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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bochum, Beschl. v. 23.01.2009, 37 Ds 64 Js 1006/06 - 75/07
Fundstellen:
Leitsatz: Ein Haftzuschlag fällt nur an, wenn durch die Inhaftierung es Mandanten tatsächlich Erschwernisse entstanden sind.
37 Ds 64 Js 1006/06 -75/07 AMTSGERICHT BOCHUM BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis werden die an Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu ersetzenden Gebühren und Auslagen auf die Erinnerung des Angeschuldigten wie folgt festgesetzt: Grundgebühr gem. Nr. 4100, 4101 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 132,-- Euro Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104, 4105 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 112,-- Euro Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106, 4107 W, § 49 RVG 112,-- Euro Gebühr gem. Nr. 4141 W, §§ 2 Abs. 2, 49 RVG 112,-- Euro Pauschale für post- und Telekommunikationsleistungen 20,-- Euro Dokumentenpauschale für 89 Fotokopien 30,85 Euro 518,85 Euro Mehrwertsteuer 19 % 98,58 Euro 617,43 Euro Aktenversendungspauschale 24,00 Euro 641,43 Euro
Zunächst ist das Amtsgericht auch der Ansicht, dass für die Aktenversendungspauschale keine Mehrwertsteuer anfällt.
In dem Gebühren- und Auslagenerstattungsantrag wird erwähnt, dass die Dolmetscherkosten tatsächlich entstanden seien. Es waren aber keine Dolmetscherkosten in dem Antrag ersichtlich und sind auch wohl nicht angefallen, da der Angeschuldigte der deutschen Sprache mächtig sein dürfte.
Insbesondere war ein Haftzuschlag nicht zu gewähren. Es konnte der Streit, ob der Betroffene in der nämlichen Sache einsitzen muss, um den Haftzuschlag auszulösen, oder ob es ausreicht, dass er in einer anderen Sache einsitzt, offen bleiben. Ausschlaggebend für die Bewilligung des Haftzuschlages muss sein, ob tatsächlich eine Erschwernis dadurch eingetreten ist, ob der Verteidiger den Betroffenen in der Haftanstalt besucht, statt dass der Mandant zum Anwalt ins Büro kommt. Vorliegend hat, soweit feststellbar, der Verteidiger den Angeschuldigten nicht in der Haftanstalt besucht, sondern lediglich korrespondiert. Somit konnte auch kein Haftzuschlag bewilligt werden.
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