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Bußgeldverfahren; vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren, mehrere Angelegenheiten
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gronau, Urt. v. 13.03.2009, 12 C 7/09
Fundstellen:
Leitsatz: Bei dem bußgeldrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um zwei Angelegenheiten im Sinne des RVG.
Amtsgericht Gronau (Westf.) 12 C 7/09 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit pp. hat das Amtsgericht Gronau (Westf.) im vereinfachten Verfahren gemäß § 495aZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.03.2009 durch den Richter Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte XX vom 24.11.2008 in Höhe von 23,20 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsqründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte XX vom 24.11.2008 in Höhe von 23,20 Euro aus dem mit der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Die Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, den Kläger von allen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auf alle nach dem RVG abrechenbaren Gebühren. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind berechtigt, im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den gegen den Kläger gerichteten Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg vom 12.08.2008 die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG insgesamt zwei mal und damit in Höhe von 40,00 Euro netto abzurechnen. Bei dem bußgeldrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um zwei Angelegenheiten im Sinne des RVG. Der Einspruch ist gegenüber der Verwaltungsbehörde eingelegt, gegenüber dem Amtsgericht zurückgenommen worden.
Ob es sich bei einem bußgeldrechtlichen Verfahren mit anschließendem gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem RVG. Insbesondere wird diese Konstellation nicht in § 17 RVG aufgeführt. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass es sich zwei um verschiedene Angelegenheiten handelt, ist jedoch nicht zwingend. Abschließenden Charakter hat die genannten Vorschrift nur für die hierin aufgeführten Konstellationen. Für und nicht gegen die Behandlung als zwei verschiedene Angelegenheiten sprechen § 17 Ziff. 10 RVG sowie § 17 Ziff. 1 RVG. ln der erst genannten Bestimmung kommt die Trennung zwischen Verwaltungsverfahren und staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren zum Ausdruck. Eine vergleichbare Trennung besteht ebenso beim Bußgeldverfahren, welches nach Einspruchseinlegung und entsprechender negativer Prüfung über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet wird. Das in § 69 OW|G geregelte Zwischenverfahren ist auch vergleichbar mit dem in § 17 Ziff. 1 RVG genannten Verfahren, welches einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient. Genau diesen Zweck erfüllt nämlich das Zwischenverfahren. Nach § 69 Abs. 2 OW|G prüft die Verwaltungsbehörde im Falle eines zulässigen Einspruchs, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, wobei sie zu dieser Prüfung weitere Ermittlungen anstellen kann. Hierin kommt auch der Unterschied zum staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren mit anschließendem Gerichtsverfahren zum Ausdruck. Während die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei ausreichendem Tatverdacht zur Anklage bringt, um eine abschließende Entscheidung zu erlangen, kann die Verwaltungsbehörde selbst abschließend entscheiden und zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es nur dann, wenn überhaupt Einspruch gegen den Bescheid eingelegt und diesem von der Verwaltungsbehörde nicht abgeholfen wird (vgl. AG Nauen, Beschluss v. 10.05.2007, zitiert nach juris). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711,713ZPO.
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