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Leitsatz: 1. Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG ist so anzuwenden, dass zunächst das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung ohne Berücksichtigung der Pauschvergütung - zu berechnen ist. Sodann ist der Betrag zu ermitteln, der zuguns-ten des Pflichtverteidigers aus der Staatskasse festgesetzt worden ist, und die An-rechnung vorzunehmen, soweit dieser Betrag einschließlich der Zahlung, über deren Anrechnung zu befinden ist, den doppelten Betrag der Pflichtverteidigervergütung übersteigt.
2. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den be-reits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlver-teidigervergütung zustünde. Hierfür spricht die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf den An-spruch gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren anzu-rechnen sind.
3. Es ist ausgeschlossen, dass ein Wahlverteidiger nach § 42 RVG eine höhere Vergü-tung erhält, als ein Pflichtverteidiger nach § 51 RVG.
Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Beschluss vom 17. August 2009, 1 Ws 277/09 1 Ws 277/09 6 Qs 20/09 LG Mühlhausen 720 Js 7461/06 10 Ls AG Ge-ra 720 Js 7461/06 StA Gera
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In der Strafsache
g e g e n Dr. U B, geb. am in R, wohnhaft: G verheiratet, deutscher Staatsangehöriger
Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. S
w e g e n Insolvenzverschleppung u.a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat auf die weiteren Beschwerden des Verurteilten vom 08.06.2009 und der Staatskasse vom 29.06.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühl-hausen vom 05.05.2009
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger, Richterin am Oberlandesgericht Zoller und Richter am Oberlandesgericht Blaszczak
am 17. August 2009
b e s c h l o s s e n:
Die weiteren Beschwerden werden verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat-tet.
G r ü n d e:
I. Durch das seit dem 21.06.2006 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Gera vom selben Tage, Az.: 720 Js 7461/06 10 Ls, ist der Verurteilte wegen ge-meinschaftlich und tatmehrheitlich begangener Taten der schweren gewerbs-mäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit jeweils mit mittelbarer Falschbeur-kundung in 72 tatmehrheitlichen Fällen, der mittelbaren Falschbeurkundung in 37 tatmehrheitlichen Fällen, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in 163 tatmehrheitlichen Fällen, davon in je 3 Fällen nach dem Aktiengesetz bzw. dem Handelsgesetzbuch, des vorsätzlichen Bankrotts durch Beiseite-schaffen der Buchführung in 162 tatmehrheitlichen Fällen, des vorsätzlichen Bankrotts durch unterlassene Buchführung in 162 tatmehrheitlichen Fällen, des vorsätzlichen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung in 250 tatmehr-heitlichen Fällen, der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht durch Beiseiteschaffen der Buchführung in 13 tatmehrheitlichen Fällen, der vorsätz-lichen Verletzung der Buchführungspflicht durch Unterlassen der Buchführung in 13 tatmehrheitlichen Fällen und der vorsätzlichen Verletzung der Buchfüh-rungspflicht durch unterlassene Bilanzierung in 31 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
In dem Strafverfahren ist der Verurteilte von Rechtsanwältin Dr. S, als Pflichtverteidigerin vertreten worden. An sie hatte er als Vorschuss auf das Honorar 300,- Euro gezahlt.
Mit Kostenansatz vom 20.05.2008 ist der Verurteilte verpflichtet worden, u.a. 4.996,06 Euro verauslagte Pflichtverteidigergebühren an die Staatskasse zu zahlen. Gegen diesen Kostenansatz hat der Verurteilte am 27.05./14.06.2008 Erinne-rung eingelegt, mit der er im Wesentlichen moniert, dass der von ihm an sei-ne Pflichtverteidigerin vor deren Bestellung gezahlte Vorschuss in Höhe von 300,- Euro bei der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren nicht als Ab-zugsbetrag berücksichtigt worden sei und dass die vom Thüringer Oberlan-desgericht mit Beschluss vom 19.03.2007 seiner Pflichtverteidigerin in Höhe von 3.630,-- Euro netto bewilligte Pauschvergütung überhöht sei.
Auf die Erinnerung des Verurteilten hat das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 720 Js 7461/06 10 Ls, den Kostenansatz vom 20.05.2008 dahingehend geändert, dass für an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge nicht 4.996,06 Euro, sondern nur 4.696,06 Euro zu zahlen seien und hat im Übrigen der Erinnerung nicht abgeholfen. Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Verurteilte mit Schreiben vom 02.01.2009, als auch die Staatskasse mit Schriftsatz vom 13.01.2009 Be-schwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 05.05.2009, Az.: 6 Qs 20/09, hat das Landgericht Mühl-hausen die Beschwerden des Verurteilten Dr. B vom 02.01.2009 und der Staatskasse vom 13.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 19.12.2008 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, soweit die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsge-richts Gera vom 12.12.2008 zurückgewiesen worden ist.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Verurteilte mit beim Landgericht am 10.06.2009 eingegangenem Schreiben vom 08.06.2009 als auch die Staatskasse mit Schreiben vom 29.06.2009 weitere Beschwerde eingelegt, denen das Landgericht jedoch nicht abgeholfen, sondern sie mit Verfügung vom 02.07.2009 dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorge-legt hat.
