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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

Verfahrensgebühr; Abgrenzung zur Grundgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.01.2009, 1 Ws 361/08

Fundstellen:

Leitsatz: Die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104, 4105 VV RVG erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Voraussetzung für das Entste-hen der Gebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht.


KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 361/08
In der Strafsache gegen x und andere,
hier nur gegen
y ,
geboren am …. in ….,
wohnhaft in …,
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 20. Januar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts F., …, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 wird verworfen.

Zu Recht hat das Landgericht dem Verteidiger lediglich einen Haftzuschlag nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG für die Grund- und Terminsgebühr nach den Nrn. 4101 bzw. 4103 VV RVG gewährt. Ein Haftzuschlag für das Betreiben des vorberei-tenden Verfahrens gemäß Nr. 4105 VV RVG steht dem Verteidiger nicht zu.

Nachdem der seinerzeit nicht verteidigte Beschuldigte am 19. November 2006 fest-genommen worden war, beschränkte sich die Tätigkeit des Verteidigers am 20. No-vember 2006 auf die gemäß Nr. 4101 VV RVG vergütete erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache und die unmittelbar darauf folgende Teilnahme am Haftbefehls-verkündungstermin, welcher mit der Haftverschonung und der Freilassung des Be-schuldigten endete. Soweit ein vorbereitendes Gespräch mit dem Mandanten statt-fand, ist diese anwaltliche Tätigkeit durch die gewährte Terminsgebühr mit Haftzu-schlag (Nr. 4103 VV RVG) abgegolten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., Vorb. 4 VV Rdn. 23 und VV 4102, 4103 Rdn. 3).

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG entsteht hingegen für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ (vgl. VV Vorbemerkung 4 Abs. 2), mithin für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren. Vor-aussetzung für das Entstehen der Gebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbe-reich der Grundgebühr hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine reine Betriebsge-bühr. Die Verfahrensgebühr erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonde-ren Gebühren vorgesehen sind (vgl. Burhoff a.a.O., VV Vorb. 4 Rdn. 10, 11 und 12). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verteidiger am 20. November 2006 solche Tätigkeiten entfaltet hat. Erst nach der Haftentlas-sung hat er das Geschäft betrieben, indem er sich mit Schriftsatz vom 21. Novem-ber 2006 unter Vorlage einer Vollmacht vom 20. November 2006 als Verteidiger gemeldet, Akteneinsicht beantragt und sodann das Geschäft betrieben hat.

Dass die Verkündung des Haftbefehls Teil des Ermittlungsverfahrens ist, besagt für sich genommen noch nichts darüber, ob der Verteidiger in diesem Stadium bereits das Geschäft betrieben hat. Auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 11. Januar 2006 (4 Ws 166/06 = RVG professionell 2007, 41) vermag die entgegenste-hende Auffassung des Verteidigers nicht zu stützen. Diese Entscheidung betraf den mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Fall des Haftzuschlages auf die Grundgebühr bei einem erst nach der Beauftragung und Einarbeitung des Rechtsanwalts verhafteten Beschuldigten. Zudem folgt auch aus dieser Entschei-dung, dass die Erhöhung der Gebühr entscheidend von der Lage zur Zeit der an-waltlichen Leistung abhängt. Die der Verfahrensgebühr zugrunde liegende Tätigkeit hat der Verteidiger im vorliegenden Fall aber erst zu einer Zeit erbracht, als der Be-schuldigte sich bereits wieder auf freiem Fuß befand.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Einsender: RiKG Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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