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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Grundgebühr, Begriff des Rechtsfalls

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 05.08. 2008 - 622 Qs 43/08

Eigener Leitsatz: Grundsätzlich stellt jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG dar. Daran ändert sich nichts, wenn mehrere Taten zufällig am gleichen Tage begangen worden sind, wenn wegen dieser unterschiedliche Verfahren geführt werden.


Landgericht Hamburg
622 Qs 43/08
Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.
hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 22, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht, die Richterin am 05. 08. 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts G. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.06.08 aufgehoben und über den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.08 hinaus eine Vergütung von 379,61 € festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 56 RVG zulässig und auch begründet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 379,61 € und übersteigt damit den Schwellenwert von 200 €. Ferner wurde die Beschwerde fristgemäß innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3 RVG eingelegt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Diebstähle vom 25.01.08 lediglich einen Rechtsfall i.S.v. 4100 VV RVG darstellen.

Maßgeblich für den Begriff des „Rechtsfalls" ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht wird und wie er von den Strafverfolgungsbehörden behandelt wird. Grundsätzlich stellt daher jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall dar (vgl. so auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage VV 4100 Rn. 8; Gerold/Schmidt pp., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. VV 4100 - 4105 Rn. 46). Vorliegend wurden zwei Ermittlungsverfahren geführt.

Die reine Zufälligkeit, dass beide Diebstähle am gleichen Tage begangen worden sind, kann nach Auffassung der Kammer keine anderweitige Beurteilung rechtfertigen, zumal die Strafverfolgungsbehörden auf beide Vorfälle unterschiedlich reagierten (im ersten Fall - Az.: 038/1K/0058843/2008 - mit Überprüfungsmaßnahmen und im zweiten Fall - Az.: 038/1K/0059140/2008 - mit einer vorläufigen Festnahme).

Somit handelte es sich gebührenrechtlich um zwei Rechtsfälle, die jeweils einen gesonderten Gebührenanspruch begründen.

Eine Verbindung beider Verfahren - und damit die Vereinheitlichung zu „einem Rechtsfall" - erfolgte (konkludent) erst mit Anklageerhebung, also zu einem Zeitpunkt, als die beantragten Grundgebühren (Nr. 4101, 4100 VV RVG), die Vorverfahrensgebühren (Nr. 4105, 4104 VV RVG) und der Anspruch auf Erstattung der Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) bereits entstanden waren. Diese Verfahrensverbindung konnte den bereits entstandenen Gebührenanspruch jedoch nicht mehr beseitigen.

Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer sämtliche beantragten Gebühren einschließlich der Gebühren für die Verfahren Az.: 038/1K/0058843/2008 und Az. 038/1K/0059140/2008 zu erstatten.


Einsender: RA N.Schneider; Neunkirchen

Anmerkung:


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