II.
1. Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist nicht zulässig und war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Zugelassen hat das Landgericht die weitere Beschwerde jedoch nur, soweit die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ge-ra vom 12.12.2008 zurückgewiesen worden ist. Damit ist die Zulassung der weiteren Beschwerde auf eine solche der Staatskasse beschränkt. Eine dergestalt eingeschränkte (teilweise) Zulassung der weiteren Beschwer-de ist nicht zu beanstanden. Für die Zulassung der Revision in Zivilsachen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich auf diejenige Prozesspartei beschränkt werden kann, zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehene Rechts-frage entschieden worden ist (vgl. BGH MDR 2002, 964 m.w.N.). Dies hat auch für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zu gelten. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer die von ihr als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob die Anrechnung der vom Verurteilten geleisteten 300,- Euro vorzunehmen ist oder nicht, zu Ungunsten der Staatskasse entschieden. Deshalb war es zulässig, auch nur für diese die weitere Beschwerde zuzulassen.
2. Die zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht durch die angegriffene Entscheidung den von dem Verurteilten an seine Pflichtverteidigerin gezahlten Gebührenvorschuss in Höhe von 300,- Euro auf die von der Staatskasse verauslagten Pflichtver-teidigergebühren in Höhe von 4.996,06 Euro angerechnet.
a) Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG sind Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Straf- bzw. Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte jeweilige Instanz anzurechnen. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG erfolgt die Anrechnung oder Rückzahlung jedoch nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.
Durch die genannten Bestimmungen sollen die Interessen des Rechtsanwal-tes und des Staates zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die überwiegende Ansicht in der Literatur teilt die vom Landgericht Mühlhau-sen vertretene Auffassung, dass nicht nur diejenigen Vorschüsse und Zah-lungen auf die Pauschvergütung anzurechnen sind, die das Doppelte der Pauschvergütung übersteigen, sondern alle Zahlungen und Vorschüsse, die das Doppelte der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren übersteigen. (Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 58 Rn. 61; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2.Aufl., § 58 Rn. 65; Riedel/Sußbauer, RVG, 9.Aufl., § 58 Rn. 28; Burhoff/Volpert, RVG, 2. Aufl., § 58 Rn. 27; a.A. -aber ohne Begründung- nur: OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 2 Ws 626/08, bei juris). Der Senat schließt sich der von der überwiegenden Ansicht in der Literatur und dem Landgericht Mühlhausen vertretenen Auffassung an. Für dieses Ver-ständnis des § 58 Abs.3 Satz 3 RVG spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Eine Anrechnungsfreiheit bis zur Höhe der doppelten Pausch-gebühr würde zudem den mit einer Pauschvergütung bedachten Pflichtvertei-diger ungerechtfertigt begünstigen. Ferner entspricht nur diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers, was sich aus Folgendem ergibt: § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG ist an die Stelle des § 101 Abs. 2 BRAGO getreten, der in der zuletzt gültigen Fassung (per 30.06.2004) folgenden Wortlaut hatte: Die An-rechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach § 97 zustehenden Gebühr erhalten würde. In dieser Fassung existierte die Vorschrift seit In-krafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24.6.1994 am 01.07.1994. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insge-samt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach den §§ 97 und 99 zu-stehenden Gebühr oder Pauschvergütung erhalten würde. Infolge der darge-stellten Änderung des § 101 Abs. 2 BRAGO durch das Kostenrechtsände-rungsgesetz 1994, in der § 99 BRAGO und damit die Pauschvergütung nicht mehr erwähnt wurde, war klargestellt, dass Vorschüsse und Zahlungen auf die Pauschvergütung nicht erst dann anzurechnen sind, wenn insgesamt das Doppelte der Pauschvergütung überschritten wird, sondern bereits dann, wenn sie zusammen mit der aus der Staatskasse zu zahlenden oder bereits gezahlten Vergütung das Doppelte der gesetzlichen Pflichtverteidigergebüh-ren übersteigen (Schneider/Wolf, RVG, a.a.O.). An dieser bis zum Außer-krafttreten der BRAGO am 30.06.2004 geltenden Rechtslage hat § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG nichts geändert. Eine Änderung materiell-rechtlicher Art war mit dem Erlass des § 58 Abs. 3 RVG nicht beabsichtigt, denn aus den Materialien des Gesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 203) ergibt sich, dass Abs. 3 des § 58 RVG die Regelungen des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO in redaktionell ange-passter Form übernommen hat. Es sollte (lediglich) darauf verzichtet werden, den Beschuldigten oder Dritten ausdrücklich als denjenigen zu nennen, von dem der Rechtsanwalt eine Zahlung erhalten hat, weil es keine andere Vari-ante geben kann. Satz 3 ist inhaltsgleich mit § 101 Abs. 2 BRAGO und drückt den Sachverhalt lediglich positiv aus. Der Wille des Gesetzgebers ist insoweit deutlich; eine Änderung der bisherigen Rechtslage war danach nicht beab-sichtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2007, Az.: 3 Ws 320/07, m.w.N., bei Juris).
