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Haftzuschlag; Nicht auf freiem Fuß; Anknüpfungspunkt
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 20.02.2009, 28 Ls 21 Js 450/08 - 175/08
Fundstellen:
Leitsatz: Für den Anfall des Haftzuschlages ist es unerheblich, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.
28 Ls-21 Js 450/08-175/08 Amtsgericht Bochum Jugendschöffengericht Beschluss In der Jugendstrafsache gegen pp. türkischer Staatsangehöriger, ledig Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Kostenfestsetzung Die an Rechtsanwalt X. aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 583,41 Euro.
Gründe: Im Streit steht allein der geltend gemachte Haftzuschlag für jedes der verbundenen Verfahren.
Mit der absolut herrschenden Meinung geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass es bei dem Anfall des Haftzuschlages unerheblich ist, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.
Die abweichende Entscheidung des OLG Hamm verkennt die Rechtslage und ist deshalb zu Recht auf allgemeine Ablehnung gestoßen.
Bochum, den 20.02.2009
Einsender: RA Meyer-Soltau, Bochum
Anmerkung: Die Entscheidung ist zutreffend. Die anders lautende Entscheidung des OLG hamm in JurBüro 2005, 535 f. ist falsch.
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