. 4 ZPO.

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