Wie das Landgericht Mühlhausen versteht der Senat daher die Anrechnungs-vorschrift des § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG so, dass zunächst das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung - ohne Berücksichtigung der Pauschvergütung - zu berechnen ist. Vorliegend sind das 2.408,00 EUR, die ausgehend vom ein-fachen Betrag der Pflichtverteidigervergütung von 1.204,00 EUR durch die Zahlung der 300,00 EUR nicht überschritten werden. Sodann ist aber der Betrag zu ermitteln, der zugunsten des Pflichtverteidi-gers aus der Staatskasse festgesetzt worden ist, und die Anrechnung vorzu-nehmen, soweit dieser Betrag einschließlich der Zahlung, über deren Anrech-nung zu befinden ist, den doppelten Betrag der Pflichtverteidigervergütung übersteigt. Vorliegend sind aus der Staatskasse zugunsten der Pflichtvertei-digerin des Verurteilten als Pauschvergütung 3.630,00 EUR festgesetzt wor-den. Zuzüglich der Vorschusszahlung des Verurteilten in Höhe von 300,00 EUR ergibt sich ein Betrag in Höhe von 3.930,00 EUR. Dieser Betrag über-steigt das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.408,00 EUR um 1.522,00 EUR. Die als Gebührenvorschuss durch den Verurteilten gezahlten 300,00 EUR übersteigen diesen Betrag nicht und sind daher anzu-rechnen.
b) Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung auch deshalb vorzunehmen, weil andernfalls die Pflichtverteidigerin eine höhere Vergütung bekommen würde, als wenn sie den Verurteilten als Wahlverteidigerin vertreten hätte. Ob § 58 Abs. 3 RVG auch verhindern soll, dass der Anwalt im Einzelfall mehr erhält, als er erhalten würde, wenn er nur als Wahlverteidiger tätig geworden wäre, ist umstritten. Nach einer Auffassung ist bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung sicherzustellen, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidi-gergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüs-sen nicht mehr erhält, als ihm als Wahlverteidigervergütung zustünde (Schneider/Wolf,a.a.O., § 58 Rn. 68; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 58 Rn.26; Burhoff/Volpert, a.a.O., Rn. 30). Die andere Auffassung nimmt in Kauf, dass der Pflichtverteidiger in bestimmten Fällen mehr als die Wahlver-teidigergebühren erhält (OLG Hamm JurBüro 1979, 71). Der Senat ist der Auffassung, dass auch der Pflichtverteidiger höchstens die Wahlverteidigervergütung erhalten soll. Hierfür spricht die Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach die aus der Staatskasse gezahlten Pflichtvertei-digergebühren auf den Anspruch gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren anzurechnen sind. Hierdurch soll ereicht werden, dass der Rechtsanwalt nicht mehr als die Wahlvereidigergebühren erhält (Burhoff/Volpert, a.a.O., § 52 Rn.22 m.w.N.).
Der Einwand der Staatskasse, dass der Wahlverteidigerin nach § 42 RVG ei-ne Pauschgebühr hätte bewilligt werden können, steht dem gefundenen Er-gebnis nicht entgegen. Die dem Pflichtverteidiger nach § 51 RVG bewilligte Pauschgebühr wird der Höhe nach nicht dadurch ermittelt, dass lediglich die entstandene Pflichtver-teidigergebühr erhöht wird. Vielmehr ist in Gesamtbetrachtung aller Umstän-de die nach Zeitaufwand und Schwierigkeit angemessene Vergütung zu ermit-teln (Senatsbeschluss StraFo 1999, 323). Bei der Ermittlung der Pauschge-bühr nach § 42 RVG gelten im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie bei Er-mittlung der Pauschgebühr nach § 51 RVG. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein Wahlverteidiger nach § 42 RVG eine höhere Vergütung erhält, als ein Pflichtverteidiger nach § 51 RVG, zumal die Begrenzung der Pauschge-bühr auf das Doppelte der Wahlverteidigergebühren gemäß § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG bei § 51 RVG nicht gilt (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O. § 51 Rn. 40) und auf den Vergütungsanspruch des Wahlverteidigers durch den Mandanten geleistete Vorschusszahlungen (hier: 300,00 EUR) mit dem nach § 42 Abs. 1 RVG zugunsten des Wahlverteidigers festgesetzten Pauschbetrag zu ver-rechnen wären. Letzteres folgt aus § 42 Abs. 4 RVG, wonach die Feststellung nach § 42 Abs. 1 RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungs-festsetzungsverfahren (§ 11 RVG) und für einen Rechtsstreit des Rechtsan-walts auf Zahlung der Vergütung bindend ist.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG hatte der Senat in der Besetzung mit 3 Rich-tern zu entscheiden, weil auch das Landgericht Mühlhausen in der Besetzung mit 3 Richtern entschieden hatte.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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