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RVG Entscheidungen

Nr. 5104 VV

Terminsgebühr bei unterlassenem Hinweis auf Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mühlhausen, Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Terminsgebühr im OWi-Verfahren bei unterlassenem Hinweis auf Verjähung und zur Anwendung der Kriterien des § 14 RVG.


In PP.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mühlhausen – Zweigstelle Bad Langensalza - vom 13.11.2008 wird dahingehend abgeändert, dass an den vormaligen Betroffenen notwendige Auslagen in Höhe von 608,79 € zu erstatten sind. Die Verzinsungsentscheidung bleibt unberührt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Gebühr nach Ziffer 1811 KV zum GKG wird um die Hälfte ermäßigt, im Übrigen hat der Beschwerdeführer ein Drittel der gerichtlichen Auslagen zu tragen, zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer erging unter dem 2.7.07 ein Bußgeldbescheid über 90 € sowie einen Monat Fahrverbot. Rechtsanwalt Dr. B. zeigte die Verteidigung an, legte Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Auf Hinweis der PI Mühlhausen, dass die Regelvoraussetzungen eines Fahrverbots nicht gegeben seien, nahm die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und erließ in gleicher Sache einen neuen, in dem kein Fahrverbot verhängt wurde. Auch hiergegen legte der Verteidiger Einspruch ein und beantragte wiederum Akteneinsicht, die ihm nunmehr auch gewährt wurde. In der Hauptverhandlung verwies der Verteidiger darauf, dass die Sache verjährt sei. Nach Überprüfung durch das Gericht wurde der einzige Zeuge unvernommen entlassen und das Verfahren durch Urteil eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die gesamte Verhandlung dauerte 13 Minuten.
Mit Kostennote vom 9.6.08 beantragte der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 736,71 € gegen die Staatskasse. Hierbei setzte er jeweils die Mittelgebühr an.
Der Rechtspfleger vertrat demgegenüber, gestützt auf eine Entscheidung des LG Göttingen (Beschluss vom 12.12.2005, 17 Qs 131/05, Quelle: Burhoff-Online), die Auffassung, dass bezüglich aller Gebühren nur eine halbe Mittelgebühr in Betracht komme und setzte insgesamt 397,56 € fest.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Betroffenen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig und führt in der Sache zu einem Teilerfolg.
Die vorgenommenen Absetzungen waren mit Ausnahme der Terminsgebühr nicht zulässig.
Die Grundgebühr bezieht sich auf die erste Einarbeitung in den Fall. Zu diesem Zeitpunkt stand noch ein Fahrverbot im Raum, was bei der Bedeutung der Sache zu beachten war.
Eine Absenkung der Grundgebühr war aber noch aus einem anderen Grund nicht vorzunehmen. Diese Gebühr entsteht für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“, hier also bei Annahme des Mandats. In dem Moment, in dem der Rechtssuchende dem Anwalt gegenübertritt, weiß dieser noch nicht, welche Bedeutung die Angelegenheit haben wird. Aus diesem Grund gewährt das RVG die Grundgebühr, anders als alle anderen Gebühren im Bußgeldverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen in dieser Phase maßgeblich von der Person des Mandanten ab, etwa ob er kurz und präzise darstellen kann oder ständig abschweift, ob er nötige Unterlagen dabei hat oder alles erst mühsam beschafft werden muss usw.. Obwohl diese Umstände Umfang und Schwierigkeit des Erstkontakts maßgeblich prägen, kann der Anwalt hierzu überhaupt nichts vortragen, weil alle diese Umstände in den Kernbereich der Schweigepflicht fallen. Aus diesem Grund ist bei der Grundgebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Mittelgebühr grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht im Bereich der Kriterien des § 14 RVG wesentliche Gründe entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Es musste nach alledem insoweit bei der vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühr verbleiben.
Bei den beiden Verfahrensgebühren war ebenfalls eine Absenkung unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. LG Mühlhausen, AnwBl. 1997, 351) ist bei mittleren Verkehrsordnungswidrigkeiten allerdings grundsätzlich eine um 20 % abgesenkte Mittelgebühr angemessen. Dabei rechtfertigt sich die Absenkung – neben der gegenüber anderen Ordnungswidrigkeiten minderen Bedeutung solcher Verfahren – aus der Tatsache, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten auch unter dem Aspekt des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 I RVG) in aller Regel geringer einzuschätzen sind als Ordnungswidrigkeiten aus anderen Bereichen, da es sich um eine häufig vorkommende und zu einem großen Teil routine- oder gar formularmäßig abzuwickelnde Tätigkeit handelt. Unter „mittleren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten versteht die Kammer solche, bei denen es einerseits nicht nur um kleinere Geldbeträge geht, in denen aber andererseits dem Betroffenen auch keine gravierenderen Folgen (wie etwa ein mehrmonatiges Fahrverbot oder auf Grund des Punktestandes im VZR die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde) drohen.
