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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 24.03.2009, 2 KLs 630 Js 33575/07 AK 4108

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch die Rücknahme der Revision nur dann, wenn eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Hauptverhandlung aufgrund der durch die anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird.


2 KLs 630 Js 33575/07 AK 4108
Landgericht Freiburg 2, Große Strafkammer
Beschluss
vom 24. März 2009
Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtmG

Das als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Freiburg auszulegende Rechtsmittel des Verteidigers Rechtsanwalt M. vom 4.12,2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:
l. Der Angeklagte H.H. wurde am 6.11.2008 wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger im Namen des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich in Form der allgemeinen Sachrüge auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. Am 11.11.2009 hat er die Revision zurückgenommen. Als Vergütung für das Revisionsverfahren hat er eine Gebühr nach VV 4130 und 4141 angesetzt. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung nur die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach VV 4130 RVG berücksichtigt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem er geltend macht, er habe die Sache vor der Revisionsrücknahme ausführlich mit dem Verurteilten besprochen und daran mitgewirkt, dass eine Hauptverhandlung nicht erforderlich geworden sei. Das Rechtsmittel erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Ob in einer Fallkonstellation wie vorliegend die Revisionsrücknahme die Gebührentatbestände nach Nr. 4131 und 4141 RVG auslösen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach ganz überwiegender Auffassung setzt dies jedenfalls die vorherige Begründung der Revision voraus, da ohne diese die Revision bereits als unzulässig zu verwerfen wäre und damit eine Revisionshauptverhandlung sicher nicht stattgefunden hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 Ws 134106 - StV 2007, 482; OLG Saarbrücken, Beschl, v. 02.06.2006 - 1 Ws 58106 - JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2007 - 1,. Ws 34/07 - Rpfleger 2007, 284; OLG München, Beschl. v. 11.02.2008 - 4 Ws 8108 - NJW-Spezial 2008, 282; OLG Brandenburg, Beschl, v. 14.03_2007 - 1_Ws 257106 - NStZ-RR 2007, 288; KG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 -.5-.Ws--3.1.1/05 - NStZ 2006, 239; LG Göttingen, Beschl. v. 20.12.2005 - 2._KLs.4105 - RVGreport 2007. 464; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.03.2006 - 1_ Ws 142/06 - RVG-Letter 2006, 52 ; so auch Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, 4141 VV Rn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl, v. 12.09.2005 - 1 Ws, 288~05 - RVGreport 2006, 67).

