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RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Terminsvertreter; Abrechnung der Tätigkeit; Grundgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2008 - III -1 Ws 318/08

Eigener Leitsatz: Der für den an einem Hauptverhandlungstag verhinderten Pflichtverteidiger zum Verteidiger bestellte Terminsvertreter erhält neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III -1 Ws 318/08
110 Js 5255/02
StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen pp.

wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf

am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Der Beschluss der 17. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2008 wird insoweit abgeändert, als die Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 437,92 Euro festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war dem Angeklagten für den 10. September 2007, einem von mehreren Hauptverhandlungstagen, vom Vorsitzenden der Strafkammer anstelle des an diesem Tag verhinderten Pflichtverteidigers zum Verteidiger bestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er, als Pflichtverteidigervergütung für seine Tätigkeit eine Grundgebühr gem. Ziff. 4100 W-RVG in Höhe von 132 Euro, eine Verfahrensgebühr gem. Ziff. 4112 W-RVG in Höhe von 124 Euro und eine Terminsgebühr gem. Ziff. 4114 W-RVG in Höhe von 216 Euro zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 585,48 Euro, festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 die geltend gemachte Pflichtverteidigervergütung um die Verfahrensgebühr gekürzt und sie im übrigen antragsgemäß in Höhe von insgesamt 437,92 Euro festgesetzt. Der Vertreter der Landeskasse hat Erinnerung eingelegt, soweit die Grundgebühr nach Zi~. 4100 W-RVG berücksichtigt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer vorgelegt. Dieser hat die Entscheidung auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom 11. August 2008 die festgesetzte Vergütung um dje Grundgebühr nach Ziff. 4100 W-RVG gekürzt hat. Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde, mit der er die Festsetzung einer Grundgebühr begehrt. Die Strafkammer, welche die Beschwerde in c;1em angegriffenen Beschluss zugelassen hat, hat ihr nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG) und begründet.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers umfasst neben der Terminsgebühr eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 W-RVG. Ob die Grundgebühr auch dann anfällt, wenn ein Rechtsanwalt anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Hauptverhandlungstermin zum Verteidiger bestellt wird, ist in Rechsprechung und Literatur umstritten (dagegen: KG Berlin NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle RVGreport 2007,71; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; LG Düsseldorf StRR 2008, 159; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Ziff. 4100, 4101 W-RVG Rn. 2; dafür: OLG Karlsruhe NJW 2008,2935; OLG Hamm AGS 2007,37; OLG München 4 Ws 140/08 (K) vom 23.10.2008 ; Burhoff in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Ziff. 4100 W-RVG Rn. 8).
Abgelehnt wird die Entstehung der Grundgebühr im Wesentlichen damit, dass der Verteidiger in derartigen Fällen lediglich als Vertreter des ansonsten bestellten Pflichtverteidigers beigeordnet sei. Diese Begründung überzeugt nicht. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlruhe (a.a.O.). Die Strafprozessordnung kennt keine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers, die den Beigeordneten nur als Hilfsperson in das Beiordnungsverhältnis des eigentlichen Pflichtverteidigers einbezieht. Auch die Bestellung zum Pflichtverteidiger für nur einen Verhandlungstag begründet ein" eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Aus der Eigenständigkeit des jeweiligen Beiordnungsverhältnisses folgt zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger gesondert zu bewerten und zu vergüten sind. Deswegen steht dem Beschwerdeführer zur Abgeltung der erforderlichen Einarbeitung eine Grundgebühr nach Ziff. 4100 W-RVG zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


Einsender: Dipl.Rechtspfler Jochen Volpert, Willich

Anmerkung:


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