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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Verbindung; Erstreckung; Höhe der Pauschgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 12.06.2008, 1 AR (S) 13/08

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Ist ein Verteidiger in später verbundenen Verfahren jeweils als Wahlverteidiger tätig und erfolgt die Bestellung zum Pflichtverteidiger erst nach Verbindung der Verfahren, so besteht für die Tätigkeit in den einzelnen Verfahren bis zur Verbindung ein gesonderter Gebührenanspruch, § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich dann nicht.
2. Entstehen bei Verfahrensverbindung mehrere Gebühren, ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 51 RVG zu berücksichtigen.
3. Eine rechtskräftige Kostenfestsetzung kann jedenfalls dann nicht im Verfahren nach § 51 RVG korrigiert werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr nicht vorliegen.


OLG Jena, Beschl. v. 12.06.2008, 1 AR (S) 13/08

Thüringer Oberlandesgericht
1 AR (S) 13/08
Beschluss vom 12.06.2008
1. Strafsenat
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Diebstahls u. a.
hat auf den Antrag des Rechtsanwaltes ...
ihm als gerichtlich bestelltem Verteidiger der Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG),
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Oberlandesgericht am 12. Juni 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegen die Angeklagte wurde am 12.04.2007 im Verfahren 635 Js 41839/06 durch die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, Anklage wegen Leistungserschleichung in 32 Fällen erhoben. In diesem Verfahren war der Antragsteller seit dem 30.05.2007 als Wahlverteidiger tätig.
Im Verfahren 635 Js 8494/07 wegen Leistungserschleichung in 2 Fällen erhob die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, am 25.04.2007 Anklage. Auch in diesem Verfahren war der Antragsteller seit dem 12.06.2007 als Wahlverteidiger tätig.
Im Verfahren 635 Js 9462/07 erhob die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, gegen die Angeklagte Anklage wegen Leistungserschleichung in 14 Fällen am 04.05.2007. Der Antragsteller war insoweit für die Angeklagte seit dem 12.06.2007 als Wahlverteidiger tätig.
Unter dem 22.05. erhob die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, gegen die Angeklagte weitere 4 Anklagen:
- im Verfahren 635 Js 14225/07 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
- im Verfahren 635 Js 9932/07 wegen Leistungserschleichung
- im Verfahren 635 Js 9933/07 wegen Leistungserschleichung in 2 Fällen
- im Verfahren 635 Js 10685/07 wegen Leistungserschleichung.
In diesen 4 Verfahren war der Antragsteller jeweils seit dem 12.06.2007 als Wahlverteidiger für die Angeklagte tätig.
Mit Beschluss vom 09.07.2007 wurden die Verfahren 635 Js 41839/06, 635 Js 8494/07, 635 Js 9492/07, 635 Js 14225/07, 635 Js 9932/07, 635 Js 9933/07 und 635 Js 10685/07 unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden.
Weiterhin hatte die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigestelle Rudolstadt, bereits am 07.05.2007 im Verfahren 116 Js 58651/07 gegen die Angeklagte Anklage wegen gemeinschaftlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung erhoben. Auch in diesem Verfahren war der Antragsteller seit dem 12.06.2007 als Wahlverteidiger tätig. Dieses Verfahren wurde dem führenden Verfahren mit Beschluss vom 30.07.2007 hinzuverbunden.
Mit Beschluss vom 06.08.2007 wurde der Antragsteller der Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt. Außerdem erhob die Staatsanwaltschaft Gera, Zweigstelle Rudolstadt, gegen die Angeklagte am 01.08.2007 Anklage im Verfahren 635 Js 12635/07 wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 9 Fällen. In dieser Sache zeigte der Antragsteller unter dem 06.08.2007 die Verteidigung der Angeklagten an. Mit Beschluss vom 14.08.2007 wurde auch dieses Verfahren zum führenden Verfahren 635 Js 41839/06 hinzuverbunden.
Am 23.08.2007 fand in den verbundenen Verfahren die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, statt, die von 9:00 Uhr bis 10:45 Uhr dauerte. Die Angeklagte wurde des Diebstahls in 8 Fällen, des versuchten Diebstahls, des Erschleichens von Leistungen in 49 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Das Gericht setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung aus.
Auf Antrag von Rechtsanwalt ... wurden die gesetzlichen Gebühren auf 428,00 € (netto) festgesetzt.