Ob darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, wird zwischen den Obergerichten verschieden beurteilt. Während nach einer Auffassung allein die Begründung der Revision vor deren Rücknahme gefordert und damit die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 - 2 Ws 134106 - StV 2007, 482; KG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 - 5 Ws 311/05 - NStZ 2006, 239; LG Göttingen, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 KLs 4/05 - RVGreport 2007, 464), ist nach einer anderen Meinung darüber hinaus erforderlich, dass eine anberaumte oder aufgrund konkreter Umstände zu erwartende Hauptverhandlung aufgrund der durch anwaltliche Tätigkeit bewirkten Revisionsrücknahme entbehrlich wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2006 - 1 Ws.8106 - JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2007 - 1 Ws 34107 - Rpfleger 2007, 284; OLG Brandenburg, Beschl, v. 14.03.2007 - 1 Ws 257/06 - NStZ-RR 2007, 288; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.05.2005 - 1„ Ws...164I05 - RVG-Letter 2006, 81; OLG München, Beschl, v. 11.02.2008 - 4 Ws 8I08 - NJW-Spezial 2008, 282 - insoweit letztlich offen gelassen).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an und bezieht sich hierbei auf das OLG Köln in seinem Beschluss vom 18.4.08 - 2 Ws 164/08 - (abrufbar in juris). In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem, dass zwar der Wortlaut des Absatzes 1 der Nr. 4141 für sich betrachtet die Auffassung nahe lege, dass bereits die Rücknahme der Revision an sich die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV auslöse, unter Berücksichtigung des Obersatzes der Nr. 4141 jedoch und insbesondere der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 1511971, S. 219 ff.) könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Hiernach entstehe die Zusatzgebühr der Nr. 4141 im Revisionsverfahren nur dann, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden sei oder zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre, und diese durch rechtzeitige Rücknahme der Revision entbehrlich würde. Ausweislich der Regelung der Nr. 4141 gewinne die Rücknahme der Revision dann Bedeutung, wenn „die Hauptverhandlung entbehrlich" werde. Hiermit käme zum Ausdruck, dass die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr durch den Verteidiger ausgleichen und damit die Rücknahme vor der Durchführung der Hauptverhandlung fördern solle, Habe dem Verteidiger nach den Regelungen der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO gemäß §.83 Abs. 1, 2 § 85 Abs. 1, 2 und in jeder Instanz eine Gebühr für seine Tätigkeit in der Instanz einschließlich der Teilnahme in der Hauptverhandlung zugestanden und für eine Tätigkeit alleine außerhalb der Hauptverhandlung jeweils nur die hälftige Gebühr, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 3, § 86 Abs. 3 BRAGO, so könne er nach den Regelungen des RVG für jede Instanz die Verfahrensgebühr und bei Teilnahme an der jeweiligen Hauptverhandlung zusätzlich Terminsgebühren beanspruchen, wobei Verfahrens- und Terminsgebühren gemeinsam nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den Gebühren der § 83 Abs. 1, 2, § 85 Abs. 1, 2 und § 86 Abs. 1,_2 BRAGO im Prinzip entsprechen sollten (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 220 ff.). Die Zusatzgebühr der Nr. 4141 diene damit auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dazu, eine dem § .84 .Abs. 2 BRAGO entsprechende Regelung herbeizuführen. Diese Regelung, die nach der BRAGO nur für die erste Instanz und die Berufungsinstanz gegolten habe, sei im Rahmen des RVG auf die Revisionsinstanz ausgeweitet worden, wobei auch hier nach den Ausführungen der Gesetzesmaterialien allein der Wegfall der Terminsgebühr ausgeglichen werden solle und als maßgebliche Entlastung der Revisionsinstanz die - rechtzeitige - Vermeidung von Revisionsverhandlungen bezeichnet würde. Die Zuerkennung einer Zusatzgebühr komme also nur dann in Betracht, wenn eine anderenfalls entstandene Gebühr entfalle. Hiervon könne im Revisionsverfahren nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt oder aufgrund konkreter Umstände zu erwarten war. Die gesetzliche Regelung beabsichtige lediglich den Ausgleich eines finanziellen Nachteils, nicht die Schaffung einer zusätzlichen Prämie für den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels. Einen finanziellen Nachteil erleide der Verteidiger aber nur dann, wenn anderenfalls tatsächlich eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte, nicht aber beispielsweise auch dann, wenn über die Revision durch Beschluss und damit ohne Hauptverhandlung entschieden worden wäre. Käme es für die Entstehung der Zusatzgebühr des Nr. 4141 nur maßgeblich auf die vorherige Begründung der Revision an, dann entstünde eine Ungleichbehandlung auch insoweit, dass der Verteidiger, der die begründete Revision im Verfahren ohne Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht vertritt, finanziell schlechter gestellt wäre als derjenige, der bei ansonsten gleicher Sachlage die eingelegte und begründete Revision zurücknimmt. Hierfür bestehe aber weder ein praktisches Bedürfnis noch sei dies nach den Gesetzesmaterialien vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Vielmehr mag der ansonsten bewirkte Anreiz Revisionen einzulegen, deren Durchführung von vorneherein nicht beabsichtigt ist, Grund für die Koppelung der Zusatzgebühr an die Vermeidung der Hauptverhandlung gewesen sein.

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Rücknahme der Revision keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall seiner Fortführung eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, sind die zusätzlichen Gebühren nach den Nr. 4130 und 4141 RVG nicht entstanden.
Die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren durch den Rechtspfleger ist damit nicht zu beanstanden.

Einsender: RA Moos, Freiburg

Anmerkung:


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