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch unter der Geltung des RVG fest. Zwar hat nach Einführung einer Staffelung der Gebührenrahmen nach der Höhe der Geldbuße dieses Kriterium an Bedeutung verloren, gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind aber in den üblichen Fällen der Verkehrsordnungswidrigkeiten – wie insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen – nach wie vor in der Regel unterdurchschnittlich. Der nahezu pauschale Ansatz der Mittelgebühr, wie ihn Teile der Literatur inzwischen vornehmen wollen (vgl. etwa König in Göhler, OWiG, 14. Auflage, Vor § 105, Rdnr 42a), wird diesem Umstand nicht gerecht. Wenn man schon den Unterschied zwischen 40 und 5000 Euro Geldbuße nicht mehr für die Bedeutung der Sache heranziehen möchte, dann müssen der tatsächlich betriebene Aufwand und die Schwierigkeit erst recht besondere Beachtung finden.
Allein mit der Feststellung, dass eine andere Gebühr als die beantragte „angemessen“ sei, lässt sich eine Absenkung indes nicht begründen. § 14 RVG billigt dem Anwalt bei der Festsetzung der Gebühren einen Ermessensspielraum zu. Erst wenn dieser dergestalt überschritten wurde, dass sich die Festsetzung nicht mehr als „billig“ erweist, ist diese für einen Dritten nicht verbindlich. In Literatur und Rechtsprechung hat sich inzwischen eine überwiegende Auffassung (vgl. die Nachweise bei Madert, Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 14 Fußnote 22) herausgebildet, die diesen Spielraum mit 20 % beziffern möchte. Im vorliegenden Fall, in dem die Kammer eine um 20 % abgesenkte Mittelgebühr für angemessen hält, läge demnach die Mittelgebühr noch im Ermessensrahmen, wäre damit nicht unbillig und deshalb verbindlich.
Die Kammer hat dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung bisher widersprochen. Sie hat damit argumentiert, dass diese Auffassung dazu führen würde, dass der Anwalt ohne jede Begründung die an sich angemessene Vergütung um 20% erhöhen könne. Das entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit der Möglichkeit, seine Gebühren in dem vorgegebenen Rahmen nach billigem Ermessen selbst festzusetzen, solle dem Anwalt Gelegenheit gegeben werden, Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen. Da das Ermessen kein freies, sondern ein „billiges“ Ermessen sei, bleibe seine Ausübung der Überprüfung zugänglich. Dazu müssten die sachlichen Grundlagen der Ermessensausübung vorgetragen oder sonst erkennbar sein.
Seien im Einzelfall gebührenerhebliche Besonderheiten weder vorgetragen noch sonst erkennbar, so erscheine es willkürlich, den angemessenen Satz überhaupt zu überschreiten.
Diese Argumentation hat zwar nichts von ihrer Bedeutung verloren (vgl. nach wie vor Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 14 Rn. 12 a.E.), inzwischen hat aber das Thüringer Oberlandesgericht im Beschluss vom 4.12.2007 – 1 Ws 413/07 (Quelle: Juris) ebenfalls ausgesprochen, dass eine Überschreitung des angemessenen Satzes um 20 % auch ohne weitere Begründung hinzunehmen sei. Da diese Meinung aus Sicht der Kammer ebenfalls mit dem geltenden Recht vereinbar ist, muss der Rechtseinheitlichkeit, für deren Wahrung im jeweiligen Bundesland dem OLG eine besondere Bedeutung zugewiesen ist, der Vorrang vor einer Einzelmeinung gegeben werden. Die Kammer sieht sich deshalb gezwungen, ihre bisherige Auffassung aufzugeben.
Danach war auch der Ansatz der beiden Verfahrensgebühren durch den Anwalt verbindlich.
Bezüglich der Terminsgebühr ist zunächst festzustellen, dass der Rechtspfleger zu Recht eine solche entgegen der durch den Bezirksrevisor unter Bezugnahme auf das LG Göttingen angedeuteten Auffassung angesetzt hat.
Die Kammer vermag sich der Auffassung des LG Göttingen (Beschluss vom 12.12.2005, 17 Qs 131/05, Quelle: Burhoff-Online) nicht anzuschließen. Das LG hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, der Betroffene habe keinen Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr, da es dem Anwalt zumutbar gewesen sei, frühzeitig auf die Verjährung hinzuweisen. Die mit der Durchführung der Hauptverhandlung verbundenen Auslagen des Betroffenen seien deshalb nicht notwendig gewesen. Ergänzend hat das LG § 109a Absatz 2 RVG herangezogen.
Zunächst einmal geht der Hinweis auf § 109a OWiG fehl. Ganz abgesehen von der Frage, ob diese Vorschrift im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt noch Anwendung finden kann, setzt sie jedenfalls schon tatbestandlich voraus, dass dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er hätte vermeiden können. Daran fehlt es bereits, denn hätte der Anwalt, wie vom LG Göttingen „verlangt“, rechtzeitig auf die Verjährungsproblematik hingewiesen, so hätte er bei einer Einstellung die Gebühr der Ziffer 5115 VV-RVG verdient. Deren Rahmen entspricht exakt demjenigen der Terminsgebühr. Der frühzeitige Hinweis auf die Verjährung hätte also gar keine Auslagen des Betroffenen vermieden (sofern man von den Fahrtkosten zum Termin absieht, die hier nicht einmal geltend gemacht worden sind).
