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Leitsatz: Das Entstehen tatsächlicher Erschwernisse ist für die Gewährung des Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG nicht erforderlich.
Amtsgericht Hanau 19.05.2009 50 Ds 4200 Js 20340/07 Festsetzungsbeschluss In der Strafsache gegen pp. wegen Betruges wird der Erinnerung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom 20.04.2009 gegen die Vergütungsfestsetzung durch den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.04.2009 abgeholfen und weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,60,- Euro festgesetzt.
Gründe: Nach der Vorbemerkung 4 Absätze III und IV des RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr für seine Teilnahme am gerichtlichen Termin und wenn der Angeklagte nicht auf freiem Fuß ist, entsteht diese mit Haftzuschlag. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn ein Termin aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat; ausfällt. Ein derartiger Fall wäre z. B. die Abwesenheit des Angeklagten. Die Anwesenheit des Angeklagten ist somit nicht Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr. Für das Entstehen des Haftzuschlags ist gemäß der gesetzlichen Definition lediglich erforderlich, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Verfahren vor. Die Kommentierung in Gerold/Schmidt - RVG - Kommentar, 18. Auflage, Randnr. 41 ff. zu VV Vorb. 4 RVG sowie die von dem Erinnerungsführer zitierten Entscheidungen führen aus, dass tatsächliche Erschwernisse durch die Inhaftierung des Mandanten für das Entstehen des Haftzuschlags nicht notwendigerweise vorliegen müssen. Einer Abhilfe der Erinnerung und Mitteilung der Entscheidung zu obigem Geschäftszeichen wird daher nicht entgegen getreten.
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