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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten als Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.05.2009, 2 Ws 646/08

Fundstellen:

Leitsatz: Der als Vernehmungsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeit i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.


2 Ws 646/08
Nürnberg, den 19.5.2009

In pp.
hier: Beschwerde des Rechtsanwalts X. als Zeugenbeistand gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss

Die Beschwerde des Rechtsanwalts X als Zeugenbeistand gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
In dem Strafverfahren gegen Y. wurde Rechtsanwalt X der Zeugin Z sowohl im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Regensburg am 30.6.2006 als auch im Berufungshauptverhandlungstermin vom 2.10.2006 vor dem Landgericht Regensburg gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet. Die Vernehmung der Zeugin dauerte vor dem Amtsgericht Regensburg von 9.00 Uhr (Beginn der Hauptverhandlung) bis 10.11 Uhr (Entlassung der Zeugin); im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg von 13.36 Uhr (Beginn der Hauptverhandlung) bis 14.09 Uhr (Entlassung der Zeugin).

Rechtsanwalt X hat für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand am 30.6. 2006 Kostenerstattung in Höhe von 629,88 € und am 2.10.2006 in Höhe von 633,36 € beantragt.

Nachdem zunächst die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 15.11.2006 die zu erstattende Zeugenbeistandsvergütung für beide Termine auf insgesamt 436,16 € festgesetzt hatte, hat der Referatsrichter beim Amtsgericht Regensburg am 28.1.2008 auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hiergegen diesen Beschluss aufgehoben und die dem Zeugenbeistand zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 1.263,24 € festgesetzt. Daraufhin hat das Landgericht Regensburg am 3.12.2008 auf die Beschwerde des Bezirksrevisors den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 28.1.2008 aufgehoben und die an Rechtsanwalt X als Zeugenbeistand zur erstattende Vergütung für die Hauptverhandlungstermine vom 30.6.2006 und 2.10.2006 wiederum auf insgesamt 436,16 € festgesetzt. Dabei hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als nach § 68 b StPO beigeordnetem Zeugenbeistand grundsätzlich nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG als Einzeltätigkeit zu vergüten ist und hat gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen ihm am 4.12.2008 zugestellten Beschluss wendet sich Rechtsanwalt X mit seinem am 18.12.2008 eingegangenem Rechtmittel, mit dem er seine ursprünglichen Vergütungsansprüche weiterverfolgt. Er ist der Meinung, dass es sich bei der Beiordnung als Zeugenbeistand nicht um eine bloße Einzeltätigkeit handelt. Vielmehr sei der Zeugenbeistand dem Verteidiger gleichzustellen und müsse daher für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten.

Mit Beschluss vom 30.12.2008 hat das Landgericht Regensburg der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Regensburg hat am 27.1.2009 beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs, des Inhalts der angefochtenen Entscheidungen sowie der Begründung der jeweiligen Beschwerden wird auf die genannten Entscheidungen und Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Regensburg dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO im vorliegenden Fall jeweils nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG zugesprochen.

Auf die dieser Entscheidung zunächst vorangestellte Darlegung des Meinungsstandes der uneinheitlichen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte zur grundsätzlichen Frage, ob die Tätigkeit des Zeugenbeistandes regelmäßig lediglich als Einzeltätigkeit zu vergüten sein soll, oder ob dem Zeugenbeistand die dem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren erwachsenen Gebühren zustehen sollen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Vorbemerkungen zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses lediglich besagen, dass ein Zeugenbeistand entsprechend einem Verteidiger zu vergüten ist, wobei nicht nur die Vorschriften des ersten Abschnitts für anwendbar erklärt werden, sondern alle Regelungen des vierten Teils, mithin auch diejenigen des Abschnitts 3 (Einzeltätigkeiten). Eine Beschränkung nur auf den ersten Teil ist dagegen nicht ersichtlich. Damit können für die Vergütung eines Zeugenbeistandes grundsätzlich sowohl die Vorschriften des ersten als auch des dritten Abschnitts des Teils 4 herangezogen werden. Im Weiteren teilt der Senat aber die unter anderem vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung (NStZ-RR 2008, 328), dass sich die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Art und Umfang seines Auftrags und seiner Tätigkeit zu richten hat. Der Zeugenbeistand kann damit diejenigen Gebühren beanspruchen, die auch ein Verteidiger für eine entsprechende Tätigkeit verlangen kann. Erstreckt sich diese nicht auf das gesamte Strafverfahren, so stehen auch dem Verteidiger für nur vorübergehende Teilnahme an einzelnen Verhandlungsterminen nicht Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr zu, sondern sein Anspruch ist auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit beschränkt.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, der Gebührentatbestand der Nr. 4301 Nr. 4 W RVG könne schon wegen seines entgegenstehenden Wortlauts nicht herangezogen werden, da er nur die Beistandsleistung für den „Beschuldigten" erfasse, setzt er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Antragstellung. Mit seinen Anträgen vom 30.6.2006 und 4.10.2006 hat er nämlich die geltend gemachten Gebühren jeweils mit Haftzuschlägen nach Nr. 4101, 4107, 4109, bzw. Nr. 4125, 4127 VVRVG berechnet, obwohl sich die genannten Vorschriften nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ebenfalls wörtlich nur auf „Beschuldigte, die nicht auf freiem Fuß sind", beziehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht seine Tätigkeit im hier gegebenen Fall nicht der eines Strafverteidigers des Angeklagten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Gebührentatbestand nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zugrunde liegt. Die Beiordnung erfolgte in beiden Instanzen gemäß § 68 b Abs. 1 StPO erst in der Hauptverhandlung und nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Diese Vernehmung (Beginn der Verhandlung bis zur Entlassung der Zeugin) hat ausweislich der Sitzungsprotokolle vor dem Amtsgericht 1 Stunde 11 Minuten und vor dem Landgericht Regensburg 33 Minuten gedauert. Bei der Aussage der Zeugin handelt es sich, wie aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30. Juni 2006 ersichtlich ist, nicht um eine für die Entscheidung erhebliche Aussage. Das Amtsgericht hat die Verurteilung auf die Aussage des weiteren Zeugen gestützt. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung vor dem Landgericht Regensburg hat dieser zurückgenommen. Auch erforderte der Beistand keine umfangreiche Einarbeitung in den Prozessstoff, da der Beschwerdeführer ausweislich der in den Akten befindlichen Beschuldigtenvernehmung der Z. vom 22.8.2005 im Strafverfahren gegen diese auch als deren Verteidiger tätig war und damit Teile seiner Beratung für das eigene Strafverfahren der Zeugin relevant waren. Zum Umfang einer möglicherweise über den Beistand während der Vernehmung der Zeugin in den Hauptverhandlungsterminen hinaus gehenden Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht.

Im Hinblick auf die genannten Gesichtspunkte, d.h. die kurze Zeitdauer der jeweiligen Vernehmungen, die Unerheblichkeit der Aussage für den Ausgang des Verfahrens und den Umstand, dass der Beschwerdeführer als Verteidiger im eigenen Strafverfahren der Zeugin tätig und daher eine umfangreiche Einarbeitung in den Sachverhalt nicht erforderlich war, ist die Entscheidung des Landgerichts, die Tätigkeit des Zeugenbeistands hier als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG zu vergüten, jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Einsender: RA Dr. Günther Herzogenaurach - Amelung, Regensburg

Anmerkung:


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