Mit seinem Antrag vom 28.11.2007 begehrt der Verteidiger die Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG i. H. v. 1.432,52 € (2,5-fache Pflichtverteidigergebühren zzgl. Auslagenpauschale und Kopiekosten zzgl. gesetzlicher MwSt.).
Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht hat vorgeschlagen, eine Pauschvergütung i. H. v. 560,00 € zu bewilligen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr ist nicht begründet.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr vorliegen, sind die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers.
Vorliegend sind entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren vom 27.08.2007, dem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saalfeld, Zweigstelle Rudolstadt, vom 05.02.2008, dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung vom 28.11.2007 und der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Thüringer Oberlandesgericht vom 20.05.2008 höhere gesetzliche Pflichtverteidigergebühren des Antragstellers entstanden. Der Verteidiger war vorliegend in 8 der letztlich 9 verbundenen Strafverfahren bereits vor der am 06.08.2007 erfolgten Pflichtverteidigerbestellung als Wahlverteidiger tätig. Wird in einem solchen Fall der Wahlverteidiger nach Verbindung der Verfahren - diese erfolgte vorliegend am 09. bzw. 30.07.2007 - zum Pflichtverteidiger bestellt, so besteht für die Tätigkeit in den jeweiligen Verfahren ein gesonderter Vergütungsanspruch. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (vgl. Burhoff RVG 2. Aufl., § 48 RVG, Rn. 14 m. w. N., Vorbem. 4, Rn. 48 m. w. N.; Beschluss des Senats in Rpfleger. 2004, 313 f.; zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss des Senats vom 17.03.2008, 1 AR (S) 3/08). Dem steht die Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht entgegen. Die Problematik der Erstreckung im Sinne dieser Vorschrift stellt sich nämlich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzuverbunden werden (Beschluss des Senats vom 17.03.2008 a. a. O.; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 285). Dies war vorliegend ausschließlich hinsichtlich des Verfahrens 116 Js 8651/07 der Fall.
Die vor Pflichtverteidigerbestellung am 06.08.2007 entstandenen Gebühren in den Verfahren 635 Js 41839/06, 635 Js 8494/07, 635 Js 9492/07, 635 Js 14225/07, 635 Js 9932/07, 635 Js 9933/07, 635 Js 10685/07 sowie 116 Js 8651/07 - Grundgebühr und Verfahrensgebühr - bleiben erhalten.
Da in allen verbundenen Verfahren die Gebühren nach Nr. 4100, 4106 VVRVG zum Zeitpunkt der Verbindung bereits entstanden waren, besteht für den Antragsteller für die Zeit ab der Verbindung kein nochmaliger Anspruch auf die Gebühren nach Nr. 4100, 4106 VVRVG.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers setzen sich deshalb wie folgt zusammen:
8 x Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG 1.056 €
8 x Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VVRVG 896,00 €
Terminsgebühr nach Nr. 4108 VVRVG 184,00 €
Gesamtbetrag 2.136,00 €
Für eine Erhöhung dieser Gebühren im Rahmen des § 51 RVG ist indes kein Raum. Entstehen nämlich mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 51 RVG zu berücksichtigen (Beschluss des Senats in Rpfleger 2004, 313 f.).
Diese Abwägung ergibt hier, dass mit einer Grundgebühr von 1.056,00 € sowie mit einer Verfahrensgebühr von 896,00 € die Tätigkeit des Antragstellers in den insgesamt 9 Einzelverfahren - hinsichtlich des Verfahrens 635 Js 12635/07 war die Tätigkeit des Anwalts ab Verbindung mit zu berücksichtigen - zureichend abgegolten ist. Für eine Erhöhung der Terminsgebühr ist ohnehin kein Raum. Insoweit war die Tätigkeit des Verteidigers weder besonders schwierig noch besonders umfangreich.
Obwohl das Verfahren 635 Js 41839/06 jedenfalls nach Hinzuverbindung der weiteren Verfahren besonders umfangreich war, liegen in einer Gesamtabwägung keine Gründe für eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren von insgesamt 2.136,00 € vor. Diese gesetzlichen Gebühren sind nicht unzumutbar i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1, letzter Hs. RVG. Ein Anspruch auf eine Pauschvergütung besteht damit nicht.
Der Senat ist rechtlich gehindert, die rechtskräftige Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Saalfeld vom 05.02.2008 zu korrigieren (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 303, 304). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 RVG nicht gegeben sind.

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