Wesentlicher aber ist ein grundlegenderer Einwand. Das LG Göttingen führt zunächst zutreffend aus, dass zu den notwendigen Auslagen, auf deren Erstattung durch die Staatskasse der Betroffene einen Anspruch hat, nur die Kosten gehörten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich seien. Es geht dabei jedoch um den Anspruch des Betroffenen, nicht um den des Anwalts. Deshalb kommt es auf die Sichtweise des Betroffenen und seine Einflussmöglichkeiten an. Diesen Aspekt verkennt das LG Göttingen offenbar.
Notwendig sind also die Auslagen, die der Betroffene für erforderlich halten durfte, und zwar naturgemäß zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie verursacht hat. Für ihn wird sich die Frage der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zunächst auf die Überlegung reduzieren, ob er überhaupt einen Anwalt einschalten darf oder nicht. Insoweit dürfte außer Streit stehen, dass bei einem Bußgeldbescheid über 90 € und einem Fahrverbot von einem Monat die Beauftragung eines Anwalts sicher keine „vermeidbaren Kosten und Auslagen“ verursacht. Hat der Betroffene aber einen Anwalt beauftragt, so hat er – grundsätzlich – dessen Gebühren und Auslagen zu tragen. Bei entsprechender Kostengrundentscheidung kann er also auch deren Erstattung aus der Staatskasse verlangen. Diesen Erstattungsanspruch darf man nur kürzen, wenn und soweit der Betroffene seinerseits nicht verpflichtet ist, an den Anwalt zu zahlen – also etwa bei nachgewiesener gröblicher Pflichtverletzung des Anwalts -, oder wenn der Betroffene – wofür es hier aber keinen Anhaltspunkt gibt - besondere Gebühren und Auslagen durch einen über die notwendige Verteidigung hinausgehenden Auftrag an den Anwalt speziell verursacht hat.
Eine Kürzung der Anwaltsgebühr mit der Begründung, der Anwalt habe seine Pflichten gröblich verletzt, weil er die Verjährung hätte früher vortragen müssen, wird im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant sicher niemand ernsthaft vertreten wollen. Sie wäre auch durch nichts zu rechtfertigen. Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege. Auch § 1 BORA sichert seine eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit. Es kann vom Betroffenen nicht verlangt werden, dass er jeden Schritt seines Verteidigers kontrolliert. Der Betroffene muss, darf sich aber auch darauf verlassen, dass der Anwalt im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit zweckentsprechend verteidigt. Bei der gebotenen Beachtung der Rechtsposition des betroffenen Bürgers kann demnach eine Kürzung von dessen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse wegen tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafter Sachbehandlung durch den Verteidiger nur in den ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen der Betroffene den Gebührenanspruch des Verteidigers im Innenverhältnis kürzen könnte. Davon kann hier keine Rede sein. Was der Betroffene dagegen im Innenverhältnis zum Anwalt hinnehmen muss, kann ihm auch die Staatskasse beim Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten.
Nach alledem ist die Terminsgebühr zu Recht angesetzt worden.
Bezüglich ihrer Höhe führt die Anwendung der Kriterien des § 14 RVG zu einer deutlichen Absenkung der beantragten Mittelgebühr.
Die Bedeutung der Sache ist, wie oben bereits ausgeführt, jedenfalls in diesem Verfahrensabschnitt unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einer Verhandlungsdauer von gerade einmal 17 Minuten sehr gering. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist, bei allem Respekt, ebenfalls weit unterdurchschnittlich, nachdem das Problem der Verjährung nun einmal gesehen worden war. Die Einkommensverhältnisse sind nicht bekannt. Alle bekannten Kriterien sind damit weit unterdurchschnittlich, gleichwohl die Mittelgebühr anzusetzen ist daher unbillig. Der vom Rechtspfleger gewählte Ansatz von 50% der Mittelgebühr erscheint dagegen in vollem Umfang sachgerecht.
Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung (alle Beträge in €):
Grundgebühr, Ziffer 5100 VV-RVG 085,00
Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde, Ziffer 5103 VV-RVG 135,00
Verfahrensgebühr Gericht, Ziffer 5109 VV-RVG 135,00
Terminsgebühr, Ziffer 5110 VV-RVG 107,50
Post- und Telekommunikationspauschale, Ziffer 7002 VV-RVG 020,00
Kopierkosten, Ziffer 7000 1a VV-RVG 019,00
Zwischensumme 501,50
19 % Umsatzsteuer aus Zwischensumme 596,79
Akteneinsichtsgebühr 012,00
Erstattungsbetrag 608,79
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Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Gerichtsgebühren auf Vorbem. 3.6. i.V.m. Ziffer 1811 Kostenverzeichnis zum GKG, im Übrigen auf § 473 Absatz 4 StPO.
Die Quote bei den Auslagen entspricht in Anlehnung an zivilrechtliche Grundsätze in etwa dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.

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