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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Betzdorf, Beschl. v. 23.02.2009, 2070 Js 4538/07.2 Owi,
Fundstellen:
Leitsatz: Die ausschließlich das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 79 ff OWiG erfassende Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG fällt nicht an im Antragsverfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Amtsgericht Betzdorf Beschluss In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
wird der Antrag des Beschuldigten vom 04.06.2007 auf Festsetzung der Auslagen aus der Staatskasse als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Im vorliegenden Verfahren beantragte der Verteidiger mit Antrag vom 04.06.2007 die Festsetzung einer Gebühr und Auslagen nach § 14, Nr. 5113 VV-RVG auf Grundlage der entscheiddung des LG Koblenz vom 24.05.2007. Der Gebührentatbestand der Nr. 5113 VV-RVG gilt ausschließlich und nur für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79, 80 OWiG als Rechtsmittel gegen Urteile 1. Instanz in Bußgeldsachen. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich lediglich um einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher nach Einführung des RVG durch Erhöhung der entsprechenden Verfahrensgebühren abgegolten wird. Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen, da die allgemeinen Auslagen des Verfahrens in der Einstellungsentscheidung 05.07.2007 nicht der Staatskasse auferlegt wurden.
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