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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarbrücken, Beschl. v. 08.04.2009, 26 Ls 23 Js 899/04 (219/06)
Leitsatz: Zur (verneinten) Versagung der Befriedungsgebühr wegen Rechtsmissbrauchs in den Fällen, in denen eine Aufhebung des Berufungshauptverhandlungstermins zur Umgehung der Ausschlussklausel vor der Berufungsrücknahme erfolgte.
AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN BESCHLUSS IN DER STRAFSACHE gegen pp. Auf die Erinnerung von RA K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2009 wird dieser dahingehend abgeändert, als dem Verteidiger auch die Gebühr gemäß 4141 Nr.3 WRVG in Höhe von 216,00 auszuzahlen ist.
Gründe Der Erinnerungsführer hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 06.12.2006, durch das seine Mandantin pp. wegen besonders schweren Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (mit Bewährung) verurteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 13.12.2006 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in der Folge begründet und unter anderem die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, mit der die besondere Schwere begründet worden sind, in Zweifel gezogen.
Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil zunächst Rechtsmittel eingelegt. Nach Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung der Jugendkammer vom 14.04.2008 Hauptverhandlungstermin zur Durchführung der Berufung auf den 25.04.2008 festgelegt.
Nach einem Telefonat zwischen dem für das Verfahren zuständigen Mitglied der Jugendkammer, Richter am Landgericht S., und dem Verteidiger kündigte dieser die Rücknahme der Berufung an und bat aus Kostengründen um vorherige Terminsaufhebung. Daraufhin wurde der Hauptverhandlungstermin mit Verfügung vom 22.04.2008 aufgehoben. Die Berufungsrücknahme ging per Fax am 23.04.2008 bei Gericht ein.
Die Rechtspflegerin am Amtsgericht hat die durch Antrag des Verteidigers geltend gemachte Gebühr 4141 Nr.3 VVRVG abgesetzt und dies damit begründet, die Vorgehensweise stelle eine Umgehung der Ausschlussfrist der Vorschrift 4141 Nr.3 VVRVG dar, sodass dem Verteidiger die Gebühr nicht zustehe. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.03.2009 Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
2. Die gem. § 56 RVG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Gebühr gemäß 4141 VVRVG entsteht bei Rücknahme eines Rechtsmittels nach Nr.3 der Vorschrift zwar nur dann, wenn das Rechtsmittel früher als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, wobei es sich bei der betreffenden Frist nicht um eine Notfrist handelt, sodass insbesondere Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Vorliegend hat diese zeitliche Ausschlussfrist bei Rücknahme der Berufung durch den Erinnerungsführer nicht (mehr) bestanden. Bei Eingang der Berufungsrücknahme war der Hauptverhandlungstermin aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Gebühr sind somit formell gegeben.
Die Versagung der Gebühr ist (jedenfalls) im vorliegenden Fall auch nicht mit rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung mit dem Argument der Umgehung der Ausschlussfrist zu begründen. Bedenken hiergegen bestehen bereits deshalb, weil die Schaffung der formellen Voraussetzung des Gebührentatbestandes nicht auf ein einseitiges Verhalten des Verteidigers zurückgeht, sondern das Gericht hierbei durch die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins mitgewirkt" hat. Auch im übrigen ist die Versagung eines Anspruchs wegen missbräuchlicher Rechtsausübung grundsätzlich auf Fällen beschränkt, in denen der Missbrauch offensichtlich ist. Bei der Geltendmachung von Gebühren ist das beispielsweise dann denkbar, wenn das Rechtsmittel von vorne herein aussichtslos und/oder mutwillig und im Wesentlichen aus Gebührengründen" eingelegt worden ist. Eine solche Konstellation liegt in vorliegender Sache angesichts der substantiierten Begründung der Berufung gerade nicht vor.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass vorliegend das Gericht durch die Terminsaufhebung auch in eigenem und im Interesse der Landeskasse einen nach der telefonischen Unterredung zu diesem Zeitpunkt unnötigen Hauptverhandlungstermin und somit weitergehendere Kosten erspart hat.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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