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RVG Entscheidungen

§ 15a

Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wesel., Beschl. v. 26.05.2009, 27 C 125/07

Fundstellen:

Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht mehr anzuwenden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung der Anrechnung von Geschäftsgebühren durch den Bundestag ist eine Bindungswirkung einschlägiger anders lautender Urteile des BGH nicht mehr gegeben.


Amtsgericht Wesel
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit pp.
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 19.03.2009 (Aktenzeichen 11 S 102/08) und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 02.06.2008 von der Klägerin 969,74 EUR – neunhundertneunundsechzig Euro und vierundsiebzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2009 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vorläufig vollstreckbar.
Abgesetzt wurde die Terminsgebühr der 2. Instanz, da ein Termin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht hätte stattfinden müssen.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der Gesetzgeber wird in Kürze einen § 15a RVG einführen, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbietet. Aus der Begründung der Gesetzesänderung geht eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt war. Damit ist mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.

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