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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Neuss, Beschl. v. 24.08.2007, 12 Ls-60 Js 4078/06-(441/06)
Fundstellen:
Leitsatz: Vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten
12 Ls-60 Js 4078/06-(441/06) Amtsgericht Neuss Jugendschöffengericht Beschluss in der Jugendstrafsache gegen pp. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom. 06.08.2007 auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. vom 13.08.2007 wie folgt abgeändert: Die dem Freigesprochenen nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom . 20.12.2006 gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.032 EUR 25 Ct (i. B.: eintausendzweiunddreißig Euro/Cent wie vor) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 antragsgemäß festgesetzt.
Gründe
Die sofortige 'Beschwerde vom 13.08.2007 ist zufässig und auch begründet. Das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren bilden zwei Angelegenheiten, so dass zwei Auslagenpauschalen gem. Nr. 7002 W RVG zu berücksichtigen sind, vgl. Burhoff, RVG Strafund Bußgeldsachen, 2. Auflage, ABC-Teil §§ 15 ff. Rn 18.
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