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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Rahmengebühr; angemessene Bemessung; Bestimmung; Verbindlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 16.12.2008, 24 Qs 113/08

Fundstellen:

Leitsatz: Eine Abweichung von 20 % bis 30 % bei der Bestimmung der angemessenen gebühr ist nicht unbillig und mithin für die Staatskasse verbindlich.
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren sind eine Angelegenheit.


24 Qs 113/08
Landgericht Potsdam Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verstoß gegen das Waldgesetz des Landes Brandenburg

hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.04.2008 - Az.: 22 OWi 338/06 abgeändert. Die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf insgesamt 2.523,44 € festgesetzt.
lm Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse zur Last gelegt.
Der Beschwerdewert wird auf 66807 € festgesetzt.

Gründe:
Das Amt für Forstwirtschaft Belzig, Untere Forstbehörde, hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 27.07.2006 wegen eines Verstoßes gegen das Waldgesetz des Landes Brandenburg (Waldumwandlung ohne Genehmigung) ein Bußgeld in Höhe von 2.880,00 € festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat die Verwaltungsbehörde die Sache an das Amtsgericht Brandenburg abgegeben. Mit Urteil vom 19.01.2007 hat das Amtsgericht- Brandenburg die Geldbuße auf 800,00 € ermäßigt und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht angeregt, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG einzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung erfordere die Klärung einer „ausgesprochen schwierigen verwaltungsrechtlichen Frage-, für die sich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu eignen scheine. Wegen der „unklaren Rechtslage“ und wegen des im Ordnungswidrigkeitenrechts geltenden Grundsatzes der Opportunität halte der Senat es für geboten, von der Verfolgung abzusehen. Nach Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 7. September 2007 das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt und die Verfahrenskosten sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.10.2007 beantragte der Betroffene die ihm entstandenen notwendigen Auslagen mit 2.547,24 € festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die vorliegende Angelegenheit und vor allem deren Ausgang habe für ihn überdurchschnittlichen Charakter gehabt, da sie für ihn als Inhaber eines Forst- und eines Entsorgungsfachbetriebes Auswirkungen auf seine Betriebe gehabt habe. Außerdem sei die Sache rechtlich außerordentlich kompliziert gewesen.

Der Bezirksrevisor hat unter dem 05.02.2008 dahingehend Stellung genommen, dass er die begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag für unbillig hoch bestimmt und damit für die erstattungspflichtige Landeskasse für unverbindlich erachte. Zur Begründung führt er aus, die im vorliegenden Fall verhängte Geldbuße von 2.880,00 € liege im mittleren Bereich der VV 5103, 5109 und 5110. Allein die teilweise überdurchschnittliche Bedeutung für den Betroffenen rechtfertige die Höchstgebühr nicht. Der Sachverhalt sei übersichtlich gelagert, die anwaltliche Tätigkeit erfasse auch keine besonderen seltenen oder schwierigen Rechtsgebiete.

Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Amtsgericht Brandenburg daraufhin die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.879,17 € festgesetzt. Zur Begründung hat es sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung, die dem Verteidiger am 07.05.2008 zugestellt wurde, wendet dieser sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom „21.04.2008". die am 13.05.2008 bei Gericht eingegangen ist. Mit dieser wendet er sich gegen die teilweise Absetzung der Rechtsanwaltskosten sowie Reisekosten für die Wahrnehmung der Termine vom 08.12.2006 und 19.01.2007. Zur Begründung führt er aus,

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Die Geltendmachung der Höchstgebühren ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden und mithin für die Landeskasse verbindlich.

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Vorliegend sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich überdurchschnittlich zu bewerten. Die anwaltliche Tätigkeit stellt sich insbesondere als besonders schwierig dar. da es sich nicht nur um ein nicht alltäglich zu bearbeitendes Rechtsgebiet handelt, sondern - so auch die Beurteilung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht - eine schwierige Rechtsfrage zu klären war. Dies führte folglich auch zu einer erhöhten Einarbeitungs- und Bearbeitungszeit. Die Angelegenheit war überdies - auch angesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe der verhängten Geldbuße - auch von überdurchschnittlicher Bedeutung. Nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG war daher die Geltendmachung der Höchstgebühren - jedenfalls unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zustehenden Ermessensspielraums und der zulässigen Abweichung von 20 % bis 30 % - jedenfalls nicht unbillig und mithin für die Staatskasse verbindlich.

Auch die geltend gemachten Reisekosten sind nicht zu beanstanden. Insoweit sind die bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch im Strafverfahren anzuwenden. Danach ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger die Basis einer effizienten Verteidigung, weshalb das Recht des Beschuldigten sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, durch eine zu enge Auslegung und Anwendung der Kostenvorschriften nicht ausgehöhlt werden darf. Demgemäß war dem Beschwerdeführer vorliegend eine Mandatierung seines langjährigen „Hausanwaltes" zuzugestehen.

3.
Hingegen ist die geltend gemachte Auslagenpauschale nur einmal zu erstatten. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

Nach zutreffender Ansicht kann der Verteidiger für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht insgesamt nur eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG verlangen. Das Bußgeldverfahren ist in seiner Gesamtheit, also sowohl in der Phase vor der Verwaltungsbehörde als auch im Verfahren vor dem Amtsgericht eine Angelegenheit.

4.
Von den beantragten notwendigen Auslagen war nach alledem im Ergebnis lediglich der Betrag von 20,00 € zzgl. MwSt in Abzug zu bringen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA Gordon Krämer, Potsdam

Anmerkung:


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